Arbeitsrecht: arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lehrerpersonalkonzept

bei uns veröffentlicht am03.02.2010
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat mit dem Urteil vom 15.9.2009 (Az: 9 AZR 685/08) folgendes entschieden:


Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2008 - 5 Sa 114/07 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die klagende Lehrerin verlangt vom beklagten Land den Abschluss eines Änderungsvertrags, der ihr eine flexible Teilzeitarbeit gemäß Anlage 3 der Rahmenvereinbarung für das Lehrerpersonalkonzept vom 8. Dezember 1995 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) ermöglicht . Die Klägerin ist seit 1990 beim beklagten Land mit der Lehrbefähigung für die Fächer Geschichte und Englisch beschäftigt. Seit 2002 war sie in Vollzeit tätig. Sie ist dem Schulamt Schwerin zugeordnet und unterrichtet an einer regionalen Schule.

Unter dem 8. Dezember 1995 traf das beklagte Land mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden für Lehrer eine Rahmenvereinbarung. Diese lautet:
             „1.
             Landesregierung, Gewerkschaften und Berufsverbände haben angesichts der demografisch bedingten Schülerzahlentwicklung erörtert, welche besonderen Maßnahmen zur Anpassung des Lehrerbedarfs an diese Entwicklung bei gleichzeitiger Sicherung bzw. Verbesserung einer im ganzen Land qualitativ guten Bildung und Ausbildung unter Beibehaltung einer pädagogisch ausgewogenen Altersstruktur notwendig sind. Die Gesprächsteilnehmer stimmen darin überein, dass der angesichts dieser Entwicklung erforderliche Stellenabbau sozialverträglich und mit dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, durchgeführt werden soll.
             Die Gesprächspartner wurden sich auch darüber einig, dass Vollzeitbeschäftigung im Lehrerberuf nach wie vor grundsätzlich anzustreben ist.
             Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen:
             1.1
             Allen vom Geltungsbereich des Lehrerpersonalkonzeptes erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.
             ...
             1.2
             Für die Teilnahme an einer der in den Anlagen genannten Maßnahmen gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.
             Lehrkräfte, die an der Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes teilnehmen wollen, haben bis zum 31.03.1996 verbindlich zu erklären, an welcher der Personalmaßnahmen des Lehrerpersonalkonzeptes sie bis zum 31.07.2003 teilnehmen. Soweit am 31.03.1996 erkennbar ist, dass die Ziele des Personalkonzeptes über die freiwillige Mitwirkung der Lehrkräfte nicht erreichbar sind, sind sich die Gesprächspartner darüber einig, dass unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, die die Erreichbarkeit der Ziele des Personalkonzeptes sicherstellen.
             ...
             1.4
             Beim Zustandekommen einer verbindlichen Vereinbarung über eine der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist eine ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung zum Zwecke des Stellenabbaus ausgeschlossen, wenn ein solcher Kündigungsschutz Bestandteil einer der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist. Ansonsten sind betriebsbedingte Kündigungen für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen.
             ...
             3.  
             Die Unterzeichner werden alles tun, um die Ziele des Lehrerpersonalkonzeptes zu fördern und alles unterlassen, was dessen Zielen schadet.
             Die Gesprächspartner setzen sich dafür ein, dass die in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen von möglichst vielen Landesbediensteten in Anspruch genommen werden, wenn nur auf diesem Wege ein Erfolg des Lehrerpersonalkonzeptes sichergestellt werden kann.
             ...
             7.  
             Unabhängig von Ziff. 1.2 gelten die in diesem Lehrerpersonalkonzept und in den Anlagen aufgeführten Angebote bis zum 31.12.1998.
             …“  

In der Anlage 3 „Freiwillige Teilzeitbeschäftigung“ war bestimmt:
             „§ 1 Teilzeittätigkeit
             (1) Mit Landesbediensteten, die an dieser Maßnahme teilnehmen können, wird eine unbefristete Teilzeittätigkeit vereinbart.
             (2) Die Teilzeittätigkeit beträgt 50 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
             (3) In besonderen sozialen Härtefällen kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis befristet um weitere bis zu 16 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten aufgestockt werden. …
             § 2 Kündigungsschutz
             (1) Bei Teilzeitvereinbarung von 50 v. H. besteht unabhängig von einer befristeten höheren Unterrichtsverpflichtung ein unbefristeter Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 3.
             …      
             § 3 Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
             Die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird den nach dieser Regelung Teilzeitbeschäftigten vorrangig, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, angeboten.“

In der Rahmenvereinbarung zum Lehrerpersonalkonzept in der Fassung vom 28. April 2005 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung 2005) heißt es auszugsweise:
             „1.2     Für die Teilnahme an einer der in den Anlagen genannten Maßnahmen gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.
                          Lehrkräfte, die das arbeitgeberseitige Angebot der Maßnahme Teilzeit gemäß Anlage 3 ablehnen, werden zu ‚Nichtteilnehmern’ und erhalten eine Änderungskündigung in Höhe des Beschäftigungsumfanges vergleichbarer Teilnehmer. Den Nichtteilnehmern wird keine weitere Maßnahme des LPK angeboten.“

Im Mai 2003 entschied das beklagte Land, ab dem Schuljahr 2003/2004 in dem für die Klägerin maßgeblichen Schulamt in der Schulartgruppe 2 mit der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept (im Folgenden: LPK) zu beginnen. Wie allen anderen betroffenen Lehrkräften bot das beklagte Land auch der Klägerin im Mai 2003 den Abschluss eines Grundvertrags gerichtet auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Teilzeitquote von 18/27 sowie einen auf ein Schuljahr (zwölf Monate) befristeten Zusatzvertrag („X-Vertrag“) über weitere vier Unterrichtsstunden beginnend mit dem 1. August 2003 an. Die Klägerin erhielt am 10. Juni 2003 den Änderungsvertrag auf Grundlage des LPK sowie den dazugehörigen „X-Vertrag“ mit einem Beschäftigungsumfang von insgesamt 22 Wochenstunden für das Schuljahr 2003/2004 von der Schulleiterin mit der Maßgabe überreicht, sie müsse ihre Entscheidung in maximal zehn Tagen mitteilen.

Im Änderungsvertrag heißt es ua.:
             „Änderungsvertrag
             auf der Grundlage der Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes mit 66 % Mindestbeschäftigung
             Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dieses vertreten durch das Staatliche Schulamt, und
             Frau M P
             - nachfolgend Lehrkraft genannt - wird zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung auf der Grundlage des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Dezember 1995 folgender Vertrag geschlossen:
             § 1
             Änderung des Beschäftigungsumfangs
             (1) Die Vertragsparteien vereinbaren unter Berücksichtigung der Nr. 3 des Allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen vom 08.05.2002 zur Anlage 3 des LPK ab dem 01.08.2003 eine Mindestbeschäftigung in Höhe von 66 von Hundert eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
             Das Regelstundenmaß beträgt derzeit 27 Unterrichtswochenstunden.
             Hieraus ergibt sich eine Mindestbeschäftigung von 18 Unterrichtswochenstunden.
             (2) Soweit der entsprechende Bedarf festgestellt worden ist, wird der Mindestbeschäftigungsumfang nach Absatz 1 schuljahresbezogen befristet erhöht.
             …         
             § 5
             Sonstiges
             Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Mai 2002.“

Die Klägerin lehnte das Angebot ab. Danach kam es zu einem Gespräch zwischen ihr und dem Schulrat. Er wies auf die Konsequenzen ihrer Ablehnung hin und bot ihr abermals die Beteiligung an der flexiblen Arbeitszeit an. In diesem Zusammenhang zeigte er ihr auf, dass sie trotz Teilnahme am LPK weiter vollzeitbeschäftigt werden könne. An einer benachbarten Regionalschule würden Lehrkräfte im Fach Englisch gesucht. Wenn sie nach dort umgesetzt werde, könne sie über einen befristeten Zusatzvertrag („Y-Vertrag“) zunächst ihre Vollzeitbeschäftigung de facto aufrechterhalten. Die Klägerin erklärte sich dennoch nicht bereit, am LPK teilzunehmen. Sie begründete das damit, ihre Vollzeitbeschäftigung sei nach wie vor möglich. Am 30. Juni 2003 erklärte das beklagte Land darauf eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2003. Danach sollten die wöchentlichen Unterrichtsstunden von 27 auf 22 Stunden verringert werden. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos. Im Mai 2004 entschied das beklagte Land, generell eine nachträgliche Teilnahme am LPK nicht zuzulassen. Zuvor war die nachträgliche Teilnahme im Einzelfall geprüft worden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erklärte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ihre Bereitschaft, nunmehr an der flexiblen Teilzeitarbeit teilzunehmen. Das lehnte das beklagte Land ab. Die Klägerin erhielt sodann eine weitere Änderungskündigung zur Verringerung der Teilzeitquote auf wöchentlich 21 Unterrichtsstunden. Diese Änderung nahm die Klägerin vorbehaltlos an. Zum Schuljahr 2005/2006 verringerte das beklagte Land die Arbeitszeit der Klägerin aufgrund Änderungskündigung vom 23. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005 auf 18 wöchentliche Unterrichtsstunden. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin war erfolglos. Mit der Klageschrift bot die Klägerin nochmals an, nunmehr an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem LPK teilnehmen zu wollen. Zum Schuljahr 2006/2007 erhielt die Klägerin eine weitere Änderungskündigung mit Schreiben vom 28. Juni 2006zur Verringerung ihrer Teilzeitquote auf 17 Unterrichtsstunden wöchentlich. Ihre dagegen gerichtete Klage war wiederum erfolglos.

Die Lehrkräfte R und F schlossen am 26. Juli 2005 mit dem beklagten Land einen Aufhebungsvertrag. Darin verpflichtete sich das beklagte Land, diese Lehrkräfte auf Antrag bis zum Ablauf von zwei Schuljahren nach Eintritt in den Schuldienst eines anderen Bundeslandes zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres wieder zu übernehmen, wenn sie nach Mecklenburg-Vorpommern zurückkehren wollten. Als Ausgleich dafür erklärten sich die Lehrkräfte bereit, im Falle der Rückkehr an der Teilzeit gemäß Anlage 3 des LPK teilzunehmen, soweit diese auf vergleichbare Lehrkräfte Anwendung finde.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die „nachträgliche Teilnahme am LPK“. Sie hat die Auffassung vertreten, die Weigerung des beklagten Landes, mit ihr einen entsprechenden Änderungsvertrag zu schließen, verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht deshalb unzulässig, weil sich nicht erkennen ließe, ob Prozess- oder Sachrügen erhoben werden sollten.

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss daher eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

Die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 genügen diesen Anforderungen.

Die Revision rügt ua., das angefochtene Urteil habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz angenommen. Dabei habe es verkannt, dass Lehrkräfte, die die freiwillige Teilnahme am LPK ablehnten, aus sachlichen Gründen dauerhaft zu Nichtteilnehmern würden. Die Revision begründet weiter ausführlich, welche materiellen Rechtsfehler das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begangen habe.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Abschluss des begehrten Änderungsvertrags hat.

Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Nach seinem Wortlaut soll das beklagte Land der Klägerin die Teilnahme am LPK „gewähren“. Die Klägerin will damit erkennbar eine Änderung ihres Arbeitsvertrags erreichen; denn die Teilnahme am LPK wird durch Abschluss eines Änderungsvertrags (sog. Grundvertrag) auf der Grundlage der Anlage 3 des LPK mit 66 % zeitlicher Mindestbeschäftigung umgesetzt. Ein solcher Änderungsvertrag war auch der Klägerin ohne Erfolg angeboten worden. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils die Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme des Angebots auf Abschluss dieses Änderungsvertrags. Der Grundvertrag soll mithilfe der Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO zustande kommen. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des beklagten Landes nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt.

Es ist auch zulässig, die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem Schuljahr 2005/2006 zu verlangen. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (Vertragsänderung mit Rückwirkung) gerichtet ist.

Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist.

Der Anspruch auf Vertragsänderung folgt nicht unmittelbar aus der Rahmenvereinbarung.

Bei der Rahmenvereinbarung handelt es sich um keinen Tarifvertrag, sondern eine sonstige Koalitionsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung gilt grundsätzlich nur zwischen den an ihr Beteiligten. Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber gegenüber den Koalitionspartnern zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer Verpflichtungen eingeht.

Nach Ziff. 1.1 der Rahmenvereinbarung soll allen vom LPK erfassten Landesbediensteten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen. Die Anlage 3 regelt die Vereinbarung befristeter Teilzeittätigkeit. Diese Möglichkeit hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin wahrgenommen. Es bot ihr einen entsprechenden Änderungsvertrag an. Die Rahmenvereinbarung begründet keine Verpflichtung des beklagten Landes, eine nachträgliche Teilnahme am LPK zuzulassen. Das folgt aus ihrer Ziff. 1.2. Danach haben Lehrkräfte, die an der Umsetzung des LPK teilnehmen wollen, verbindlich innerhalb der maßgeblichen Frist zu erklären, an welcher der Personalmaßnahmen des Lehrerpersonalkonzeptes sie teilnehmen. Andernfalls werden sie zu Nichtteilnehmern. Ziff. 1.2 der Rahmenvereinbarung 2005 stellt klar, dass den Nichtteilnehmern keine weitere Maßnahme des LPK angeboten werden soll.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei gleichheitswidrig, Lehrkräften nur dann die Teilnahme am LPK zu ermöglichen, wenn sie sich seit Anbeginn der Maßnahme beteiligt hätten. Es vergleicht sodann die Vor- und Nachteile von Teilnehmern zu den Nichtteilnehmern, deren regelmäßige Unterrichtsstunden nicht durch freiwillige Vereinbarungen, sondern mittels Änderungskündigungen herabgesetzt wurden. Es bildet damit Vergleichsgruppen bestehend aus Teilnehmern und Nichtteilnehmern am LPK. Das ist unzutreffend.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts darf im vorliegenden Fall keine Gruppenbildung zwischen Teilnehmern und Nichtteilnehmern am LPK vorgenommen werden. Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei gegenüber den Teilnehmern gleichzubehandeln. Sie verlangt vielmehr, selbst Teilnehmer zu werden. Damit kommt es nicht darauf an, ob das beklagte Land die Nichtteilnehmer gegenüber den Teilnehmern gleichbehandeln muss, sondern ob das beklagte Land Lehrkräfte, die wegen des Personalüberhangs in ihrer Schulart für eine Teilnahme am LPK in Betracht kommen, hinsichtlich der Angebote zum Abschluss der Änderungsverträge (im Hinblick auf den Zugang zum LPK) ungleichbehandelt. Eine solche Gruppenbildung hat das beklagte Land nicht vorgenommen. Es bot allen betroffenen Lehrkräften, wie auch der Klägerin, den Abschluss der Änderungsverträge unter den Bedingungen des LPK an.

Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten stellt sich ebenso wenig die Frage, ob das beklagte Land berechtigt ist, einer Lehrkraft, die das erstmalige Angebot zur Teilnahme am LPK ablehnte, dauerhaft eine entsprechende Vertragsänderung zu verweigern. Diese Beschränkung des „Teilnahmerechts“ am LPK auf ein einziges Angebot des beklagten Landes ähnelt in ihren Rechtswirkungen zwar einer Stichtagsregelung, da in beiden Fällen nach Ablauf eines Termins oder bei Eintritt eines Ereignisses der Anspruch entfällt. Für die Gleichbehandlung ist aber zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber sich entscheidet, nur bis zu einem bestimmten Termin Vertragsänderungen anzubieten oder aber im Falle der Ablehnung kein erneutes Angebot mehr zu unterbreiten. In beiden Fällen wird der Arbeitnehmer für die Zukunft dauerhaft von Leistungen ausgeschlossen, entweder durch Zeitablauf oder aufgrund eines Ereignisses. Bei der Stichtagsregelung ist eine Bildung von Gruppen, die unterschiedlich behandelt werden, möglich. Es wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die vor dem Stichtag die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, und Arbeitnehmern, bei denen dies erst nach dem Stichtag der Fall ist. Demgegenüber trifft der Ausschluss der Arbeitnehmer, die den Abschluss des Änderungsvertrags ablehnten, alle gleich.

Selbst eine Anwendung der Grundsätze zur Rechtfertigung von Stichtagsregelungen würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Differenzierung wäre dann sachlich gerechtfertigt.

Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst . Die mit ihnen verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber darf unter Wahrung von Besitzständen eine neue Regelung einführen. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die betreffenden Leistungen freiwillig erbringt. Allerdings ist nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung zulässig. Sie muss auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt sein. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen.

Das beklagte Land beruft sich zu Recht auf das dem LPK zugrunde liegende Konzept. Darin finde die strategische Entscheidung Niederschlag, unter Verzicht auf Beendigungskündigungen einen notwendigen Personalabbau durch die flächendeckende Einführung von Teilzeitarbeit zu realisieren. Sofern und solange der Arbeitskräftebedarf sinke, sollten die damit verbundenen Lasten nach einem transparenten Maßstab auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Das erfordere, dass möglichst viele Lehrkräfte freiwillig teilnehmen würden.

Dieser Zweck wird durch die Rahmenvereinbarung bestätigt. Nach seiner Ziff. 3 Abs. 2 sollen sich die Gesprächspartner dafür einsetzen, dass die in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen von möglichst vielen Landesbediensteten in Anspruch genommen werden, da nur auf diesem Wege ein Erfolg des LPK sichergestellt werden kann. Eingangs des Grundvertrags heißt es, die Vereinbarung der Mindestbeschäftigung diene der „Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“. Damit wird deutlich, dass der Grundvertrag dasselbe Ziel verfolgt wie das LPK. Die Schwankungen des Unterrichtsbedarfs sollen durch flexible Teilzeitarbeit aufgefangen und damit betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Darüber hinaus appellieren die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten mit der unmittelbaren Einbindung der Änderungsverträge (Grundverträge) in das LPK an die Lehrkräfte, zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen die Folgen der demografischen Entwicklung solidarisch ua. durch das Arbeitszeitmodell „flexible Teilzeitarbeit“ mitzutragen.

Diese Zwecke rechtfertigen und erfordern es, von den Lehrkräften eine zeitlich befristete endgültige Entscheidung darüber zu verlangen, ob sie die Änderungsverträge abschließen wollen oder nicht.

Mit dem LPK sollen Beendigungskündigungen im Hinblick auf die deutlich gesunkenen Geburtenzahlen im Schulbereich vermieden werden. Dieses Konzept kann nur erfolgreich sein, wenn eine deutliche Mehrzahl der Lehrkräfte von Anfang an daran teilnimmt. Nur dann können die mit dem Geburtenrückgang verbundenen Lasten auf möglichst viele Lehrkräfte gleichmäßig verteilt und Kündigungen vermieden werden. Jeder Nichtteilnehmer „stört“ diese Grundidee des LPK. Das beklagte Land hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, ohne zeitliche Verzögerung das LPK durch Abschluss der Änderungsverträge umzusetzen. Dazu ist es erforderlich, alsbald abschließende Entscheidungen der Lehrkräfte herbeizuführen. Würde das beklagte Land verpflichtet, Änderungsangebote von Nichtteilnehmern trotz deren vorheriger Ablehnung künftig ohne jede zeitliche Begrenzung anzunehmen, wäre das Ziel des LPK vereitelt. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Großteil der Lehrkräfte dem beklagten Land erst dann die Änderung ihrer Arbeitsverträge anbieten würde, sobald sich ihre Arbeitszeit aufgrund von Änderungskündigungen auf eine Dauer unterhalb der Arbeitszeit vergleichbarer Teilnehmer am LPK verringert. Dies würde, wie auch bei der Klägerin, zudem erst nach entsprechenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen feststehen. Das beklagte Land könnte dann die beabsichtigte gleichmäßige Lastenverteilung zum Abbau des Lehrkräfteüberhangs nicht mehr mittels freiwilliger Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit erreichen. Zudem könnten die Schwankungen des Unterrichtsbedarfs nicht durch flexible Teilzeitarbeit aufgefangen werden. Weiterhin hat das beklagte Land ein anerkennenswertes Interesse an alsbaldiger Rechtssicherheit und Klarheit darüber, ob die Flexibilisierung der Arbeitszeit nach dem LPK durch gleichmäßige Verteilung auf viele Köpfe durchgeführt werden kann. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Nichtteilnehmer, der nachträglich den Abschluss des Änderungsvertrags verlangt, gegenüber vergleichbaren Teilnehmern hinsichtlich seiner Arbeitszeit schon erhebliche Vorteile erlangt hatte. Dieser Erwägung steht das berechtigte Interesse des beklagten Landes an Planungssicherheit schon zu Beginn des LPK entgegen.

Ein Anspruch der Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen werden, weil das beklagte Land für das Recht auf nachträgliche Teilnahme am LPK einen Stichtag gesetzt hat.

Das Landesarbeitsgericht hat aus seiner Sicht konsequent nicht geprüft, ob das beklagte Land gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, weil es erst ab Mai 2004 die nachträgliche Teilnahme am LPK generell verweigerte. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, das beklagte Land habe das Angebot der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2004 mit dem Hinweis abgelehnt, im Mai 2004 habe man entschieden, generell eine nachträgliche Teilnahme nicht mehr zuzulassen. Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen , dass vor Mai 2004 bei Anträgen auf nachträgliche Teilnahme am LPK eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei. Damit war bis zu diesem Zeitpunkt eine nachträgliche Teilnahme nicht generell ausgeschlossen.

Schließt der Arbeitgeber im Einzelfall freiwillig mit Nichtteilnehmern nachträgliche Änderungsverträge und ändert er diese Praxis zu einem Stichtag, nimmt er eine Gruppenbildung vor. Die Benachteiligung der Lehrkräfte, die erst nach diesem Stichtag ihre Angebote zum Abschluss der Änderungsverträge erklärten, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. So könnte es gerechtfertigt sein, die nachträgliche Teilnahme auf Härtefälle zu beschränken. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.

Soweit die Klägerin sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern R und F beruft, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit. Diese Arbeitnehmer waren, anders als die Klägerin, aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden. Erst im Falle ihrer Rückkehr sollen sie am LPK teilnehmen. Zudem schließt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer aus.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Ablehnung der nachträglichen Teilnahme verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB.

Eine Benachteiligung iSv. § 612a BGB setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben.

Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, dass das beklagte Land Änderungsverträge nur einmalig anbietet. Wie bereits dargelegt, hat es ein billigenswertes Interesse an alsbaldiger Rechtssicherheit und Klarheit darüber, ob die Flexibilisierung der Arbeitszeit nach dem LPK durch gleichmäßige Verteilung auf viele Köpfe durchgeführt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass sich möglichst viele Lehrkräfte von Beginn an zur Teilnahme am LPK entscheiden. Der Ausschluss der nachträglichen Teilnahme dient diesem berechtigten Zweck.

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, die ihr gesetzte Überlegungsfrist von maximal zehn Tagen sei angesichts der Komplexität der angebotenen Vertragsänderung zu kurz gewesen. Die Klägerin lehnte das Angebot auf Vertragsänderung ab, ohne auf eine notwendige längere Bedenkzeit hinzuweisen. Damit ließ sie sich auf diese damals von ihr als ausreichend lang erachtete Frist ein. Zudem wurde ihr auch nach der Ablehnung in einem Gespräch mit dem Schulrat die nachträgliche Teilnahme am LPK angeboten. Sie hatte deshalb nochmals Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überdenken.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss


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Tenor

1. Auf die klägerische Berufung wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.03.2007 - 3 Ca 2523/06 - abgeändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept zu gestatten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Lehrerin verlangt mit der vorliegenden Klage die nachträgliche Teilnahme an der Maßnahme flexible Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept (LPK).

2

Die Klägerin ist seit den 80er Jahren als Lehrerin tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit dem 03.10.1990 entstanden. Die Klägerin hat im Juli 1992 einen Teilzeitvertrag über 14 Unterrichtswochenstunden unterzeichnen müssen, da sie nur noch für ein Schulfach die Lehrbefähigung besessen hatte. Anschließend hat sich die Klägerin berufsbegleitend weitergebildet. Im Mai 2002 hat sie dann wieder einen Vollzeitarbeitsvertrag erhalten. Sie ist seitdem Lehrerin mit Lehrbefähigung in den Fächern Geschichte und Englisch. Sie ist dem Schulamt S. zugeordnet und unterrichtet an einer regionalen Schule. Als vollbeschäftigte Lehrerin hatte die Klägerin 2003 zuletzt 3.200,00 brutto monatlich verdient.

3

Im Mai 2003 hat das beklagte Land entschieden, ab dem kommenden Schuljahr 2003/2004 in dem betroffenen Schulamt in der Schulartgruppe 2 mit der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept zu beginnen. Wie allen anderen betroffenen Lehrkräften auch wurde der Klägerin daher im Mai 2003 der Abschluss eines Grundvertrages als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Teilzeitquote von 18/27 angeboten sowie ein auf ein Schuljahr (12 Monate) befristeter Zusatzvertrag ("X-Vertrag") über weitere vier Unterrichtsstunden beginnend mit dem 1. August 2003.

4

Die Klägerin hat den Abschluss dieser Verträge abgelehnt. Darauf hat es ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Schulrat Herrn S. gegeben, in dem der Schulrat der Klägerin die Konsequenzen ihrer Ablehnung aufgezeigt und ihr abermals die Beteiligung an der flexiblen Teilzeitarbeit angeboten hat. In diesem Zusammenhang hat der Schulrat der Klägerin eine denkbare Perspektive aufgezeigt, die geholfen hätte, trotz Teilnahme am LPK zunächst weiter vollbeschäftigt zu bleiben. Denn an einer der benachbarten regionalen Schulen wurden dringend Lehrkräfte für das Fach Englisch gesucht und wenn sie nach dort umgesetzt worden wäre, hätte sie über einen weiteren befristeten Zusatzvertrag ("Y-Vertrag") zunächst ihre Vollbeschäftigung de facto aufrechterhalten können.

5

Die Klägerin hat aus diesem Gespräch für sich die Konsequenz gezogen, nicht am Lehrerpersonalkonzept teilzunehmen, da ja - so wie das der Schulrat aufgezeigt hat - ihre Vollbeschäftigung nach wie vor möglich sei.

6

Daraufhin hat die Klägerin unter dem 30.06.2003 eine Änderungskündigung zum 31.12.2003 erhalten, mit der das beklagte Land das Ziel verfolgte, das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Teilzeitquote von 22/27 umzustellen. Die Klägerin hat die angetragenen Änderungen unter Vorbehalt angenommen und hat rechtzeitig Änderungskündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Schwerin erhoben (4 Ca 3416/03; die Akte ist beigezogen).

7

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 18.03.2004 abgewiesen; das Urteil lehnt sich an die Rechtsprechung des LAG an (insbesondere Urteile vom 02.12.2003 - 5 Sa 280/03 und 5 Sa 281/03 - beide nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht). Ein Rechtsmittel hat die Klägerin nicht eingelegt.

8

Im Vorlauf zum darauf folgenden Schuljahr 2004/2005 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.06. 2004 ihre Bereitschaft erklärt, nunmehr an der flexiblen Teilzeitarbeit teilzunehmen (Kopie Blatt 391, es wird Bezug genommen). Das wurde vom beklagten Land mit dem Hinweis abgelehnt, im Mai 2004 habe man im Einvernehmen mit der Begleitgruppe zum LPK entschieden, generell eine nachträgliche Teilnahme zukünftig nicht mehr zuzulassen. Stattdessen erhielt die Klägerin dann ihre zweite Änderungskündigung mit dem Ziel, die Teilzeitquote um eine Unterrichtsstunde auf nunmehr 21/27 abzusenken. Diese Änderung hat die Klägerin vorbehaltlos angenommen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2005 wurde sie entsprechend geringer eingesetzt.

9

Im Vorlauf zum nächsten Schuljahr 2005/2006 erhielt die Klägerin eine weitere Änderungskündigung zum 31.12.2005 mit dem Ziel, die Teilzeitquote um drei Unterrichtsstunden auf nunmehr 18/27 abzusenken. Diese Änderungskündigung nahm die Klägerin unter Vorbehalt an und erhob rechtzeitig Änderungskündigungsschutzklage; diese Klage ist der Ursprung des vorliegenden Rechtsstreits.

10

Mit der Klageschrift sowie taggleich auch außergerichtlich hat die Klägerin nochmals angeboten, nunmehr an der flexiblen Teilzeitarbeit nach LPK teilzunehmen. Das beklagte Land ist auf dieses Angebot nicht eingegangen. Daraufhin begehrte die Klägerin im laufenden Rechtsstreit durch Klageerweiterung vom 16.11.2005 hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Ermöglichung der nachträglichen Teilnahme der Klägerin an der flexiblen Teilzeitarbeit nach Lehrerpersonalkonzept; dies ist der einzig noch rechtshängige Teil des Rechtsstreits der Parteien.

11

Auch im Vorlauf zum Schuljahr 2006/2007 erhielt die Klägerin wiederum eine Änderungskündigung, diesmal zum 31.12.2006, mit der das Ziel verfolgt wurde, die Teilzeitquote um abermals eine Unterrichtsstunde auf nunmehr 17/27 abzusenken. Auch diese Änderung hat die Klägerin unter Vorbehalt angenommen und hat das laufende Kündigungsschutzverfahren rechtzeitig um einen Änderungsschutzantrag zu dieser Änderungskündigung erweitert.

12

Zum Schuljahr 2007/2008, das in diesen Tagen zu Ende geht, hat die Klägerin erstmals seit Jahren keine erneute Änderungskündigung erhalten. Die Beschäftigung ist mit 17 von 27 Unterrichtsstunden fortgesetzt worden.

13

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die beiden Änderungskündigungsschutzklagen mit Urteil vom 24.01.2007 abgewiesen. Die hiergegen eingereichte klägerische Berufung (5 Sa 113/07) hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11.09.2007 als unzulässig verworfen (Blatt 331 ff.). Über den zunächst übersehenen Hilfsantrag der Klägerin auf nachträgliche Teilnahme am LPK hat das Arbeitsgericht Schwerin mit Schlussurteil vom 07.03.2007 durch Klagabweisung entschieden und dabei den Streitwert auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

14

Das Schlussurteil ist der Klägerin am 22.03.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung vom 30.03.2007 ist hier am selben Tag per Fax eingegangen (5 Sa 114/07) und mit Schriftsatz vom 10.05.2007, Gerichtseingang per Fax am selben Tag, begründet worden.

15

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf nachträgliche Teilnahme am LPK - nunmehr als einzigem Hauptantrag - im Berufungsrechtszug in vollem Umfang weiter. Die Klägerin fühlt sich durch das beklagte Land diskriminiert. Die Verweigerung der nachträglichen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit sei treuwidrig, sie sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sie sei im Übrigen als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB zu bewerten. Die Klägerin erklärt, sie sei bereit, eventuelle aus der Nichtteilnahme gezogene Vorteile im Rahmen einer "Vorteilsausgleichung" zu verrechnen und sie bedauert, dass sie sich im Mai 2003 - geleitet von unzutreffenden Erwägungen - gegen die Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit entschieden habe.

16

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 7.3.2007 zum Aktenzeichen 3 Ca 2523/06 das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept zu gewähren.

17

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

18

Das beklagte Land hebt hervor, dass die Regeln des Lehrerpersonalkonzepts vorsehen würden, dass jeder Lehrkraft nur einmal das Angebot auf Teilnahme unterbreitet werde. Wer - wie die Klägerin - dieses Angebot ablehne, müsse mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, ihr wären die Konsequenzen nicht klar gewesen, denn in den Informationsbroschüren zum Lehrerpersonalkonzept habe das beklagte Land darüber ausführlich unterrichtet.

19

Im Weiteren führt das beklagte Land aus, die Zulassung der nachträglichen Teilnahme würde die bisherigen Teilnehmer benachteiligen (Blatt 315). Außerdem hätte die Begleitgruppe zum Lehrerpersonalkonzept, der die Anträge auf nachträgliche Zulassung vorgelegt werden, die Zulassung abgelehnt, da die Klägerin während des Laufs der Kündigungsfrist zu ihrer Änderungskündigung finanzielle Vorteile gegenüber den teilnehmenden Lehrkräften genossen hätte (Blatt 402). Die nachträgliche Teilnahme müsse aber auch deshalb abgelehnt werden, weil ansonsten die Vorteile der teilnehmenden Lehrer in zukünftigen Jahren, wenn die Teilzeitquoten wieder verbessert werden könnten, geschmälert würden (Blatt 402).

20

Wegen der weitern Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anhang und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache Erfolg.

22

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - und in Abweichung zur Rechtsprechung der 2. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts - hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihr einen Grundvertrag auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts abschließt. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

I.

23

Der klägerische Antrag bedarf der Auslegung, ist jedoch mit dem ausgelegten Sinn zulässig.

24

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des beklagten Landes, ihr die nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept zu gestatten. Damit begehrt sie in zulässiger Weise die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer Willenserklärung. Dass die Klägerin im Antrag lediglich von einer "Verpflichtung" spricht und nicht ausdrücklich eine "Verurteilung" begehrt, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

25

Auch der Inhalt der Willenserklärung, zu deren Abgabe das beklagte Land verurteilt werden soll, erschließt sich jedenfalls unter Hinzuziehung der Begründung des klägerischen Antrages. Das beklagte Land soll dazu verurteilt werden, das klägerische Angebot zum Abschluss eines Grundvertrages auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts anzunehmen. Dass die Klägerin ihren Antrag nicht in genau diese Worte gefasst hat, ist unerheblich, da ihr Begehren aus dem Zusammenhang klar wird. Die Klägerin hat außergerichtlich angeboten, einen Grundvertrag auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts abzuschließen. Wenn sie diesen Antrag nunmehr gerichtlich weiterverfolgt, kann das nur dahin gedeutet werden, dass die Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB für dieses Angebot noch nicht abgelaufen ist und sie weiter zu ihrem Angebot steht.

26

Das klägerische Angebot ist auch vollständig, es kann durch ein einfaches Ja angenommen werden.

27

Weitere Einzelpunkte außerhalb des Angebots, mit dem beklagten Land einen Grundvertrag nach dem Lehrerpersonalkonzept bei im Übrigen gleichbleibenden Arbeitsbedingungen abzuschließen, bedurfte es nicht, denn die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Lehrerpersonalkonzept und seinen Anwendungsregelungen zur Maßnahme flexible Teilzeitarbeit automatisch.

28

Ebenfalls im Wege der Auslegung lässt sich der Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Grundvertrag nach dem Antrag der Klägerin abgeschlossen werden soll. Die Klägerin hatte erstinstanzlich beantragt, ihr die nachträgliche Teilnahme zum Schuljahr 2005/2006 zu gewähren. Damit ist erkennbar der Beginn dieses Schuljahres, also der 1. August 2005 gemeint. Da es keine Hinweise oder Erklärungen gibt, die darauf hindeuten, dass die Klägerin nur eingeschränkt Berufung einlegen wollte, ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor die Verurteilung zu einem Grundvertrag ab dem 1. August 2005 anstrebt. Die vom Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der geforderten Teilnahme sind nicht durch entsprechende Feststellungen untersetzt; es handelt sich mithin nur um Schlussfolgerungen, denen sich das erkennende Gericht nicht anschließt.

29

Dem Klageantrag steht nicht entgegen, dass das beklagte Land damit zu einem rückwirkenden Abschluss eines Vertrags verurteilt werden soll. Nach § 306 BGB a. F. war die Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, eine Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags sei nicht möglich (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 m. w. N.).

30

Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 geändert. Der Wirksamkeit eines Vertrags steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrags ist nicht mehr nichtig. Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 09.11.2006 - 2 AZR 509/05 - AP Nr. 1 zu § 311a BGB = DB 2007, 861; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - NZA 2006, 1413; 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - BAGE 110, 232).

II.

31

Der mit dem ausgelegten Sinn zulässige Klageantrag ist auch begründet. Das beklagte Land ist auf Basis des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Grundvertrages auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts anzunehmen.

32

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr. vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - BAGE 97, 350).

33

Ein Arbeitgeber, der nach einem selbstgesetzten System vergütet, muss dabei Verteilungsgerechtigkeit üben, weil ein System stets den gedanklichen Zusammenhang mit anderen Tatbeständen und anderen Arbeitnehmern und damit Vergleichbarkeit herstellt (BAG 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56 = AP Nr. 73 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2004, 655 unter Berufung auf Wiedemann Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht, Tübingen 2001, S. 20 f.).

34

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Parteien streiten zwar nicht um die Vergütung. Das beklagte Land hat jedoch durch die flexible Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept ein System zur Verteilung von Einkommenschancen geschaffen, das ähnlich weitreichende Auswirkungen auf die teilnehmenden wie auf die nicht freiwillig teilnehmenden Arbeitnehmer hat, wie ein System der Vergütung.

35

1. Das beklagte Land hat die unter Vertrag stehende Lehrerschaft in mehrere Gruppen unterteilt, die unterschiedlich behandelt werden. Die Betrachtung kann sich dabei auf die Lehrkräfte der Schulartgruppe 2 (Haupt- und Realschulen, Regionale Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien - vgl. Anwendungsregel A.1 zur Maßnahme Teilzeit, Informationsbroschüre 6, S. 43) beschränken, zu der die Klägerin zählt.

36

Die Lehrerschaft der Schulartgruppe 2 wird vom beklagten Land in zwei Hauptgruppen aufgeteilt, die eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Zur ersten Hauptgruppe zählt das beklagte Land alle Lehrkräfte, die für eine Teilzeitarbeit nach den Lehrerpersonalkonzept-Regeln nicht in Betracht kommen. Dazu gehören alle Lehrkräfte, die bereits an anderen Maßnahmen nach dem Lehrerpersonalkonzept teilnehmen (zum Beispiel Altersteilzeit) sowie die wenigen Lehrkräfte, die in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land stehen. Zur zweiten Hauptgruppe zählt das Land alle übrigen Lehrkräfte der Schulartgruppe 2. Diese Hauptgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Mitglieder dieser Hauptgruppe in der einen oder anderen Form Teilzeitarbeit zur Bewältigung des Personalüberhangs leisten müssen; auf den Schultern dieser Lehrkräfte ruht das gesamte Personalabbauvolumen durch Teilzeitarbeit.

37

Die zweite Hauptgruppe teilt sich wiederum in zwei Gruppen von Lehrkräften, die in der Praxis des beklagten Landes mit den Begriffen "Teilnehmer" und "Nichtteilnehmer" belegt sind. Unter Teilnehmern versteht das beklagte Land all diejenigen Lehrkräfte, die freiwillig auf das erste und einzige Angebot des beklagten Landes zur Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit eingegangen sind und seit diesem Zeitpunkt auf Basis eines Grundvertrages mit 18 von 27 Wochenstunden (66 Prozent einer Vollbeschäftigung bzw. bei Ein-Fach-Lehrern 50 Prozent und 14 Wochenstunden) zusammen arbeiten.

38

Zur Gruppe der Nichtteilnehmer zählt das beklagte Land dagegen all die Lehrkräfte der zweiten Hauptgruppe, die das erste und einzige Angebot des beklagten Landes zur Umstellung der Zusammenarbeit auf einen Grundvertrag nach dem Lehrerpersonalkonzept nicht angenommen haben.

39

Die Bezeichnung Nichtteilnehmer charakterisiert diese Gruppe allerdings nicht treffend. Denn auch die Nichtteilnehmer werden über Änderungskündigungen indirekt gezwungen, sich an dem Personalabbau zur Vermeidung von Beendigungskündigungen zu beteiligen. An dem Begriff soll aber im Weiteren eingedenk der gegebenen Klarstellung festgehalten werden, da er bei den Parteien eingeführt ist. Zu dieser Gruppe der Nichtteilnehmer gehört die Klägerin, weil sie im Mai 2003 auf das Angebot des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis auf Basis eines Grundvertrages nach dem Lehrerpersonalkonzept fortzuführen, nicht eingegangen ist.

40

Im Folgenden wird nur das Verhältnis der Gruppe der Teilnehmer und der Gruppe der Nichtteilnehmer daraufhin untersucht, ob die feststellbaren Unterschiede in der Behandlung noch dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügen. Die erste Hauptgruppe hat dazu keine Berührungspunkte. Sie bleibt bei der weiteren Betrachtung daher unbeachtet.

41

Die genaue Anzahl der Mitglieder beider betrachteten Gruppen sind vom beklagten Land nie detailliert dargestellt worden. Es dürfte aber unstreitig sein, wenn das Gericht aus den vielen bereits entschiedenen ähnlichen Sachverhalten zum Lehrerpersonalkonzept den Schluss zieht, dass die Gruppe der Nichtteilnehmer allerhöchstens ein Prozent aller Lehrkräfte umfasst, die den Personalabbau durch Teilzeitarbeit schultern. Die Gesamtzahl der Lehrkräfte, die in der einen oder der anderen Weise an der Teilzeitarbeit teilnehmen (müssen), ist aufgrund der Angaben des beklagten Landes zu den ehemals rechtshängigen Änderungskündigungen und aus der vom Gericht beigezogenen Akte aus dem Vorprozess zur ersten Änderungskündigung (ArbG Schwerin 4 Ca 3416/03) bekannt.

42

Im Rechtsstreit um die 1. Änderungskündigung im Vorlauf zum Schuljahr 2003/2004 hat das beklagte Land die Gesamtanzahl der Lehrkräfte, auf die die Teilzeitarbeit verteilt wird, mit 2.510 angegeben ("Liste 4" als Anlage zur Klageerwiderung des beklagten Landes vom 08.10.2003, Blatt 54 der Beiakte). Für die Änderungskündigung im Vorlauf zum Schuljahr 2005/2006 sind 2.290 Lehrkräfte berücksichtigt worden (Anlage B4 zur Klageerwiderung zum inzwischen rechtskräftig erledigten Änderungskündigungsstreit; in der vorliegenden Akte Blatt 37). Für die ebenfalls inzwischen erledigte Änderungskündigungsschutzklage im Vorlauf zum Schuljahr 2006/2007 hat das beklagte Land angegeben, die Teilzeitarbeit auf 2.170 Lehrkräfte verteilt zu haben (Anlage B8 "Liste 1" zum erstinstanzlichen Schriftsatz des beklagten Landes vom 09.11.2006, hier Blatt 106).

43

Diese Zahlen beziehen sich auf die gesamte zweite Hauptgruppe und umfassen die Teilnehmer wie die Nichtteilnehmer.

44

Wenn man andererseits unterstellt, dass alle Nichtteilnehmer irgendwann einmal wegen der Nichtteilnahme und deren Folgen arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, liegt deren Gesamtanzahl im betroffenen Schulamt in der Schulartgruppe 2 bei höchstens 10 Personen; zu mehr Personen hat es keine Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Selbst wenn man diese Zahl verdoppelt, weil vielleicht doch nicht alle betroffenen Lehrkräfte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, würde die Anzahl der Nichtteilnehmer immer noch weniger als ein Prozent aller Lehrkräfte umfassen, auf deren Schultern die Teilzeit ruht.

45

2. Die Mitglieder der Hauptgruppe der Lehrkräfte, die die Teilzeitarbeit schultern, werden vom beklagten Land unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie zu den Teilnehmern oder zu den Nichtteilnehmern gerechnet werden. Die unterschiedliche Behandlung wird teilweise offen im Rahmen der Regeln des Lehrerpersonalkonzepts ausgewiesen, zum anderen Teil ergibt sie sich lediglich aus der gelebten Praxis des beklagten Landes.

46

a) In der Hauptsache haben die Nichtteilnehmer keinen Kündigungsschutz und keine Beschäftigungsgarantie im Umfang von 66 Prozent einer Vollbeschäftigung bzw. für Ein-Fach-Lehrer im Umfang von 50 Prozent einer Vollbeschäftigung wie die Teilnehmer aus der Schulartgruppe 2. Das zeigt sich auch im Arbeitsverhältnis der Parteien, das seit dem Schuljahr 2006/2007 mit nur noch 17 von 27 Wochenstunden durchgeführt wird, was nur noch einer Teilzeitquote unterhalb von 66 Prozent einer Vollbeschäftigung entspricht. Für die Teilnehmer bleibt es jedoch bei der Beschäftigung mit 18 von 27 Wochenstunden, auch wenn die Bedarfsberechnung nach den Regeln des Lehrerpersonalkonzepts wie bei der Klägerin inzwischen Werte von unter 66 Prozent ergibt.

47

b) Nach den Ankündigungen des beklagten Landes (Informationsbroschüre 6 S. 69) müssen die Nichtteilnehmer gar mit Beendigungskündigungen rechnen, wenn der Bedarf nach ihrer Arbeitskraft - gerechnet nach LPK-Regeln - unter 50 Prozent abrutscht. So begründete Beendigungskündigungen hat das beklagte Land bereits ausgesprochen; das Urteil der erkennenden Kammer vom 29.07.2008 zum Aktenzeichen 5 Sa 147/07 betrifft einen solchen Sachverhalt.

48

c) Im Weiteren möchte das beklagte Land in den letzten Jahren der Laufzeit des Lehrerpersonalkonzepts, wenn die Teilzeitquoten wieder angehoben werden können, nur die Quoten der Teilnehmer anheben. Erst wenn diese wieder in Vollbeschäftigung stehen, sollen auch die Quoten der Nichtteilnehmer angehoben werden. Dafür beruft sich das beklagte Land auf die Anwendungsregel A.14 (Informationsbroschüre 6 Seite 45).

49

d) Unterschiede ergeben sich auch bei der Verteilung zusätzlichen Unterrichtsbedarfs im laufenden Schuljahr. Ein solcher Zusatzbedarf kann sich im Wesentlichen aus zwei Gründen ergeben. Der Bedarf kann einerseits durch nicht planbare Veränderungen der Personalsituation entstehen (zum Beispiel längere Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Versetzung an andere Schulen, Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs oder aus anderen Gründen).

50

Andererseits kann sich der Zusatzbedarf jedoch auch aus einem ungewollten Nebeneffekt der Stundenverteilung nach den LPK-Regeln ergeben. Denn diese Regeln (Anwendungsregel C.2, Informationsbroschüre 6 Seite 53 ff.; es wird Bezug genommen) haben mehr die Verteilungsgerechtigkeit der Lehrkräfte untereinander als die Bedarfsbefriedigung an den einzelnen Schulen vor Ort im Blick. So kann es vorkommen, dass die Anwendung der Anwendungsregeln dazu führt, dass der Bedarf vor Ort nicht aus dem durch Teilzeitarbeit dezimierten Bestand abgedeckt werden kann und zusätzliche Stunden eingeworben werden müssen. Dies hat auch im Vorprozess der Parteien um die 1. Änderungskündigung am Rande eine Rolle gespielt, als nämlich schon lange vor Beginn des Schuljahres klar war, dass im Schuljahr 2003/2004 an der Schule in ... ein nicht gedeckter Bedarf nach Englisch-Unterricht bestehen würde, der nur über Zusatzverträge abgedeckt werden könnte.

51

Gleich aus welchen Gründen der zusätzliche Unterrichtsbedarf entsteht, er wird durch befristete Zusatzverträge mit unter Vertrag stehenden Lehrkräften abgedeckt. Von der Vergabe dieser Zusatzverträge, die in der Praxis als "Y-Verträge" bezeichnet werden, werden die Nichtteilnehmer ausgeschlossen. Daher ist zum Beispiel die Bewerbung der Klägerin (vgl. Blatt 387) um ausgeschriebene zusätzliche Englisch-Stunden an einem Gymnasium in der Stadt, zu der auch ihre Schule gehört, von vornherein nicht berücksichtigt worden.

52

e) Schließlich stehen den Nichtteilnehmern auch keine anderen Maßnahmen des Lehrerpersonalkonzepts offen, da die Verweigerung der freiwilligen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit als umfassende Ablehnung des gesamten Lehrerpersonalkonzepts gewertet wird.

53

Da auch der Wechsel einer Lehrkraft in ein anderes Bundesland eine der Maßnahmen nach dem Lehrerpersonalkonzept ist (vgl. Informationsbroschüre 6 Seite 144 ff.), hat das sogar dazu geführt, dass Nichtteilnehmern, die sich auf eigene Faust in anderen Bundesländern bewerben wollten, die dafür notwendige Freigabeerklärung des beklagten Landes verweigert wurde (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil des LAG vom 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - zu II.3 der Entscheidungsgründe; das Urteil ist nicht - auch nicht auf juris.de - veröffentlicht). Ähnliches ist möglicherweise auch der Klägerin widerfahren, die sich ausweislich des vom beklagten Land eingereichten Schreibens vom 29.06.2003 (Blatt 441) ebenfalls auf eigene Faust in anderen Bundesländern bewerben wollte. Das Gericht hat den Sachverhalt insoweit mangels konkreter Bedeutung für die Entscheidung aber nicht weiter aufgeklärt.

54

f) Angesichts der Vielzahl der Sachverhalte, an denen sich die unterschiedliche Behandlung der Nichtteilnehmer und der Teilnehmer nachweisen lässt, ist das Argument des beklagten Landes, man habe die Lehrerschaft nicht in unterschiedlich behandelte Gruppen aufgeteilt, nicht nachvollziehbar. Gerade das beklagte Land hat doch durch die Formalisierung des Status des Nichtteilnehmers und durch den bewussten Ausschluss der Nichtteilnehmer von bestimmten Leistungen oder Angeboten beide Gruppen geformt und ausgestaltet.

55

3. Die unterschiedliche Behandlung der Teilnehmer und der Nichtteilnehmer ist im Kern sachlich gerechtfertigt. Zur Rechtfertigung der Differenzierung ist insbesondere hervorzuheben, dass die Lehrkräfte, die freiwillig an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, auf einen erheblichen Teil ihres arbeitsvertraglichen Besitzstandes verzichtet haben. Denn statt in Vollbeschäftigung stehen sie nunmehr in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit nur noch 18 von 27 Unterrichtswochenstunden (Grundvertrag). Dieser Verzicht ist in einem übertragenen Sinne die Leistung der Teilnehmer für die Gegenleistung des beklagten Landes, sie im maximal möglichen Umfang während der Jahre der Teilzeitarbeit bei der Zuteilung der Arbeit nach Maßgabe der Anwendungsregelungen zu berücksichtigen.

56

Dieser Aspekt des Gebens und Nehmens, der mit dem Abschluss des Grundvertrages nach dem Lehrerpersonalkonzept verbunden ist, ist der sachliche Kern dafür, die Lehrkräfte, die an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, mit besonderen Vorteilen zu bedenken. Ob man aus diesem Sinnzusammenhang heraus alle vom beklagten Land praktizierten Ungleichbehandlungen wird rechtfertigen können, erscheint zweifelhaft, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Für die weitere Analyse reicht die Feststellung aus, dass die Bevorzugung von Teilnehmern im Kern sachlich gerechtfertigt ist.

57

4. Die Weigerung des beklagten Landes, Lehrkräften aus der Gruppe der Nichtteilnehmer nachträglich den Wechsel zur Gruppe der Teilnehmer dauerhaft zu verweigern, lässt sich dagegen sachlich nicht rechtfertigen.

58

Die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit muss sich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Denn in andere Worte gekleidet setzt die Zugehörigkeit zur Gruppe der Teilnehmer nach der Praxis des beklagten Landes nicht nur voraus, dass man sich an der Maßnahme flexible Teilzeitarbeit überhaupt beteiligt, sondern man ist nur dann Teilnehmer, wenn man sich seit Anbeginn an dieser Maßnahme beteiligt hat. Dieses zusätzliche Zugangskriterium für diese Gruppe ist gleichheitswidrig.

59

Es gibt keinen sachlichen Grund, der Klägerin die nachträgliche Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept zu verweigern. Jedenfalls ist keines der vom beklagten Land vorgetragenen Argumente geeignet, die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zu rechtfertigen und denkbare weitere Argumente sind ebenfalls nicht tragfähig.

60

a) Der Zwang zur sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der nachträglichen Teilnahme kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf die Privatautonomie, an der auch das beklagte Land teil hat, negiert werden.

61

Der Hinweis auf die Privatautonomie oder gleichbedeutend der Hinweis auf den fehlenden Kontrahierungszwang des beklagten Landes nach dem geltenden Privatrecht, ist in der Sache nichts anderes als die Rechtsbehauptung, das beklagte Land stehe hinsichtlich der Verweigerung der nachträglichen Teilnahme nicht unter einem gleichheitsbezogenen Rechtfertigungszwang. Der im Rahmen der Privatautonomie gebildete Wille eine nachträgliche Teilnahme nicht zu wünschen, sei Ausdruck der gelebten Privatautonomie und sei bereits damit eine ausreichende Erklärung der Ungleichbehandlung, mit der sich die Nichtteilnehmer abfinden müssten.

62

Das könnte nur richtig sein, wenn man leugnet, dass die Frage der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit überhaupt eine Gleichbehandlungsfrage aufwirft. Das ist offensichtlich nicht möglich. Denn der nach dem Lehrerpersonalkonzept geplante Personalabbau durch Teilzeitarbeit ist sozusagen das "Brot-und-Butter-Geschäft" des Lehrerpersonalkonzepts. Auf diese Maßnahme muss immer dann zurückgegriffen werden, wenn trotz all der anderen Maßnahmen des Lehrerpersonalkonzepts sich ein Personalüberhang zu entwickeln droht.

63

An dieser für das Gelingen des Lehrerpersonalkonzepts zentralen Maßnahme werden die Teilnehmer wie die Nichtteilnehmer gleichermaßen beteiligt, denn beide werden entweder durch Grund- und X-Vertrag oder durch Änderungskündigungen zur Stundenabsenkung dazu gezwungen, ihren Beitrag zum Abbau oder zur Vermeidung des Personalüberhangs zu leisten. Dieses Vorgehen des beklagten Landes greift tief in die Arbeitsverhältnisse und daher auch in den privaten Lebenszuschnitt der betroffenen Lehrkräfte ein. Durch den auf mehrere Jahre verteilten Rückfall auf das 2/3-Arbeitsverhältnis verlieren Teilnehmer wie Nichtteilnehmer für viele Jahre ihres Berufslebens den sozialen und wirtschaftlichen Status, der gemeinhin mit einer Berufsstellung in akademischen Berufen verbunden ist.

64

Wenn das beklagte Land dann noch innerhalb der in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte weitere Differenzierungen vornehmen will, drängt es sich geradezu auf, dass diese Differenzierungen am Maßstab der Gleichbehandlung zu messen sind, denn es geht um die gerechte Bewältigung einer in den Ausmaßen historisch einmaligen Beschäftigungskrise, die in den wirtschaftlichen und sozialen Verwerfungen nach der Wiedervereinigung ihre Ursachen hat. Die gerechte Mangelverwaltung ist aber einer der klassischen Anwendungsfälle des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

65

Im Gegensatz hierzu geht die 2. Kammer des Gerichts in ihrer Rechtsprechung davon aus, die Entscheidung des beklagten Landes zur nachträglichen Teilnahme stehe in seinem Ermessen und die Nichtteilnehmer hätten lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.09.2006 - 2 Sa 101/06 - auf juris.de veröffentlicht).

66

Damit hat die 2. Kammer aus der Sicht der hier erkennenden Kammer die Gleichbehandlungsproblematik, die mit der Frage der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit verbunden ist, verkannt. Das wird auch darin deutlich, dass die 2. Kammer im Weiteren nur prüft, ob das beklagte Land sein Ermessen in allen vergleichbaren Fällen gleich ausgeübt hat; die Gleichbehandlungsproblematik wird also reduziert auf die Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des Ermessens. Dabei wird übersehen, dass bereits die vorgelagerte Frage, ob man den nachträglichen Zugang zur Gruppe der Teilnehmer überhaupt verweigern darf, am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen werden muss.

67

b) Das beklagte Land hat die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit unter anderem mit dem Argument begründet, die nachträgliche Teilnahme würde die Lehrkräfte benachteiligen, die sich bereits von Anbeginn an der flexiblen Teilzeitarbeit beteiligt hätten.

68

Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar, denn keine Lehrkraft aus der Gruppe der Teilnehmer hat bis heute dadurch einen Nachteil erlitten, dass es neben der Gruppe der Teilnehmer auch die Gruppe der Nichtteilnehmer gibt. Das hängt mit der Art und Weise der Berechnung der Teilzeitquoten nach den Anwendungsregelungen zum Lehrerpersonalkonzept zusammen und muss näher erläutert werden.

69

Wie bereits mehrfach erwähnt, wird nach der Praxis des beklagten Landes eine einheitliche Bedarfsquote für die Lehrkräfte aus der Gruppe der Teilnehmer wie für die aus der Gruppe der Nichtteilnehmer gebildet. Mit anderen Worten ausgedrückt entspricht das Ziel der Änderungskündigungen, die der Klägerin gegenüber ausgesprochen worden sind, immer der Teilzeitquote aus der Summe von Grund- und X-Vertrag für die teilnehmenden Lehrkräfte für das betreffende Schuljahr. Die nach den Anwendungsregeln zum Lehrerpersonalkonzept ermittelte Teilzeitquote wird bei den Nichtteilnehmern durch Änderungskündigungen umgesetzt und bei den Teilnehmern durch jährlich wechselnde und jeweils auf 1 Schuljahr befristete X-Verträge.

70

Die der Bedarfsquote zu Grunde liegende Planung stellt aber immer auf das gesamte Schuljahr ab. Es besteht daher gar keine Möglichkeit für das beklagte Land, das geringere Einsparvolumen, das die Nichtteilnehmer erwirtschaften, weil ihnen gegenüber Kündigungsfristen einzuhalten sind, die im Regelfall etwa 5 Monate in das Schuljahr hineinreichen, durch entsprechend niedrigere Teilzeitquoten bei den teilnehmenden Lehrern oder bei den Lehrern aus beiden Gruppen auszugleichen. Daraus folgt, dass die Teilzeitquote der teilnehmenden Lehrkräfte in keiner Weise durch die vorübergehende Besserstellung der Nichtteilnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist berührt wird. Die Nichtteilnehmer haben also keine Vorteile, denen irgendwelche Nachteile der Teilnehmer entsprechen. Der wirtschaftliche Nachteil aus den rechnerisch zu hohen Erwerbsquoten während des Laufs der Kündigungsfrist bei den Nichtteilnehmern trägt vielmehr allein das beklagte Land. Das rechtfertigt die Feststellung, dass den Teilnehmern aus der Existenz und der Behandlung der Nichtteilnehmer keine Nachteile erwachsen. Diese Feststellung würde nicht dadurch unzutreffend werden, wenn man den Nichtteilnehmern auf Wunsch nachträglich noch den Wechsel in die Gruppe der Teilnehmer gestatten würde.

71

Dass die Lehrkräfte, die von Anbeginn an der flexiblen Teilzeitarbeit teilgenommen haben, eine nachträgliche Teilnahme weiterer Lehrkräfte als "ungerecht empfinden" würden (so LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 01.11.2006 - 2 Sa 117/06 - juris.de veröffentlicht juris-RNr. 23) reicht für sich genommen nicht aus; dieses Empfinden ist vielmehr nur beachtlich, wenn es auf sachlich anerkennenswerten Erwägungen aufbaut.

72

c) Das weiter vorgebrachte Argument, die Zulassung einer nachträglichen Teilnahme führe zukünftig zu Nachteilen für die Lehrkräfte, die bereits von Anbeginn an der flexiblen Teilzeitarbeit teilgenommen haben (so die Vorinstanz und auch LAG MV 01.11.2006 a. a. O.), ist zwar rechnerisch nachvollziehbar. Aus diesem Grund die nachträgliche Teilnahme zu verweigern, wäre jedoch offensichtlich unverhältnismäßig. Der hier angesprochene Nachteil bezieht sich auf die letzten Jahre des Lehrerpersonalkonzepts, die noch nicht angebrochen sind und in denen die Teilzeitquoten nach und nach wieder bis zur Vollbeschäftigung ansteigen sollen. Für diese Zeit lässt sich die allgemeine Aussage treffen, dass die Quoten um so schneller ansteigen und die Vollbeschäftigung um so eher erreicht wird, je weniger Teilnehmer vorhanden sind, auf die die ansteigende Arbeit verteilt werden muss. Das beklagte Land meint nun, dass die Zulassung der nachträglichen Teilnahme dazu führe, dass die Gruppe der Teilnehmer weiter anwächst und daher sich der Zeitraum verlängert, der bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung noch vergehen wird.

73

Daraus kann sich jedoch kein Argument gegen die nachträgliche Zulassung ergeben. Denn es ist bereits fraglich, ob die Lehrkräfte aus der Gruppe der Teilnehmer überhaupt damit kalkuliert haben oder kalkulieren durften, dass einzelne Lehrkräfte nicht am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen und daher später bei der Quotenanhebung außen vor bleiben. Insoweit muss beachtet werden, dass alle Unterzeichner des Lehrerpersonalkonzepts immer dafür geworben haben, dass möglichst viele, wenn nicht gar alle Lehrkräfte am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen. Gegenüber dem dadurch geprägten Erwartungshorizont der teilnehmenden Lehrkräfte stellt die Zulassung der nachträglichen Teilnahme keinen Eingriff in geschützte oder schützenswerte Erwartungen dar.

74

Zum anderen muss man sich die Größenordnung der dadurch zu erwartenden Nachteile vor Augen führen. Denn wenn es richtig ist, dass die Gruppe der Nichtteilnehmer weniger als 1 Prozent aller Lehrkräfte umfasst, die die Teilzeitarbeit schultern müssen, würden sich in der Zeit ansteigender Teilzeitquoten die Nachteile bei einer nachträglichen Zulassung der Teilnahme auch lediglich in der ersten oder zweiten Nachkommastelle auf die Teilzeitquoten auswirken. Das ist eine Einflussgröße, die zum Beispiel im Vergleich zu den Auswirkungen von Neueinstellungen im Rahmen des Einstellungskorridors nur marginal ist.

75

Mit diesem Argument die nachträgliche Zulassung zur Gruppe der Teilnehmer zu verweigern ist jedenfalls unverhältnismäßig, da dieses Argument völlig ignoriert, dass auch die Lehrkräfte aus der Gruppe der Nichtteilnehmer durch die Änderungskündigungen zur Teilzeitarbeit gezwungen werden und sie daher ebenfalls einen beachtlichen Beitrag zum Personalabbau im Rahmen der Planungen des Lehrerpersonalkonzepts in der Phase der absinkenden Teilzeitquoten und während der Zeit der gleichbleibend tiefen Teilzeitquoten schultern.

76

d) Letztlich rückt das beklagte Land noch den Umstand in den Vordergrund, dass die Nichtteilnehmer finanzielle Vorteile genossen hätten, und dies einer nachträglichen Zulassung hinderlich entgegenstehe. Dieses Argument hat Gewicht; es vermag jedoch im Ergebnis die Verweigerung der nachträglichen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nicht zu rechtfertigen.

77

Es geht um die finanziellen Vorteile, die die Nichtteilnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist nach Ausspruch einer Änderungskündigung zur weiteren Absenkung der Teilzeitquote haben. Nach Ablauf der Kündigungsfrist stehen sich Teilnehmer wie Nichtteilnehmer gleich. In den Monaten des Laufs der Kündigungsfrist stehen sich die Nichtteilnehmer besser, da sie noch mit der besseren Teilzeitquote aus dem vorangegangenen Schuljahr beschäftigt und vergütet werden. Hier von einem "finanziellen Vorteil" zu sprechen ist sprachlich allerdings ungenau, da die Nichtteilnehmer auch dementsprechend mehr arbeiten müssen. Es geht also nicht um ein Geschenk, das den Nichtteilnehmern zu Teil wird, sondern um eine Erwerbschance, die auch die Teilnehmer gerne realisieren würden. Mit dieser Klarstellung im Hinterkopf soll an dem eingeführten Begriff der "finanziellen Vorteile" der Nichtteilnehmer festgehalten werden.

78

Diese finanziellen Vorteile vermögen die Verweigerung der nachträglichen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nicht zu rechtfertigen. In der Argumentation muss differenziert werden. In den ersten Jahren der flexiblen Teilzeitarbeit mit den schuljahrsweise sinkenden Beschäftigungsquoten hatte das Argument nur eine sehr geringfügige Überzeugungskraft. Denn gerade mit der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit hätte das beklagte Land die Problematik der "ungerechten" Vorteile der Nichtteilnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist für die Zukunft wirksam ausschließen können. Gemessen an den eigenen finanziellen Interessen des beklagten Landes ist daher die Verweigerung der nachträglichen Zulassung in jenen Jahren der absinkenden Teilzeitquoten nicht nachvollziehbar.

79

Das beklagte Land rückt in diesem Zusammenhang auch immer die Interessen der Teilnehmer in den Vordergrund. Aber auch unter Einbeziehung dieses Aspekts kann eine andere Bewertung nicht begründet werden. Denn auch die teilnehmenden Lehrkräfte müssen vorrangig ein Interesse daran haben, zukünftige Reibungsverluste zu vermeiden, was gerade durch eine nachträgliche Zulassung bewerkstelligt werden könnte. Dieser objektive Vorteil der Zulassung nachträglicher Teilnahme für das beklagte Land und die Teilnehmer schwindet jedoch in der Phase gleichbleibend niedriger Teilzeitquoten in Höhe des Grundvertrages, die hier mit dem Schuljahr 2006/2007 erreicht wurde. Denn jetzt sinken - jedenfalls nach der gelebten Praxis - nur noch die Teilzeitquoten der Nichtteilnehmer, die der Teilnehmer werden künstlich durch Umverteilung der Stunden oder durch Subventionseffekte aus dem Landeshaushalt in Höhe des Grundvertrages stabilisiert.

80

Ob die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit bei Lehrkräften berechtigt wäre, die erst in dieser Phase den Wunsch äußern, an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen zu wollen, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Klägerin ihr Angebot auf nachträgliche Teilnahme bereits vor der 2. Änderungskündigung im Juni 2004 abgegeben hatte (vgl. Blatt 391).

81

e) Damit verbleibt als Restproblem die Frage, ob die finanziellen Vorteile, die die Klägerin in der Vergangenheit aus dem Status als Nichtteilnehmer gezogen hat, eine Verweigerung der nachträglichen Zulassung für die Zeit ab dem 1. August 2005 rechtfertigen können. Diese Frage ist jedenfalls bezogen auf den konkreten Fall der Klägerin zu verneinen, da die von ihr genossenen Vorteile im Vergleich zu den auch von ihr bis heute und auch in Zukunft geleisteten und zu erwartenden Beiträgen zur Verwirklichung des Personalabbaus durch Teilzeitarbeit geringfügig sind.

82

aa) Für diese Bewertung muss man zunächst einen genaueren Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse werfen. Im Vergleich zu einer teilnehmenden Lehrkraft hat die Klägerin im ersten Schuljahr der flexiblen Teilzeitarbeit (2003/2004) vom 1. August bis zum 31. Dezember 2003 noch vollbeschäftigt gearbeitet, während die teilnehmenden Lehrer aus Grund- und X-Vertrag nur auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 22 von 27 Wochenstunden gekommen sind. Die Klägerin hat also fünf Monate lang fünf Unterrichtswochenstunden mehr unterrichtet und vergütet bekommen. Das entspricht - ausgedrückt in Geld - 25/27 eines Monatsverdienstes einer vollbeschäftigten Lehrkraft in vergleichbarer Lage. Die von den Parteien bevorzugte wochengenaue Betrachtung kommt zu vergleichbaren Ergebnissen, schießt jedoch über das Ziel hinaus, da der relevante Unterschied in der Vergütung liegt und diese immer monatsweise berechnet wird.

83

Im Folgeschuljahr 2004/2005 ist das Teilzeitarbeitsverhältnis der Parteien um eine weitere Unterrichtsstunde auf 21 von 27 Wochenstunden zur Herstellung des Gleichlaufs mit dem Grund- und X-Vertrag der Teilnehmer abgesenkt worden. Aus nicht nachvollziehbarem Eigenverschulden des beklagten Landes wurde diese Änderungskündigung allerdings so spät ausgesprochen, dass sie erst zum 31.3.2006 greifen konnte. Die Klägerin hat also 8 Monate einen Erwerbsvorteil in Höhe von 1/27 einer Vollzeitkraft genossen, was sich auf 8/27 des Monatsverdienstes einer Vollzeitkraft aufsummiert. Für das Schuljahr 2005/2006 wirkte die Änderungskündigung um drei weitere Unterrichtsstunden auf nunmehr 18 von 27 Unterrichtsstunden wieder zum Jahresende, so dass sich ein Vorteil für die Klägerin von 15/27 Monatsverdiensten einer vergleichbaren Vollzeitkraft errechnet.

84

Ab dem Folgeschuljahr 2006/2007 hat die Klägerin keine Vorteile mehr genossen. Vielmehr ergeben sich Nachteile, denn die Teilnehmer bleiben bei der Beschäftigung im Umfang von 18 von 27 Wochenstunden aus ihrem Grundvertrag während der Klägerin eine weitere Änderungskündigung auf dann 17 von 27 Wochenstunden ausgesprochen wurde, da - so das beklagte Land - gerechnet nach LPK-Regeln ein höherer Bedarf nicht mehr gegeben sei.

85

Dieser Nachteil summiert sich auf 7/27 des Monatsverdiensts einer Vollzeitkraft und setzt sich aus je einer Unterrichtsstunde für die Monate Januar bis Juli 2007 zusammen. Im soeben auslaufenden Schuljahr 2007/2008 wurde die Klägerin weiterhin mit 17 von 27 Wochenstunden beschäftigt. Der Nachteil summiert sich also auf 12/27 des Monatsverdienstes einer Vollzeitkraft.

86

bb) In der Bilanzierung überwiegen die Vorteile, die die Klägerin genossen hat (48/27 des Monatsverdienstes einer Vollzeitkraft), die inzwischen eingetretenen Nachteile (19/27 Monatsverdienste einer Vollzeitkraft) noch deutlich. Im Rahmen einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten bewertenden Betrachtung muss dieses Ergebnis jedoch durch weitere Überlegungen verfeinert werden.

87

aaa) Zum einen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin ihren Antrag auf nachträgliche Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit schon vor der 2. Änderungskündigung im Juni 2004 gestellt hatte (vgl. Blatt 391). Die der Klägerin danach für dieses und die folgenden Schuljahre erwachsenen Vorteile beruhen also kausal nicht mehr auf ihrer ursprünglichen Ablehnung der Teilnahme, sondern auf der nicht nachvollziehbaren Weigerung des beklagten Landes, der Klägerin die nachträgliche Teilnahme zu gestatten. Damit verbleiben als der Klägerin zurechenbarer Vorteil allein die 25/27 Monatsverdienste einer Vollzeitkraft aus dem Schuljahr 2003/2004.

88

bbb) Eine Verrechnung dieses Vorteils mit den inzwischen ab dem Schuljahr 2006/2007 sichtbar gewordenen Nachteilen im Vergleich zu den Teilnehmern ist allerdings nicht möglich, denn das beklagte Land wird hier dazu verurteilt, das Angebot der Klägerin zur Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept mit Wirkung ab dem 1. August 2005 anzunehmen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte die Klägerin möglicherweise sogar einen Anspruch darauf, dass die danach eingetretenen Nachteile ausgeglichen werden; sie können daher hier nicht in die Bilanz eingestellt werden.

89

ccc) Demnach will das beklagte Land also der Klägerin die nachträgliche Teilnahme verweigern, weil sie im Schuljahr 2003/2004 für 5 Monate noch vollbeschäftigt war, während die vergleichbaren Teilnehmer in jenen Monaten bereits Teilzeit im Umfang von 22 von 27 Wochenstunden leisten mussten. Legt man das im Vorprozess (Beiakte) angegebene Gehalt bei Vollbeschäftigung in jenem Jahr zu Grunde (3.200,00 EUR brutto monatlich), entspricht dieser Vorteil der Klägerin einem Geldwert von 2.600,00 EUR brutto.

90

Dieser Betrag ist um ein Vielfaches geringer als das Einsparvolumen, das das beklagte Land über die Jahre durch die Teilzeitarbeit der Klägerin bereits erwirtschaftet hat und auch in Zukunft noch erwirtschaften kann. Denn allein das zum 1. August 2005 bereits von der Klägerin erbrachte Einsparvolumen beträgt 40/27 des Monatsverdienstes einer Vollzeitkraft (sieben Monate zu je fünf Wochenstunden im Schuljahr 2003/2004, vier Monate je einer Wochenstunde im Schuljahr 2004/ 2005 sowie sieben Monate je drei Wochenstunden im Schuljahr 2005/2006) und liegt damit deutlich über dem von der Klägerin genossenen Vorteil.

91

Vor diesem Hintergrund erscheint für eine an dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept im Falle der Klägerin als unverhältnismäßig und damit als willkürlich im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Daran kann auch die vom beklagten Land bevorzugte Sichtweise durch die Brille der Lehrkräfte nichts ändern, die von Anbeginn freiwillig an der flexiblen Teilzeitarbeit teilgenommen haben.

92

Es ist richtig, dass diese Lehrkräfte den Vorteil der Klägerin im Schuljahr 2003/2004 nicht hatten. Das beklagte Land steht jedoch in einem Arbeitsverhältnis zu allen seinen Lehrern und es fordert von Teilnehmern wie von Nichtteilnehmern harte Beiträge zum Personalabbau; das muss sich in der Bewertung der Argumente, die gegen eine nachträgliche Zulassung zur flexiblen Teilzeitarbeit sprechen, auch widerspiegeln.

93

ddd) Hilfsweise ist noch folgender Gesichtspunkt zu beachten: Selbst wenn man den Vorteil in Höhe von 2.600,00 EUR brutto, den die Klägerin 2003/2004 aus der Nichtteilnahme ziehen konnte, prinzipiell als ausreichend ansehen würde, um ihr auf Dauer den Zugang zur Gruppe der Teilnehmer zu verweigern, so muss man sich dann genauer mit den Umständen befassen, die diesem Vorteil zu Grunde liegen.

94

Der Klägerin wurde im Vorfeld zu diesem Schuljahr die Teilnahme mit Grund- und X-Vertrag angebotenen, obwohl es gerade einmal 1 Jahr her war, dass die Klägerin die Lehrbefähigung im Fach Englisch erworben hatte und es ihr daher seit 10 Jahren der Teilzeitarbeit erstmals wieder möglich war, in Vollzeit zu arbeiten.

95

Die Nachqualifizierung im Fach Englisch erfolgte, da dieses Schulfach jahrelang als Mangelfach galt. In dieser Situation ist es zumindest nachvollziehbar, dass die Klägerin im Mai 2003 Zweifel daran hatte, ob es tatsächlich Not tut, ihr so mühsam soeben erst erarbeitetes Vollzeitarbeitsverhältnis wiederum in ein Teilzeitarbeitsverhältnis abzuwandeln.

96

Diese Zweifel sind typisch für die Situation, in der der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Vertragsgespräch verschlechternde Arbeitsbedingungen anbietet. Genau für diese Situation des Zweifelns hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung entwickelt, nach der der Arbeitgeber rechtlich gehalten sei, dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auszusprechen, damit dieser gerichtlich klären lassen kann, ob die schmerzhaften Einschnitte tatsächlich sozial gerechtfertigt sind (vgl. nur BAG Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 - BAGE 114, 243 = AP Nr. 79 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 2005, 1289).

97

Hätte sich aber das beklagte Land an dieses Gebot der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten, hätte es also auch eine Änderungskündigung, dann allerdings mit dem Ziel der Erzwingung der Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit, aussprechen müssen. Damit wäre in diesem Falle aber auch der der Klägerin hier erwachsene Vorteil der Vollbeschäftigung während des Laufs der Kündigungsfrist entstanden. Das zeigt, dass es sich hier um einen Vorteil handelt, der zwangsläufig mit der gerichtlichen Klärung der sozialen Rechtfertigung der angetragenen verschlechternden Arbeitsbedingungen verbunden ist.

98

Die soziale Rechtfertigung der angetragenen Änderungen gerichtlich überprüfen zu lassen, ist jedoch ein Recht der Klägerin, das in § 2 KSchG verankert ist; dass die Klägerin dieses Recht wahrgenommen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Den daraus erwachsenen Vorteil zum Anlass zu nehmen, der Klägerin dauerhaft die nachträgliche Teilnahme zu verweigern, würde also bedeuten, die Klägerin wegen ihrer Rechtswahrnehmung Nachteile erwachsen zu lassen. Das ist nach § 612a BGB verboten.

99

eee) Damit weicht die erkennende Kammer von der Rechtsprechung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten ab. Denn die 2. Kammer geht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung der nachträglichen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit wegen der beschriebenen Vorteile, die die Nichtteilnehmer in der Phase absinkender Teilzeitquoten genießen, sachlich gerechtfertigt sei. Es handele sich um "ungerechten Vorteile" und damit sei die Verweigerung sachlich gerechtfertigt (Urteil vom 01.11.2006 - 2 Sa 117/06 - auf juris.de veröffentlicht).

100

f) Weitere nicht ausdrücklich formulierte Gründe, die den dauerhaften Ausschluss der Klägerin aus der Gruppe der Teilnehmer rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der dauerhafte Ausschluss lässt sich insbesondere nicht auf die Überlegung stützen, das beklagte Land habe eben nur befristet das Angebot zum Abschluss eines Grundvertrages auf Basis des Lehrerpersonalkonzept aufrechterhalten wollen, und innerhalb dieses Zeitraums habe die Klägerin das Angebot nicht angenommen.

101

Diese Vorgehensweise und Argumentation hat Ähnlichkeiten mit Stichtagsregelungen, wie man sie aus anderen Sachzusammenhängen vielfach kennt. Der Unterschied besteht nur in dem Umstand, dass es keinen allgemeingültigen Stichtag für alle gibt, sondern jede Lehrkraft ein Angebot auf Abschluss des Grundvertrages auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts mit einer auf den Einzelfall bezogenen Bindungsfrist im Sinne von § 148 BGB erhält. Das ist ein äußerlicher nicht entscheidungserheblicher Unterschied, so dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens auf die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Stichtagsregelungen zurückgegriffen werden kann.

102

Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen (BVerfG 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 - DVBl. 1995, 1232 = NVwZ 1996, 580, zu B I 2 der Gründe m. w. .N). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 - a. a. O., m. w. N.).

103

Diese Grundsätze wendet auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen an (vgl. nur BAG Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 652/03 -, zu 3 b der Gründe m. w. N.; 18. März 2004 - 6 AZR 4/03 - AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, zu 4 a der Gründe).

104

Diese Rechtsprechung gilt auch für betriebliche Regelungen in Form eines Sozialplans (BAG 19.2.2008 - 1 AZR 1004/06 - DB 2008, 1384 = NZA 2008, 719).

105

Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch das nur einmalige Angebot des beklagten Landes zur Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit mit der nur kurzen Bindungsfrist bedarf einer sachlichen Rechtfertigung im aufgezeigten Sinne. Es muss sich um eine sachlich vertretbare und an den Eigenarten des Sachverhalts orientierte Vorgehensweise rechtfertigen lassen. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Der dadurch aufgebaute Entscheidungsdruck der Lehrkräfte lässt sich weder mit Gründen einer notwendigen Planungssicherheit noch mit dem Ziel rechtfertigen, möglichst viele Zweifler aus der Lehrerschaft so zur Teilnahme zu bewegen.

106

aa) Die notwendige Planungssicherheit hat das beklagte Land unabhängig von der Entscheidung der die Teilzeitarbeit schulternden Lehrkräfte zu der Frage, ob sie an der flexiblen Teilzeitarbeit sofort oder erst später teilnehmen wollen. Denn wie bereits mehrfach hervorgehoben wird die Bedarfsplanung und die daraus entwickelte Planung der Teilzeitquoten im Vorlauf zum neuen Schuljahr ohnehin zusammengefasst für die Teilnehmer wie die Nichtteilnehmer, also für alle Mitglieder der zweiten Hauptgruppe im oben eingangs aufgezeigten Sinne vorgenommen. Für die Planungen des beklagten Landes spielt es also keine Rolle, ob sich die Lehrkräfte bereits von Anbeginn an der flexiblen Teilzeitarbeit beteiligen oder erst später zu der Einsicht gelangen, dass ihnen diese Vertragsgestaltung unter dem Strich mehr Vor- als Nachteile verschafft.

107

bb) Auch der mit der Einmaligkeit des Angebots und der Kürze der Bindungsfrist bewirkte Entscheidungsdruck, der rein tatsächlich viele Lehrkräfte dazu bewogen haben wird, auf das Angebot trotz aller verbleibenden Zweifel einzugehen, kann bei Lichte betrachtet die strenge Stichtagsregelung nicht rechtfertigen. Insoweit ist es anerkannt, dass der Arbeitgeber gewisse Vorteile insbesondere finanzieller Art befristet ausloben darf, etwa indem er übertarifliche Abfindungen für den Fall des Abschlusses von Aufhebungsverträgen bis zu einem bestimmten Stichtag anbietet.

108

Aus einer vergleichbaren Interessenslage heraus hat das BAG inzwischen auch sogenannte Turboprämien gebilligt, also zusätzliche Abfindungen, die nur für den Fall gezahlt werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (BAG 03.05.2006 - 4 AZR 189/05 - BAGE 118, 152 = AP Nr. 17 zu § 612a BGB = DB 2006, 2638). Gemeinsam ist diesen Sachverhalten der Umstand, dass der Arbeitgeber Vorteile verspricht und deren Gewährung zeitlich befristet oder an eine Bedingung knüpft, um damit Verhaltenssteuerung zu betreiben.

109

Mit dem Ziel der Verhaltenssteuerung lässt sich der vom beklagten Land für die Entscheidung durch den Stichtag aufgebaute Entscheidungsdruck nicht rechtfertigen. Es ist vielmehr unseriös vom Arbeitnehmer hier eine schnelle Entscheidung unter Zeitdruck zu verlangen. Denn die Entscheidung für oder gegen die flexible Teilzeitarbeit greift tief in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lehrkräfte ein und sie wird für viele weitere Jahre des Berufslebens der Lehrkräfte prägend bleiben.

110

Das vom beklagten Land angetragene Vertragsmodell ist zudem in seinem Gerechtigkeitsgehalt nicht leicht zu durchschauen und es ist auf seine Weise einmalig in der Bundesrepublik. Es gab also kein gesichertes Erfahrungswissen, auf das die Lehrkräfte zur Beurteilung und Bewertung des Vertragsmodells auf die Schnelle hätten zurückgreifen können; dies gilt im Übrigen auch für die beratend herangezogenen Rechtsanwälte, wie man an der falschen Beratung der Klägerin hinsichtlich der ersten Änderungskündigung sieht.

111

Bei Lichte betrachtet ist dies aber nicht nur ein Problem der Rechtsanwälte gewesen, sondern auch die Richter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit hatten jahrelang Probleme damit, das vom beklagten Land angebotene Vertragsmodell rechtlich angemessen zu bewerten. Die Lehrkräfte waren daher in ihrer Entscheidung auf sich allein gestellt und haben dabei nicht einmal über den Informationsstand verfügt, der ihnen eine vernunftgeleitete Entscheidung der aufgeworfenen Frage erlaubt hätte. Somit waren die Lehrkräfte gezwungen, die Frage der Teilnahme oder Nichtteilnahme allein auf Basis des Vertrauens zum Arbeitgeber zu entscheiden. Das war nicht seriös und kann daher nicht als eine sachbezogene Stichtagsregelung gewertet werden.

112

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das beklagte Land auch gar nicht zwingend darauf angewiesen ist, die Lehrkräfte durch das Aufbauen eines Entscheidungsdrucks zur flexiblen Teilzeitarbeit zu bewegen. Denn wie die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 18.10.2001 (1 Sa 75/01, auf juris.de veröffentlicht) entschieden und jüngst nochmals bekräftigt hat (Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05), hätte das beklagte Land bei einer Ablehnung der freiwilligen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit auch eine Änderungskündigung zur Erzwingung dieser Teilnahme aussprechen können, um so in einem nicht unter Zeitdruck durchgeführten geordneten Verfahren klären zu können, ob die angetragenen Änderungen sozial gerechtfertig sind. Dass sich aus dieser rechtlichen Klärung möglicherweise ein gewisser zeitlicher Verzug der Personalabbauleistungen durch die Teilzeitarbeit ergeben hätte, muss das beklagte Land als zwangsläufige Folge des Einräumens der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von unter Vorbehalt angenommenen Vertragsänderungen durch eine Klage nach § 2 KSchG hinnehmen.

III.

113

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen, da es den Rechtsstreit verloren hat § 91 ZPO).

114

Das Gericht hat die Revision wegen der aufgezeigten Divergenz zu der Rechtsprechung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts zugelassen (§ 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG).

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.