Arbeitsrecht: Zur Altersgrenze für die Verbeamtung
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Die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
So entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Grenze soll für ein angemessenes Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit sorgen. Insofern ist auch die unterschiedliche Behandlung von angestellten und verbeamteten Hochschullehrern als zulässig anzusehen.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 16. 1. 2017 (1 BvR 861/13) folgendes entschieden:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf beamtengleiche Altersversorgung verneint wurde.
Der Beschwerdeführer war seit 1965 als Hochschulprofessor an einer Hochschule der ehemaligen DDR tätig. Er wurde wie alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dort im Arbeitsverhältnis beschäftigt; ein Berufungsverfahren und die Verbeamtung gab es so nicht. Zudem fand ein seit 1951 für Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen der DDR eingerichtetes besonderes Zusatzversorgungssystem Anwendung. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 wurden die in der DDR erworbenen Rentenansprüche übergeleitet. Rentenansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen genossen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Bestandsschutz, wenn sie spätestens zum 30. Juni 1995 erworben worden waren.
Mit der Wiedervereinigung gingen die Arbeitsverhältnisse der an den thüringischen Hochschulen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler befristet auf den Freistaat Thüringen über. Zur Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation setzte der Freistaat Kommissionen ein. Dem Beschwerdeführer wurde nach positiver Evaluation der Status "Professor neuen Rechts" zuerkannt. Da der Beschwerdeführer die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 55 Jahren überschritten hatte, schlossen der Beschwerdeführer und der Freistaat einen unbefristeten Dienstvertrag über die Tätigkeit als Professor. Vereinbart wurde monatlich "eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten" der Besoldungsgruppe C 4. Auch wurden einzelne beamtenrechtliche Regelungskomplexe für anwendbar erklärt. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass der Vertrag keine Übernahme in das Beamtenverhältnis begründe.
Seit 1999 erhält der Beschwerdeführer eine gesetzliche Altersrente. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese deutlich geringer als die Altersversorgung von emeritierten beamteten Professorinnen und Professoren.
Die Klage des Beschwerdeführers, den Freistaat zur Gewährung einer Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines beamteten C 4-Professors Ost zu verurteilen, blieb erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Beschwerdeführer nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt worden. Eine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung sehe der Dienstvertrag weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften vor. Dies sei mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar. Insbesondere liege keine Diskriminierung wegen des Alters vor.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine willkürliche Rechtsanwendung des Bundesarbeitsgerichts vor, denn die unterschiedliche Versorgung von angestellten und beamteten Professorinnen und Professoren entspreche evident nicht der vertraglichen Vereinbarung. Darin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen diesen Personengruppen. Zudem verstießen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. In diesem Zusammenhang habe das Bundesarbeitsgericht eine notwendige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterlassen und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Die letztlich hinter der geringeren Altersversorgung dieses Beschwerdeführers stehende Einstellungshöchstaltersgrenze der Verbeamtung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu schaffen. Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, hat er bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte einen Gestaltungsspielraum. Nach dem Alimentationsprinzip steht die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern ist wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Hier würden Sinn und Zweck von Einstellungshöchstaltersgrenzen unterlaufen, wenn der Dienstherr zwar aus Altersgründen auf eine Verbeamtung verzichten darf, aber dann doch zur Gleichstellung in der Altersversorgung gezwungen wäre.
Das Bundesarbeitsgericht hat die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Maßgaben nicht krass verkannt. Zwar entstehen durch das System der Überleitung für den Beschwerdeführer unverkennbar Härten. Diese zu bewältigen ist jedoch eine politische Entscheidung, keine im vorliegenden Fall auf die Auslegung des Arbeitsvertrages durchschlagende verfassungsrechtliche Verpflichtung.
Ein Verstoß der Arbeitsgerichte gegen das Willkürverbot nach Art. 3Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Dies käme nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.
Die angegriffenen Entscheidungen sind in ihrer Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem im Ausgangsverfahren beklagten Land nachvollziehbar begründet. Danach sind die ausdrücklich geschuldeten "Bezüge" mit Blick auf § 1 BBesG als Gehaltszahlungen zu verstehen, nicht aber auch als Versorgungsleistungen im Falle des Renteneintritts. Dafür lassen sich auch die übrigen ausdrücklichen Regelungen des Vertrages heranziehen, wonach eine Verbeamtung ausdrücklich ausgeschlossen wird, stattdessen aber ausgewählte beamtenrechtliche, nicht aber die versorgungsrechtlichen Regelungen für anwendbar erklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht war schließlich nicht gehalten, die unterschiedliche Altersversorgung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die dieselben Aufgaben wahrnehmen, in Frage zu stellen. Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt; ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen. Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf Rentenansprüche und -anwartschaften ein großer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in der DDR in solche der Bundesrepublik Deutschland sogar besonders weit ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch die verfassungsrechtlichen Maßgaben der Vertragsfreiheit bei strukturellem Verhandlungsungleichgewicht nicht verkannt. Die Vertragsfreiheit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG als die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln, findet zwar ihre Grenze, wo ein Vertrag auf der Ausnutzung einer derart gestörten Parität beruht, denn die daraus resultierende Fremdbestimmung steht im Widerspruch zum Leitbild der Privatautonomie. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Schutz vor einer solchen Fremdbestimmung nicht Genüge getan worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die sich aus der besonderen Position des Beschwerdeführers in der Überleitung des Hochschulsystems der DDR in einer Weise ausgenutzt worden wäre, der die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlich Grenzen setzte. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausdrücklich mit den verbeamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt. Daher bestand für die Arbeitsgerichte auch kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gestanden haben und deshalb die vertraglichen Regelungen zum Entgelt nach §§ 138, 242, 315 BGB unwirksam wären. Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu durchschnittlichen Professorinnen und Professoren beruht allein darauf, dass er nicht verbeamtet wurde und damit mangels Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI rentenversicherungspflichtig war.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, hier in Gestalt des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken gut vertretbar. Die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG war nicht entscheidungserheblich, denn die unterlassene Verbeamtung war nicht Streitgegenstand. Die Auffassung, die nicht beamtengleiche Versorgung sei keine eigenständige rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung, sondern als Folge der nicht vorgenommenen Verbeamtung zu behandeln, ist im Verfahren, in dem eben nicht die Verbeamtung, sondern nur die rentenrechtliche Folge streitgegenständlich war, nicht unvertretbar. Daher geht hier die Rüge zur Vorlagepflicht ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Rechtsanwalt
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(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.