Arztrecht: Bei einer Brücke mit erheblichen Mängeln muss Zahnarzt Neuanfertigung anbieten

bei uns veröffentlicht am29.12.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten.
Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einem 72-jährigen Patienten recht gegeben. Dieser hatte sich von einem Zahnarzt Brücken eingliedern lassen. Der Zahnarzt stellte Behandlungskosten von ca. 8.600 EUR in Rechnung. Der Patient bezahlte diesen Betrag nicht. Nach seiner Ansicht wiesen die Brücken auch nach Nachbesserungsversuchen durch den Zahnarzt erhebliche Mängel auf. Daraufhin klagte der Zahnarzt den Betrag ein. Der Patient forderte im Gegenzug Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Richter haben dem Patienten recht gegeben, die Klage abgewiesen und den Zahnarzt zur Zahlung von 2.500 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Patient den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen. Er schulde dem Zahnarzt auch kein Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Dem Zahnarzt seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die eingegliederte Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt habe sich der Patient nicht einlassen müssen, weil dieser keine Neuanfertigung angeboten habe. Die Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, für die der Zahnarzt ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR schulde.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 5.9.2014, (Az.: 26 U 21/13).


Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung.

Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 28.2.2006 bis zum 31.5.2011 in der zahnärztlichen Behandlung des Klägers. Zwischen dem 18.1.2011 und dem 18.3.2011 führte dieser eine zahnprothetische Behandlung durch. Am 15.03. und 18.3.2011 wurden Brücken eingegliedert. Dabei zeigten sich, insbesondere durch Einschleifen Mängel, die der Beklagte unter dem 20.03.2011 rügte. Der Kläger stellte seine Leistungen mit Rechnung vom 18.3.2011 in Höhe der Klageforderung in Rechnung. Anschließend korrespondierten die Parteien wegen der weiteren Vorgehensweise. Per Email vom 31.05.2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht bereit sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.7.2011 lehnte der Beklagte die weitere Behandlung durch den Kläger ab.

Der Kläger hat mit seiner Klage Behandlungskosten i. H. v. 8.599,25 € geltend gemacht. Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung von Schmerzensgeld, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, den Zahnersatz ordnungsgemäß einzugliedern. Der Beklagte hat behauptet, der Zahnersatz sei trotz zahlreicher Nachbesserungsversuche mangelhaft.

In dem auf Antrag des Beklagten eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige, Dr. I, ein schriftliches Gutachten. Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Brücken durch starkes Einschleifen der Okklusionsflächen zahlreiche zahntechnische Mängel aufweisen, die nur durch eine Neuanfertigung der gesamten Oberkonstruktion zu beheben sind.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Vergütung der von ihm durchgeführten zahnärztlichen Behandlung gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Dem stehe nicht entgegen, dass vom Beklagten Mängel behauptet worden seien. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Mangelhaftigkeit des vom Kläger gefertigten Zahnersatzes nicht geführt. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Kontakt nicht gleichmäßig sei und an verschiedenen Zähnen Abplatzungen und Beschädigungen an der Keramik vorlägen. Dem Kläger sei jedoch die Vornahme von Korrekturmaßnahmen zu gewähren, bevor dem Beklagten ein Recht zur Kündigung gemäß § 628 BGB zugebilligt werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten die Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und der Kläger keine ausreichende Möglichkeit zur Nachbesserung gehabt habe. Nach den vom Sachverständigen ausgewerteten Behandlungsunterlagen sei am 15.3.2011 lediglich eine Einprobe der Brückenkonstruktion und am 18.3.2011 die eigentliche Eingliederung erfolgt. Die zahnärztliche Behandlung sei auch nicht durch die Rechnungsstellung vom 18.3.2011 beendet worden. Demgegenüber habe der Beklagte lediglich pauschal zahlreiche Nachbesserungsversuche des Klägers behauptet. Dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Brückenkonstruktion nicht mehr zu verwenden gewesen sei, sondern neu hätte erstellt werden müssen, beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stünden dem Beklagten nicht zu, da ein Behandlungsfehler nicht feststellbar sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht sei fehlerhaft von einem Nacherfüllungsrecht des Klägers ausgegangen. Ein solches Recht sei gesetzlich jedoch nicht vorgesehen und sei auch nicht mit den berechtigten Interessen des Patienten zu vereinbaren. Diesem sei es nicht zuzumuten, sich bei mangelhafter Herstellung der Zahnprothetik mehrmals wieder in die Hände des Zahnarztes begeben zu müssen. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Herstellung der Zahnprothetik sei nicht mangelhaft erfolgt. Der Sachverständige habe festgestellt, dass diese durch die Nachbearbeitungsarbeiten völlig unbrauchbar geworden sei. Dies führe dazu, dass ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nicht bestehe und der Kläger verpflichtet sei, dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Beklagte beantragt abändernd,

die Klage abzuweisen;
den Kläger zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.3.2011;

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus der zahnprothetischen Behandlung zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, ihm habe die Möglichkeit der Korrektur auch in Form einer Neuanfertigung des Zahnersatzes als Nachbesserungsrecht zugestanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe er die Möglichkeit gehabt, die Brückenkonstruktion ohne weiteres neu zu erstellen. Einen solchen Nachbesserungsvorschlag habe der Beklagte nicht einfach ablehnen dürfen. Ein Behandlungsfehler habe nicht vorgelegen, da die Ungenauigkeiten nach dem ersten Eingliederungsversuch der Schwierigkeit im konkreten Fall, wie der Sachverständige festgestellt habe, geschuldet gewesen seien. Die Anpassung der Prothetik sei für den Beklagten auch zumutbar gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte seine Kündigung auch nicht auf einen Behandlungsfehler gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten erneut mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.09.2014 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Klage, mit der der Kläger einen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten zahnärztlichen Leistungen begehrt, ist unbegründet.

Zutreffend sind die Erwägungen des Landgerichts, dass der Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611 BGB folgt, da der Vertrag über die Sanierung des Gebisses des Beklagten insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist. Deshalb steht dem Vergütungsanspruch des Klägers grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Vertrag gem.

§ 627 BGB gekündigt hat. Anders als im Sinne einer fristlosen Kündigung ist das anwaltliche Schreiben vom 14.07.2011, in dem der Beklagte mitgeteilt hat, dass ihm das Vertrauen in die Person des Klägers fehle und er die Mangelbeseitigung durch einen anderen Zahnarzt ausführen lassen wolle, nicht zu verstehen. Die Kündigung des Vertrages, die auch ausdrücklich auf Mängel infolge von Behandlungsfehlern gestützt worden ist, war zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich, weil das Vertragsverhältnis noch nicht beendet war. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erfolgte das Einsetzen der Brückenkonstruktion nur provisorisch, so dass noch Änderungs- und Anpassungsarbeiten vorgenommen werden mussten. Aus § 628 Abs. 1 S. 1 BGB folgt indessen, dass der Verpflichtete auch im Falle der Kündigung gem. § 627 BGB die Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen kann.

Gleichwohl besteht vorliegend der Anspruch des Klägers nicht. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Dienstverpflichteten kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat. So liegt der Fall hier. Ein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne setzt eine schuldhafte, nicht nur geringfügige Pflichtverletzung voraus. Diese ist hier gegeben, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen ist dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Die Brückenkonstruktion des Klägers ist mit zahlreichen Mängeln behaftet. Es liegen, wie der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht erläutert hat, Schäden an der Keramik der Brückenkonstruktion vor. Es gibt an mehreren Zähnen Abplatzungen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Okklusion mangelhaft ist. Der Sachverständige hat dazu im Kammertermin ausgeführt, dass die Kontakte der Kauflächen nicht ausreichend und gleichmäßig seien, was zu einer Verlagerung des Kiefergelenks geführt habe. Vor allem hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass die Brückenkonstruktionen erhebliche Einschleifspuren aufweisen, die die prothetische Versorgung insgesamt nutzlos machen. Die groben Spuren, so der Sachverständige, gehen bis auf das Grundgerüst, so dass die Konstruktionen nicht mehr verwendet werden können und die Prothetik - bis auf die Implantatpfosten - neu erstellt werden muss. Wie der Sachverständige im Rahmen der nochmaligen mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin ausdrücklich erklärt hat, entsprach die Brückenkonstruktion des Klägers nicht dem fachärztlichen Standard. Eine Neuanfertigung sei zwingend notwendig geworden, so dass aus Sicht des Sachverständigen die in der Kündigung liegende Reaktion des Beklagten nachvollziehbar gewesen sei.

Der Beklagte schuldet die verlangte Vergütung auch nicht zu einem geringeren Anteil. Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB regelt zwar, dass die Vergütung im Falle einer berechtigten Kündigung nur insoweit nicht zusteht, als die bisherigen Leistungen für den Kündigenden kein Interesse mehr haben. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts geht der Senat indessen davon aus, dass die gesamte Leistung des Klägers für den Beklagten wertlos geworden ist. Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begründet hat, der Sachverständige habe im Kammertermin ausgeführt, dass eine neue Brücke, aufbauend auf den bis zum 18.03.2011 gewonnenen Erkenntnissen „prima“ hätte erstellt werden können, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Auf ausdrückliches Befragen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Senatstermin erklärt, dass man die Korrekturen nicht hätte „im Mund“ vornehmen können. Es hätte eine neue Bissnahme erfolgen müssen, denn die alte Brücke hätte auch als Bissnahme nicht getaugt. Die Arbeit des Klägers sei daher insgesamt nicht mehr verwendungsfähig gewesen. Wenn aber nach der vom Sachverständigen im Senatstermin erklärten Einschätzung eine Neuanfertigung der Konstruktion zwingend notwendig war, brauchte der Beklagte dem Kläger auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen. Hierzu war der Beklagte als Patient auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht für einen Patienten nur dann, wenn der Zahnarzt ihm eine Neuanfertigung anbietet. Gerade daran aber fehlt es hier.

Die Widerklage des Beklagten ist überwiegend begründet.

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.500 Euro.

Wie bereits ausgeführt, sind dem Kläger Behandlungsfehler zur Last zu legen, die bei dem Beklagten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen weist die Prothetik Mängel beim Kontakt der Kauflächen auf. Es handele sich dabei, so der Sachverständige, um einen sog. Frühkontakt, der zu einer Verlagerung des Kiefergelenks führe. Dies hat eine Fehlbelastung der Muskulatur zur Folge, aus der Kopfschmerzen und auch Nackenschmerzen resultieren können. Insoweit geht der Senat im Rahmen des ihm gem. § 287 ZPO eingeräumten Ermessens davon aus, dass auch die vom Beklagten nachvollziehbar geschilderten Beschwerden beim Essen auf dem Behandlungsfehler des Klägers beruhen. Darüber hinaus hat der Fehler zu einem Abbrechen des Zahnes 48 geführt. Das hat der Sachverständige nachvollziehbar auf eine Überlastung zurückgeführt, da der Zahn 48 aufgrund des Frühkontaktes besonders belastet werde. Ob allerdings auch die vom Beklagten vorgetragenen Zahnfleischentzündungen durch die mangelhafte Brücke verursacht worden sind, lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen. Insoweit hat der Sachverständige eine Ursächlichkeit auch in dem Sinne verneint, dass die Entzündungen durch die fehlerhafte Brücke lediglich begünstigt werden könnten.

Der Senat hält angesichts dieser Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro für angemessen im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Beklagte einer letztlich nutzlosen zahnärztlichen Behandlung unterziehen musste. Er musste die zahnprothetische Versorgung durch einen anderen Zahnarzt noch einmal vornehmen lassen, wodurch er nochmals eine unangenehme und langwierige Behandlung vornehmen lassen musste. Der Zahn 48 ist aufgrund des Behandlungsfehlers abgebrochen und dadurch endgültig verloren. Die fehlerhafte Behandlung hat zu einer erheblichen Beeinträchtigung dadurch geführt, dass der Beklagte bis zur Neueingliederung des Zahnersatzes im Jahr 2012 wegen der Okklusionsmängel nicht richtig zubeißen und kauen konnte.

Der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Behandlung des Klägers ist gem. § 256 ZPO trotz möglicher Leistungsklage zulässig, denn es ist zu erwarten, dass der Streit endgültig beigelegt ist, nachdem der Behandlungsfehler des Klägers nunmehr feststeht. Der Feststellungsanspruch ist gem. §§ 611, 280, 823, 628 Abs. 2 BGB auch begründet.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Der Beklagte kann die Verzinsung seines Schmerzensgeldanspruchs seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 BGB, die durch Zustellung der Widerklage am 02.08.2012 eingetreten ist, verlangen. Soweit er Zinsen ab dem 20.03.2011 geltend macht, ist ein Rechtsgrund dafür nicht erkennbar. Die Email des Beklagten vom 20.03.2011 enthält zwar eine Mangelanzeige, jedoch keine Aufforderung zur Leistung von Schmerzensgeld.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Nr. 2, 101 ZPO.

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(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

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(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus der zahnprothetischen Behandlung zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der weitergehende Zinsanspruch bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.