Öffentliches Baurecht: Unzulässige Werbeanlage bei verdeckter Grünfläche

erstmalig veröffentlicht: 23.02.2012, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden. Nach diesem Urteil ist eine geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, wenn am Aufstellungsort ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist und dieser Ausblick auf die begrünte Fläche für Verkehrsteilnehmer durch eine auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird.


Tenor

Das VG Minden beschließt in seinem Urteil vom 29.11.2011 – 9 K 2708/10 folgendermaßen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Sie vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung.

Mit Schreiben vom 18.05.2010 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage mit der Größe von 3,76 m x 2,78 m auf einem 2,50 m hohen Monofuß auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 75, Flurstück 232. Auf dem an der Einmündung der X. -C1. -Straße in die Straße Am T. gelegenen Eckgrundstück befand sich seinerzeit die Ausstellungsfläche eines Kraftfahrzeughandels.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, das bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilende Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es die von der im Nahbereich bestehenden Bebauung gebildete faktische Baugrenze von mindestens 6,50 m Straßenabstand überschreite. Es solle mit einem straßenseitigen Abstand von 3,00 m bzw. ohne straßenseitigen Abstand errichtet werden. Insoweit widersprächen sich die Anlagen zum Bauantrag. Weiter gefährde das Vorhaben die Sicherheit des Verkehrs. Der Standort der geplanten Werbeanlage befinde sich in Fahrtrichtung X.-C1. -Straße ca. 15 m vor einer Ampel. Die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage sei im Hinblick auf die Lichtsignalanlage und die Einmündung der X.-C1. -Straße zu groß. Gerade Ein- und Abbiegevorgänge böten ein überproportional hohes Konfliktpotential. Von der direkt vor dem Lichtsignalgeber geplanten Werbeanlage würde eine Beeinträchtigung der Konzentration von Fahrzeugführern ausgehen und damit eine Beeinträchtigung der signaltechnischen Sicherung der Fußgängerfurt und des Verkehrs auf der X.-C1. -Straße. Dies gelte hier zudem auch mit Blick auf die Hauptwache der Feuerwehr und die von dort ausgehenden Feuerwehrzufahrtstraßen X.-C1. -Straße und Am T. .

Die Klägerin hat daraufhin am 22.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtige auch nicht das Ortsbild. Aus der vorhandenen maßgeblichen Umgebungsbebauung könne nicht auf eine faktische Baugrenze geschlossen werden, so dass sich das Vorhaben auch nach dem Kriterium der überbaubaren Fläche einfüge. Die Errichtung der Werbeanlage führe auch zu keiner Gefährdung des Straßenverkehrs. Die geplante Mega-Light-Werbeanlage gehöre inzwischen zu den typischen Erscheinungsformen von Werbung im innerstädtischen Bereich, die den Verkehrsteilnehmern vertraut seien und daher regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle darstellten. In der Umgebung des geplanten Standorts sei die Verkehrssituation trotz des hohen Fahrzeugaufkommens vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefährdungspotential.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.09.2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 75, Flurstück 232 gemäß ihrem Bauantrag vom 18.05.2010 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt ergänzend aus, die Klägerin gehe auf den Widerspruch in den vorgelegten Bauvorlagen hinsichtlich des Standortes nicht ein. Damit sei der Antrag nicht eindeutig definiert und bereits aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Unabhängig davon liege hier eine besondere Verkehrssituation vor. Der Verkehrsteilnehmer, der stadtauswärts auf der Straße Am T. fahre und links in die X.-C1. -Straße einbiege, müsse hier in besonderem Maße nicht nur die Verkehrssignalanlage, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch Radfahrer und Fußgänger, beachten. Darüber hinaus sei eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, wenn die Einsatzfahrzeuge der angrenzenden Feuerwache ausrückten.

Anlässlich eines am 06.10.2011 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. In dem Termin hat die Beklagte weiter geltend gemacht, dass die Werbeanlage auch den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.


Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW.

Der von der Klägerin unter dem 18.05.2010 gestellte Bauantrag mit den dazu vorgelegten Unterlagen ist bescheidungsfähig, insbesondere ist der Standort der geplanten Werbeanlage noch ausreichend genau dargestellt, um das Vorhaben eindeutig zu konkretisieren.

Zwar ist auf dem eingereichten Übersichtsplan ein Standort der Werbeanlage unmittelbar an der Straße Am T. dargestellt, aus dem bemaßten Lageplan, der erkennbar den genauen Standort festlegen soll, ergibt sich jedoch eindeutig und letztlich verbindlich, dass die Mega-Light-Anlage in einem Abstand von 7,60 m von der südöstlichen Grundstücksecke und einem Abstand von 3,00 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die Werbeanlage bereits nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i. V. m. § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil sie eine faktische vordere Baugrenze überschreitet. In der maßgeblichen näheren Umgebung ist lediglich auf dem südlich gelegenen Flurstück 233 mit dem Wohnhaus Am T. 9 eine bauliche Anlage vorhanden, während die weiteren Grundstücke westlich der Straße Am T. keine zu dieser Straße orientierte Bebauung aufweisen. Es erscheint fraglich, ob bereits eine bauliche Anlage ausreichend ist, um eine vordere Baugrenze für eine Bebauung der Nachbargrundstücke verbindlich vorzugeben.

Die geplante Werbeanlage ist bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Sie verstößt an dem vorgesehenen Standort gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Satz 2 Alt. 1 BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird.

Die Vorschrift ist mit Blick auf die Anforderungen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass sie der Errichtung einer Werbeanlage nur dann entgegensteht, wenn diese den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellt und es sich bei dem zu schützenden Objekt um eine nennenswerte, nicht nur unbedeutende Begrünung handelt.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht schematisch zu beurteilen, sondern auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung festzustellen, in die wegen der Zielrichtung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte einzufließen haben. Das durch den Gesetzgeber hervorgehobene generelle ästhetische Gewicht begrünter Flächen ist zu beachten.

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem dem Bauantrag beigefügten Lichtbild und noch mehr aus den im gerichtlichen Ortstermin gefertigten Fotos, dass auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück Am T. 9 ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist. Für Verkehrsteilnehmer, die die Straße Am T. in südlicher Richtung benutzen, würde der Ausblick auf diese begrünte Fläche durch die auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt. Auch in Gegenrichtung ist die Verdeckung einer Grünfläche festzustellen. Jenseits der Einmündung der X.-C2.-straße befindet sich westlich der Straße Am T. vor der T1. eine große mit Bäumen bestandene Rasenfläche, zu der für einen in nördlicher Richtung gehenden oder fahrenden Verkehrsteilnehmer die Sichtbeziehung durch die Werbeanlage ebenfalls erheblich gestört würde.

Da das Vorhaben bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob es auch aus den von der Beklagten weiter angeführten Gründen wegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW verstößt, nicht mehr an.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

 

Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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Baugenehmigung

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.