Bankrecht: Bank darf vom Darlehensnehmer in AGB nicht die Kosten der von ihr beauftragten Wertermittlung verlangen
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Düsseldorf: Urteil vom 05.11.2009 (Az: I-6 U 17/09)
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der klagende Verein ist als F. e. V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
Er verlangt von der Beklagten - einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in XY - die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge mit Verbrauchern, durch welche diese zur Zahlung einer „Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr“ - so der erstinstanzliche Hauptantrag des Klägers - oder einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr - so der erstinstanzliche Hilfsantrag - verpflichtet werden sollen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage auf deren Hilfsantrag hin verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder einer dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:
Die Klausel, deren Verwendung ihr durch das angefochtene Urteil untersagt worden sei, verstoße nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Vergleichbare Formularklauseln in Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung des Wertes gestellter Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte bisher regelmäßig zu Recht akzeptiert worden.
Die entgegenstehende Argumentation des angefochtenen Urteils, das unter Berufung auf die Ansicht des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof davon ausgehe, dass die Wertermittlung der Sicherheiten allein im Interesse der Bank erfolge und die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam sei, könne nicht überzeugen. Sie greife schon deshalb zu kurz, weil die Wertermittlung durch die Bank jedenfalls auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringe. Ergebe diese nämlich, dass der Wert einer beliehenen Immobilie zur Sicherung des beantragten Darlehens nicht ausreiche, so werde der Darlehensnehmer zugleich davor gewarnt, ein möglicherweise wirtschaftlich für ihn ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen. Eine Wertermittlung durch einen externen Gutachter sei für den Darlehensnehmer sogar deutlich teurer als die hier in Rede stehende Gebühr in Höhe von nur 260,00 €.
Auch wenn es darauf im Ergebnis nicht ankomme, gehe das Landgericht außerdem zu Unrecht davon aus, dass sie in dem konkreten, von dem Kläger als Anlass der Klage genommenen Fall nicht nachgewiesen habe, die Ergebnisse der Wertermittlung den Darlehensnehmern mitgeteilt zu haben. Eine solche Mitteilung sei sehr wohl erfolgt. Generell liege sie bereits darin, dass die Bank einen Kreditantrag positiv bescheide. Daraus könne der Darlehensnehmer nämlich mittelbar auch entnehmen, dass der Wert der von ihm angebotenen Sicherheit jedenfalls nicht außerhalb jeden Verhältnisses zur Höhe des zu finanzierenden Darlehensbetrages stehe.
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Landgerichts folge, sei der Hilfsantrag des Klägers, den das Landgericht in seiner Entscheidung ohne Einschränkungen als Urteilstenor übernommen habe, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und aus sich selbst heraus nicht verständlich. Das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot gehe auch inhaltlich zu weit. Selbst nach der Meinung des Landgerichts seien allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein Kreditinstitut eine formularmäßige Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende Schätzung oder Besichtigung des als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks verlange. Der Wortlaut des Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch nur der Begriffe „Schätzungs-“ oder „Besichtigungsgebühr“ in einem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist zur Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt. Gemäß der Bescheinigung vom 25. September 2000 war er zum damaligen Zeitpunkt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Ausweislich der über die Webseite des Bundesamtes für Justiz (http://www.bundesjustizamt.de) verfügbaren Liste mit dem aktuellen Stand vom 15. September 2009 ist dies auch heute noch der Fall.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass sie die Verwendung der beanstandeten Klausel über die Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ unterlässt. Die streitige Klausel hält der AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die Bestimmung über die Erhebung der streitigen „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ ist in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten enthalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 1 BGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die ein Verwender der anderen Vertragspartei bei dem Abschluss eines Vertrages stellt. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB hingegen dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
Ob im Streitfall Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne vorliegen, muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach den Maßstäben der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle beruft. Er kann seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch in der Regel schon durch die Vorlage des von ihm mit dem Verwender der AGB geschlossenen Vertrages genügen, wenn dieser nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen worden und ihm von dem Verwender vorgegeben worden ist. In diesem Fall spricht ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der im Einzelfalle durch den anderen Vertragsteil entkräftet werden muss, der auch für ein eventuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Bei dem von dem - in der hier gegebenen Verbandsklagesituation an die Stelle der einzelnen Verbraucher tretenden - Kläger beispielhaft zu den Akten gereichten Darlehensvertrag der Beklagten mit den Eheleuten G. vom 09. August 2005 handelt es sich nach diesem Maßstäben um einen Formularvertrag im AGB-rechtlichen Sinne. Die darin vorgesehenen Regelungen und insbesondere auch die sich nur implizit aus ihrer rechnerischen Berücksichtigung auf der Seite 3 des Vertragstextes ergebende Vereinbarung der streitigen „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils - siehe dort Seite 8 f. der Urteilsgründe - als Allgemeine, den Darlehensnehmern der Beklagten gestellte Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dieser Einordnung auch nicht entgegen, dass die hier streitige Klausel in den Vertragstext selbst aufgenommen wurde und keinen Bestandteil der dem eigentlichen Vertragstext beigefügten „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ darstellt. Der Vertragstext ist in verschiedener Hinsicht für eine Verwendung als Formular ausgestaltet, das in der individuellen Vertragssituation erst noch ergänzend ausgefüllt oder angekreuzt werden muss. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Punkt von der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
Nach dieser Vorschrift kommt die Kontrolle einer Formularklausel nach den Maßstäben der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB nur für solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Nicht kontrollfähig sind hingegen echte Preisvereinbarungen für vertragliche Haupt- oder Nebenleistungen (sog. Preishauptabreden“), die der materiellen Inhaltskontrolle als Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung nach dem Grundsatz der Privatautonomie von vornherein entzogen sind. Etwas anderes gilt nur bei Entgeltregelungen für solche Leistungen, die der AGB-Verwender schon nach dem Gesetz ohnehin zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (sog. „Preisnebenabreden“). Entscheidendes Kriterium für eine „Preisnebenabrede“ in diesem Sinne ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle an dem Maßstab dieser Rechtsvorschriften problemlos möglich ist
„Rechtsvorschriften“ in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetze, Verordnungen oder Satzungen, sondern unter anderem auch ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
Zu diesen Rechtsgrundsätzen zählt wiederum insbesondere der Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von solchen Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des AGB-Verwenders erfolgen.
Die streitige Klausel zur Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne, denn sie weicht von diesem Rechtsgrundsatz ab.
Die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und die sonstigen Aufwendungen der Beklagten zur Schätzung dienen ausschließlich der Wertermittlung der in Betracht kommenden Beleihungsobjekte.
Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will und klären möchte, ob das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist.
Das Kreditinstitut ist daher auch zu einer Offenlegung des Ergebnisses der Wertermittlung gegenüber dem Darlehensnehmer nicht verpflichtet. Entsprechend können diese auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen das Kreditinstitut bis zur Grenze der Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung grundsätzlich nicht darauf stützen, dass ihnen gegenüber ein möglicherweise für sie unerwartet niedriger Wert des Beleihungsobjektes nicht offen gelegt worden ist.
Damit steht zugleich fest, dass eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die versuchen, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende Maßnahmen wie die Wertermittlung durch die Besichtigung eines Grundstücks oder sonstige Tätigkeiten zur Abschätzung des Wertes ihnen angebotener Kreditsicherheiten im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abzuwälzen, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz abweicht, dass sie nur für die Kunden erbrachte Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfen.
Die streitige Entgeltklausel ist einer AGB-Kontrolle auch nicht deshalb entzogen, weil dem Kläger aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Wertermittlungskosten gegen seine Kunden zusteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere weder als Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB noch als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, denn - wie schon ausgeführt - nimmt die Beklagte bei der Besichtigung der als Sicherheit dienenden Grundstücke und der Schätzung von deren Werthaltigkeit nur ihre eigenen Sicherungsinteressen wahr, handelt jedoch nicht bewusst auch im Interesse ihrer Kunden.
Die somit zulässige Kontrolle der streitigen Klausel führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu deren Unzulässigkeit.
Die Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr benachteiligt die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, denn sie ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren.
Der Begriff der „gesetzlichen Regelung“ in diesem Sinne ist deckungsgleich mit demjenigen der „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wie dieser umfasst er auch allgemeine Rechtsgrundsätze und somit auch den bereits genannten Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von Leistungen, die ausschließlich im eigenen Interesse des AGB-Verwenders erfolgen, mit dem die streitige Klausel aus den bereits dargelegten Gründen nicht vereinbar ist. Die Einordnung dieser Klausel als Preisnebenabrede beinhaltet daher mittelbar bereits auch deren Qualifizierung als nicht angemessen und führt somit zu ihrer Unzulässigkeit.
Gründe, die eine Klausel im Einzelfall als zwar kontrollfähig, aber dennoch ausnahmsweise angemessen erscheinen lassen können, sind von der Rechtsprechung bisher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen worden. Auch in dem hier vorliegenden Fall sind solche besonderen Gründe nicht ersichtlich.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind derartige Gründe insbesondere nicht darin zu finden, dass die Wertermittlung möglicherweise im Einzelfall auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringen kann, wenn er auf diese Weise davor gewarnt wird, ein für ihn wirtschaftlich ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen.
Eine derartige Warnung des Darlehensnehmers stellt sich allenfalls als ein reflexartiger Nebeneffekt der von der Bank im eigenem Interesse vorgenommenen Wertermittlung dar. Da die Bank, wie schon ausgeführt, zu einer Mitteilung des Ergebnisses der Wertermittlung den Darlehensnehmern gegenüber nicht verpflichtet ist, können sich diese - selbst wenn, worauf es nicht ankommt, die Beklagte in dem der Klage zugrunde gelegten Fall ausnahmsweise anders verfahren sein sollte - auf die Überlassung eines von der Bank eingeholten Wertermittlungsgutachtens oder die Mitteilung sonstiger Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Wertermittlung jedenfalls nicht verlassen. Sie liegt allenfalls in manchen Einzelfällen in ihrem Interesse, denn in der Regel wird man davon ausgehen können, dass sie sich selbst oder unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters über den Wert des von ihnen zu erwerbenden Objekts bereits kundig gemacht haben, bevor sie den Kaufvertrag abschließen, um dessen Finanzierung sie sodann bei der Bank nachsuchen. In einigen Fällen wird zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt von dem zu finanzierenden Kaufvertrag ohnehin nicht mehr möglich sein. In anderen Fällen werden die Darlehensnehmer bereits über ein anderweitig erstelltes Wertermittlungsgutachten verfügen, so dass ihnen die Mitteilung eines weiteren Begutachtungsergebnisses allenfalls aufgedrängt wäre. Im Interesse der Darlehensnehmer liegt es nach alledem nur, wenn ihnen die Bank den beantragten Kredit möglichst sofort und gänzlich ohne Prüfung und Bewertung der angebotenen Sicherheit gewähren würde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden von der Beklagten als Beleg für die von ihr vertretene Ansicht herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 26. August 1999 19 U 2173/99 - und des OLG Naumburg vom 09. Oktober 2003 - 2 U 13/03 -, in denen eine Berechnung von Wertermittlungs- bzw. Schätzkosten durch das darlehensgebende Kreditinstitut jeweils zugelassen worden ist.
In der Entscheidung des OLG München hat vielmehr eine AGB-Kontrolle überhaupt nicht stattgefunden. Es kann allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang vermutet werden, dass die dortige Berechnung von Wertermittlungs- und Schätzkosten überhaupt auf der Grundlage einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der beteiligten Bank erfolgt sein könnte. Eine Individualvereinbarung gleichen Inhalts mag allerdings zulässig sein. Für die hier allein zu beantwortende Frage nach der AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel führt das jedoch nicht weiter. Selbst wenn hier eine Formularklausel vorgelegen haben sollte, könnte dies im Übrigen nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn gerade die - zutreffende - Rechtansicht des OLG München, wonach die Bank zur Herausgabe eines in ihrem Auftrag erstellten Wertermittlungsgutachtens nicht verpflichtet ist, führt konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass sie auch die für ein solches Gutachten anfallenden Kosten nicht formularmäßig auf die Darlehensnehmer überwälzen kann. Eine abweichende Auffassung - die der Senat dem Urteil des OLG München allerdings nicht entnimmt - wäre in sich widersprüchlich, so dass ihr schon deswegen nicht gefolgt werden könnte. Aus den gleichen Gründen kann auch das genannte Urteil des OLG Naumburg eine andere Entscheidung nicht begründen. Dieses bejaht zwar die Zulässigkeit einer formularmäßigen Überwälzung von „Taxkosten“ auf den Darlehensnehmer, prüft aber die hier entscheidungserheblichen Fragen ebenfalls nicht und zitiert anstelle einer Begründung für seine Ansicht nur die vierte, mittlerweile überholte Auflage des Kommentars von Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBGG, Rn D 36, aus dem Jahre 1999, wonach die Wirksamkeit derartiger Klauseln nach dem damaligen Stand von Literatur und Rechtsprechung „grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werde“.
Auch die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An deren Beseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere lässt auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, die Wiederholungsgefahr in der Regel noch nicht entfallen. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Danach ist hier die Wiederholungsgefahr zu vermuten, denn die Beklagte hat die beanstandete Entgeltklausel zumindest in dem beispielhaft vorgelegten Formularvertrag verwendet und zur Verteidigung ihrer Rechtmäßigkeit sogar Berufung eingelegt. Ob sie ihre Mitarbeiter tatsächlich - wie in der ersten Instanz behauptet - im April 2008, mithin also etwa zeitgleich mit der Klagerhebung, angewiesen hat, die Vermittlung von „Wertermittlungsgebühren“ im Rahmen von Verbraucherverträgen ab sofort zu unterlassen, kann dahinstehen. Soweit die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Klausel über die Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ von dieser Maßnahme überhaupt berührt sein sollte was angesichts der erstinstanzlichen Differenzierung zwischen der mit dem Hauptantrag bekämpften „Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr“ und der den Gegenstand des Hilfsantrages bildenden „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ bereits nicht eindeutig ist - würde selbst das vor dem Hintergrund der gleichzeitigen, nach wie vor erfolgenden Verteidigung der Rechtmäßigkeit der streitigen Klausel durch die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreichen.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, hat sich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung von vornherein nur auf den in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezogen. Außerdem lief die regelmäßige, auch für Ansprüche gemäß § 1 UKlaG maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB jedenfalls frühestens ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Voraussetzungen waren aber auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagen frühestens im Laufe des Jahres 2005 erfüllt, in dem der die Klage auslösende Darlehensvertrag überhaupt erst abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist hat daher jedenfalls nicht vor dem 01. Januar 2006 zu laufen begonnen. Sie wäre demnach frühestens am 31. Dezember 2008 abgelaufen gewesen und ist folglich durch die schon im Laufe des Monats April 2008 erfolgte Klagerhebung rechtzeitig gehemmt worden.
Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Urteils auch weder zu weit gefasst noch zu unbestimmt.
Eine Beschränkung des Verbots der beanstandeten Klausel auf Realkreditverträge ist nicht geboten. Der Streit der Parteien ist zwar durch einen Fall der Wertermittlung für ein Grundstück bei einem Realkreditvertrag ausgelöst worden, betrifft aber, wie die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben, darüber hinausgehend auch alle sonstigen Fälle der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen.
Eine dahingehende Einschränkung, dass der Beklagten nur die formularmäßige Erhebung solcher Schätz- oder Besichtigungsgebühren untersagt werden dürfte, die allein in ihrem eigenen Interesse liegen, wäre nicht nur in ihrem Umfang vollkommen unklar. Sie ginge zudem auch deshalb ins Leere, weil die Erhebung von Schätz- oder Besichtigungsgebühren zur Ermittlung des Wertes von Sicherheiten eben gerade stets im Interesse der Beklagten erfolgt. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht wird dieser schließlich auch keineswegs jede Verwendung der Worte „Schätzgebühr“ und „Besichtigungsgebühr“ in Darlehensverträgen mit Verbrauchern generell verboten. Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage ist von vornherein nur die formularmäßige Erhebung derartiger Gebühren. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Individualvereinbarung bleibt davon jedoch unberührt. Auf die Art und Weise und den Ort, in dem eine Formularklausel zur Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr in den Vertragstext eingebaut wird, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten schon nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Zulässigkeit von formularmäßigen Entgeltklauseln ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Wie schon dargelegt, wird eine von den hier angewandten Grundsätzen abweichende Rechtsauffassung letztlich auch von den Oberlandesgerichten München und Naumburg nicht vertreten.
Gesetze
Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen
Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers
Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen
Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2007 - 20 O 9/07
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 EUR angedroht.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: bis 3.300,00 EUR
Tatbestand
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.