Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung unter Bedingung des verspäteten Befreiungsantrags

bei uns veröffentlicht am21.03.2012

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ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig-OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG
Ordnet die Behörde an, dass ein baurechtswidriges Gartenhaus beseitigt werden muss, wenn ein aufgegebener Befreiungsantrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gestellt wird, ist diese Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall der Befreiungsantrag vielmehr mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeigeführt werden könne. Das gelte insbesondere, wenn der Betroffene überlegt hat, das Gartenhaus freiwillig wieder abzureißen und auf einen Antrag zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG).


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