Bauvorbescheid: Bauvorhaben darf nicht als „grundsätzlich zulässig“ beschieden werden

originally published: 01/10/2015 11:36, updated: 24/08/2023 13:13
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In NRW müssen in einem Bauvorbescheid alle gestellten baurechtlichen Fragen konkret beantwortet werden.

Es ist daher zu unbestimmt, wenn das Vorhaben als „grundsätzlich zulässig“ beschieden wird. 

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hin. Das VG machte deutlich, dass der Nachbar ein Abwehrrecht habe, wenn der Bauvorbescheid zu unbestimmt sei. Das gelte, soweit solche Merkmale des Vorhabens zu unbestimmt seien, die genau festgesetzt sein müssten, damit Rechtsvorschriften zum Schutze des Nachbarn nicht verletzt werden könnten. Zudem dürfe kein positiver Bauvorbescheid erlassen werden, wenn bisher lediglich „in Aussicht“ gestellt wurde, den Bauherrn von Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Aachen, Urteil vom 19.5.2015, (Az.: 3 K 2672/12)


Der Bauordnung NRW sind Vorbescheide fremd, welche das Vorhaben als "grundsätzlich zulässig" einordnen und damit die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.

Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids begründet ein Abwehrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festsetzung erforderlich ist, um eine Verletzung von Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn bestimmt sind.

Fehlt es zur Bejahung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens an einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, darf auch dann kein positiver Bauvorbscheid ergehen, wenn die Befreiung "in Aussicht" gestellt wird.

Eine Ausklammerung von Teilaspekten der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Bauvorbescheid muss hinreichend bestimmt erfolgen. Das gilt um so mehr, wenn zur Würdigung nachbarlicher Interessen eine komplexe Prüfung erforderlich ist, welche den Nutzungskonflikt zwischen einem bestehendem Speditionsbetrieb auf dem Nachbargrundstück und einer Wohnbebauung auf dem Vorhabengrunstück zu lösen hat.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses in einem Abstand von ca. 15 m zu seinem Grundstück, auf dem er eine Spedition für Schwer- und Spezialtransporte betreibt.

Die streitbefangenen Grundstücke sind in T. K., einem nordwestlichen Stadtteil der Beklagten in der Städteregion Aachen belegen und grenzen jeweils an den Weg „J. C.“.

Der einschlägige Bebauungsplan K 3 - T. K. - vom 15 September 1972 setzt für das Vorhabengrundstück und den nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks ein Dorfgebiet fest. Der südliche Bereich des klägerischen Grundstücks wird von der entlang der Wohnstraße „J. S.“ bestehenden Festsetzung über ein Allgemeines Wohngebiet erfasst.

Das Vorhabengrundstück, Gemarkung Kinzweiler, Flur, Flurstück, liegt an der westlichen Seite des Weges „J. C.“. Es soll mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut werden und ist durch Teilung des Eckgrundstücks „O. Straße /J. C.“ mit einer Größe von ca. 690 m² entstanden. Seine Breite entlang des Weges „J. C.“, welcher das Vorhaben erschließen soll, beträgt 25 m. In nördlicher Richtung schließt sich das mit einem Wohnhaus bebaute Eckgrundstück O. Straße und in südlicher Richtung landwirtschaftliche genutzte Freifläche an. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des vom Bebauungsplan K 3 entlang der O. Straße festgesetzten Baufeldes und innerhalb des Bereichs, die der Bebauungsplan für das Hintergelände der von der O. Straße erschlossenen Grundstücke mit Knotenlinie und textlichen Festsetzungen wie folgt regelt:

„J. Dorfgebiet ist hinter der ausgewiesenen zweigeschossigen Bauzone eine rückwärtige Bebauung für Wirtschafts- und Nebengebäude zulässig. In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden.“

Das Grundstück des Klägers, Gemarkung Kinzweiler, Flur, Flurstücke und mit der postalischen Anschrift F., J. C., dient ihm sowohl als Standort seines J. Handelsregister unter „K1. U., Inh. H. K1. „ eingetragenen Betriebes als auch - J. südlichen Teil - zu Wohnzwecken. Das klägerische Grundstück erstreckt sich entlang der östlichen Seite des Weges „J. C.“, welcher nördlich von der Durchgangsstraße des Ortsteils, der O. Straße, abzweigt und südlich auf die Wohnstraße „J. S.“ trifft. Dieses Teilstück des Weges „J. C.“, der sich in südlicher Richtung ohne Erschließungsfunktion als Wirtschaftsweg fortsetzt, besitzt eine Länge von ca. 130 m. Die Front des klägerischen Grundstück nimmt davon die gesamte Länge bis auf das ca. 10 m tiefe Eckgrundstück an der O. Straße in Anspruch. Die Aus- und Einfahrt der Lkw’s findet etwa in der Mitte des ca. 130 m langen Teilstücks des Weges „J. C.“ statt. Die Form des Grundstücks ist pfeifenkopfartig. Seine Tiefe bewegt sich aus Richtung O. Straße bis zur Höhe Ausfahrtbereich in einer Größenordnung von lediglich ca. 25 m und verdoppelt sich dann an der Ecke zur Wohnstraße „J. S.“ auf eine Größenordnung von ca. 50 m. Dort befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers sowie weiter nördlich und in gestaffelter Tiefe ein Materiallager und eine Werkstatt. Nördlich der offenen Hoffläche mit Ausfahrtbereich befinden sich über die gesamte Grundstücksfläche hinweg Abstellhallen für Sattelauflieger, insbesondere auch eine Krahnbahn zur Umrüstung der Auflieger.

Der historisch gewachsene Speditionsbetrieb des Klägers verfügt derzeit über 10 Vollzeitkräfte und 2 Aushilfen. Die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Hallen dienen dem Abstellen von verschiedenen Aufliegerarten, Zugmaschinen, Kleinlastern und Begleitfahrzeugen. Des Weiteren wird in den Hallen der Umbau von Aufliegern sowie nach Bedarf ein Umladen von Ladegut vorgenommen. Die Umrüstungs-, Lade-, Umladetätigkeiten werden in einem Hallenteil mittels Kran und auf der offenen Hoffläche mittels Stapler durchgeführt. Zum Betrieb des Klägers gehören ca. 20 Auflieger unterschiedlicher Art, 2 Anhänger, 10 Zugmaschinen, Sattel- und Triebwagen bis zu 67 t, 1 Transporter ca. 2,8 t, 2 Kleinfahrzeuge, 1 Stapler-Dieselfahrzeug 3,5 t. Die Betriebszeiten erstrecken sich wochentags auf die Tag- und die Nachtzeit. Insbesondere kommt es in der Nachtzeit zu Ein- und Ausfahrten von Lkw. J. Nachtbetrieb finden ferner nach den Angaben des Klägers Umrüstarbeiten, Tankarbeiten und Fahrzeugbewegungen, ggfls. auch Reparaturarbeiten sowie Fremdanlieferungen statt.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Archivakten ergeben sich für den gesamten Gebäudekomplex 15 Baugenehmigungen aus den Jahren 1954 bis 1999, und zwar betreffend Umbau einer Scheune in Wohngebäude , Umbau Wohnhaus , Errichtung eines Kraftfahrzeugschuppens , Errichtung einer Eigenverbrauchstankstelle , Neubau Fahrzeugschuppen , Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Kfz-Halle und 1 Pkw-Garage , Nachtrag Kfz-Halle , Einbau einer Ölfeuerungsanlage , Erweiterung der Kfz-Halle , Aufstellung von Fertigbetongaragen , Nutzungsänderung und Umbau eines Gebäudes , Überdachung der Tankanlagen , Verlängerung der Lkw-Halle , Nutzungsänderung Garage und Gebäude , Herstellung Abfüll- und Waschplatz. In der letztgenannten Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 heißt es in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung in der Rubrik Betriebszeiten: „nach Bedarf“.

Nachdem die Beklagte bereits in den Jahren 1995 und 1997 positive Bauvorbescheide für ein Wohnbauvorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt hatte und diese unwirksam geworden waren, begehrten die Beigeladenen J. August 2006 die Neuerteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen und ausgebautem Dachgeschoss.

Die Beklagte führte daraufhin ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durch, insbesondere mit Blick auf die vom klägerischen Speditionsbetrieb und dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb Q. auf das geplante Wohnvorhaben einwirkenden Immissionen. Dazu beteiligte sie die betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Städteregion Aachen. Zur Aufklärung der Lärm- und Geruchssituation kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr und mehreren Besprechungen. Seitens der Beigeladenen wurden mehrfach Lärmschutzgutachten erstellt.

In der von den beigeladenen Bauherren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 des Büros E1.-J2. K2. T1. Q1.,Sachverständige für Schallschutz, kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich der Immissionskonflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem klägerischen Grundstück durch einen „lärmgeschützten Grundriss“ des Vorhabens lösen lasse. Das damit verbundene Nutzungskonzept auf Vorhabenseite sei eine architektonische Schutzmaßnahme. Es diene der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse. Dieses Ziel bedürfe mit Blick auf den Betriebslärm der Spedition in der Nachtzeitraum besonderer Maßnahmen. Der entwickelte lärmgeschützte Grundriss sei durch die K2. Gutachten näher beschriebene baulichen Maßnahmen bzw. Einschränkungen des Raumkonzeptes abzusichern, welche wiederum in die gestellte Bauvoranfrage bzw. spätere Baugenehmigung zu übernehmen seien. Geschehe dies nicht, könnten Abwehransprüche des klägerischen Betriebes entstehen. Für die am Weg „K2. C.“ liegende östliche und dem Betriebslärm der klägerischen unmittelbar zugewandte Hausseite führe der lärmgeschützten Grundriss dazu, dass die Nutzung der Zimmer dergestalt erfolgen solle, dass an dieser Seite keine Immissionsorte K2. Sinne der TA Lärm entstünden. Die an der östlichen Hauseingangsseite geplanten Fenster führten nämlich nicht zu geschützten Räumen K2. Sinne der TA Lärm, sondern K2. Erdgeschoss zu Diele und WC bzw. K2. Dachgeschoss zu Diele, Umkleide und Bad. Demgegenüber seien die geschützten Wohnräume bewusst nicht an der östlichen Hausseite angeordnet, sondern vielmehr an den - auch durch Eigenabschirmung - „leisen Fassaden“.

Mit dem hier streitbefangenen Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben der Beigeladenen u. a. wegen seines von den Gutachtern entwickelten lärmgeschützten Grundrisses als „grundsätzlich zulässig“ anzusehen sei. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Zwar sehe der Bebauungsplan K 3 für das Vorhabengrundstück lediglich Wirtschafts- und Nebengebäude in eingeschossiger Bauweise vor und stehe damit dem zweigeschossigen Wohnbauvorhaben der Beigeladenen grundsätzlich entgegen. Allerdings werde insoweit die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan K 3 „in Aussicht gestellt“. Für die Erteilung der Befreiung hätten die Beigeladenen K2.. Baugenehmigungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. K2. Übrigen stehe die abschließende bauaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens insbesondere unter der Voraussetzung, dass der K2.. Schallschutzgutachten des Büros E1.-J2. T1. & Q1. vom 1.Oktober 2012 entwickelte lärmgeschützte Grundriss bei der weiteren Planung des Vorhabens beachtet werde. Dieses Gutachten sei Bestandteil des Bauvorbescheides. Der Kläger hat am 26. November 2012 Klage erhoben.

Er hält den erteilten Vorscheid für rechtswidrig und befürchtet, künftig immissionsschutzrechtliche Einschränkungen beim Betrieb seiner Spedition aus Gründen gebotener Rücksichtnahme auf das von der Beklagten für zulässig erachtete Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen zu müssen. K2. Wesentlichen macht er geltend: Auf dem Betriebsgrundstück befinde sich seit über 80 Jahren die von ihm und seinen Vorgängergenerationen betriebene Firma, die sich mit Transporten, insbesondere auch mit Schwertransporten, beschäftige. Sein Unternehmen sei darauf angewiesen, Tag und Nacht ohne Beschränkung, auch mit Fahrzeugen mit Übermaßen, das Gelände an- und abfahren zu können und auf dem Gelände Reparaturarbeiten durchzuführen. Zum Betriebsablauf gehöre insbesondere auch die Empfangnahme von Anlieferungen, also weitere Transportbewegungen, die sich K2. Bereich seines Betriebsgeländes abspielten. Es bestehe die reale Gefahr, dass eine heranrückende Wohnbebauung und dadurch mögliche Lärmschutzklagen seinem Betrieb die Existenzgrundlage entziehe. Eine zum Bestandsschutz gehörige Erweiterung des Betriebes sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Er mache sich insbesondere die dem Vorhaben gegenüber kritische Stellungnahme des Umweltamts vom 28. Oktober 2008 zu Eigen. Danach könne die heranrückende Wohnbebauung und der daraus erwachsende Schutzanspruch eine erhebliche Einschränkung seines Betriebs nach sich ziehen. Auch sei die dort getroffene Einschätzung zu bedenken, wonach es sich bei der Straße „K2. C.“ zwar offiziell um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, aber in der Realität um einen schlecht ausgebauten Wirtschaftsweg. Diese Straße sei übersät mit Schlaglöchern, die beim Befahren mit Pkw dafür sorgten, dass es zu erheblicher Lärmentwicklungen komme. Auch sei diese Straße so schmal, dass wenn ein Lkw diese befahre, der restliche Verkehr ruhe. Diese Besonderheiten seien K2. Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl die verursachten Geräusche dem Anlagenbetrieb zurechnen seien. Wenn der Gutachter für den Nachtbetrieb von max. zwei An bzw. Abfahrten ausgehe, so sei dem zu widersprechen. Vielmehr sei K2.. Nachtbetrieb von vier Lkw-Bewegungen auszugehen. Es könne aber auch auftragsbedingt einmal mehr sein. Ferner führe man in der Nacht auch Gerüstarbeiten durch und es komme zu Nachtanlieferungen für dringend benötigte Ersatzteile. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sein Betrieb in jeder Hinsicht genehmigt sei, also Bestandsschutz genieße. Dies habe der Plangeber durch Baugrenzen, gegen welche das Wohnbauvorhaben verstoße, bewusst berücksichtigt. Anders als die Beklagte meine, könne das Schallschutzgutachten des Büros E1.-J2. T1. & Q1. vom 1. Oktober 2012 den erteilten Bauvorbescheid nicht rechtfertigen. Den darin enthaltenen Aussagen zum passiven Lärmschutz könne nicht gefolgt werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe derartigen Lärmschutzkonzepten eine klare Absage erteilt. Insbesondere sei es verfehlt, die lärmzugewandte Seite des Vorhabens und die dort befindlichen Räume als solche Räume anzusehen, die nicht von Menschen genutzt und daher für den Lärmschutz unbeachtlich seien. Es komme hinzu, dass durch den erteilten Bauvorbescheid gar nicht gesichert sei, dass es in der Zukunft bei den vom Gutachter beschriebenen Nutzungskonzepten bleibe. Schließlich berufe er sich auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH vom 28. April 2014 des E.-J1. C1. H1., der durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft des dem angefochtenen Bauvorbescheid zugrunde gelegten Schallschutzgutachtens zum Ausdruck bringe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den erteilten Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück F., Gemarkung Kinzweiler, Flur, Flurstück aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hält sie am Inhalt des angefochtenen Bauvorbescheides fest. Ferner äußert sie Zweifel daran, ob der klägerische Betrieb nach Maßgabe von Artikel 14 des Grundgesetzes Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Dieser sei nämlich nur dann gegeben, wenn der Bestand zu einem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. In welchem Umfange der klägerische Betrieb als solcher vorliegend in der Vergangenheit durch Genehmigung legalisiert worden sei oder hätte legalisiert werden können, stehe nicht zweifelsfrei fest und lasse sich auch anhand der vorhandenen Archivakten nicht zweifelsfrei klären.

Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie auf den angefochtenen Bauvorbescheid. Ein Abwehranspruch des Klägers, dessen Speditionsbetrieb keine das Betriebsgeschehen umfassende Genehmigung vorweisen könne, bestehe nicht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung nicht zu befürchten. Das dem Bauvorbescheid zugrunde gelegte Lärmschutzkonzept des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen E1.-J1. K2. T1. habe den in Rede stehenden Immissionskonflikt zwischen ihrem Wohnbauvorhaben und dem gewerblichem Lärm durch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes in einer durch das „Sportplatzurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - anerkannten und dort sogar ausdrücklich geforderten Weise gelöst. Die Wohnräume K2. beabsichtigten Gebäude seien dergestalt angeordnet und so platziert, dass den Vorgaben der TA Lärm Rechnung getragen werde. Anders als der Kläger meine, gehe es nicht um passiven Schallschutz. Der maßgebliche Immissionsort werde nämlich nicht etwa in das geplante Gebäude verlegt. Vielmehr seien die Vorgaben der TA Lärm an der vom Ort der Lärmquelle abgewandten Außenseite des Gebäudes maßgeblich und dort auch eingehalten. Dies entspreche dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, welches den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel lenke, eine nachträgliche Nutzung in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störung zu verhindern. Diese Grundsätze seien auch und gerade für gewerblichen Lärm anwendbar. Der klägerische Betrieb sei für die geplante Wohnbebauung unproblematisch. Der angefochtene Vorbescheid enthalte eine ausdrückliche Bindung an das Schallschutzkonzept vom 1. Oktober 2012. Eine Abweichung davon K2. Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens scheide jedenfalls insoweit aus, als in dem zukünftigen Genehmigungsverfahren der streitige Vorbescheid zugrundegelegt werde. Schließlich könne sich der Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch schon aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Der Kläger sei bei der Ausübung seines Speditionsbetriebes schon jetzt durch diejenigen Rücksichtnahmepflichten beschränkt, welche die bereits bestehende Wohnbebauung an der Wohnstraße „K2. S.“ und auch an der O. Straße zwingend erfordere. Durch das Hinzutreten des geplanten Einfamilienhauses könne sich die Situation gar nicht zulasten des Klägers verändern. Der Umstand, dass das Vorhaben K2. Ergebnis keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten für den klägerischen Betrieb auslöse, werde durch die zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme des Lärmschutzsachverständigen E1.-J1. K2. T1. vom 12. Juni 2014 belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten K2. vorliegenden Verfahren und K2. Klageverfahren - 3 K 2673/12 - sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Bauakten und den Bebauungsplans K 3 T. K. Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht K2. Einverständnis der Beteiligten durch den Kammervorsitzenden, vgl. § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Kläger ist klagebefugt, weil er durch den angegriffenen Vorbescheid möglicherweise in eigenen Rechten als Grundstücksnachbar verletzt ist, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO.

So ist es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der den beigeladenen Nachbarn erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, deren Einhaltung der klagende Grundstücksnachbar als eigene Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann. Insbesondere kommt ein subjektiv-öffentliches Abwehrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der „heranrückenden Wohnbebauung“ und der damit möglicherweise verbundenen Einschränkungen seines Speditionsbetriebs in der Nachtzeit in Betracht. Als Ausprägung des nachbarschützenden und damit für Kläger einklagbaren Gebots der Rücksichtnahme kann nämlich ein hinzutretendes Bauvorhaben - wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung für den beplanten Bereich klargestellt wird - an einem solchen Standort unzulässig sein, an dem es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen „ausgesetzt wird“. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung unter Umständen verlangen kann, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der angefochtene Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem Vorbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Er verstößt zulasten des klagenden Nachbarn gegen die Anforderungen in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.

Das ergibt sich nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung NRW. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid beantragt werden.

Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbstständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.

Umgekehrt sind der Bauordnung NRW solche Vorbescheide fremd, denen gerade keine abschließende Bindung zukommt, weil sie die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.

Auf die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie die Beigeladenen hier gestellt haben, stellt der positive Vorbescheid die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks verbindlich fest. Der positive Vorbescheid stellt die Erteilung der Baugenehmigung nicht lediglich „in Aussicht“.

Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begünstigt der positive Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit den Bauherrn und belastet den Nachbarn. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, vgl. §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80a VwGO, bei dem die Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn eintritt.

Nicht anders als die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung hat der Bauvorbescheid den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Fehlt es daran und bezieht sich die Unbestimmtheit des Vorbescheides gerade auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so besitzt der Nachbarkläger ein Abwehrrecht.

So liegt der Fall hier. Es ist unklar, ob der angegriffene Bauvorbescheid eine abschließende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des an den klägerischen Speditionsbetrieb heranrückenden Wohnbauvorhabens trifft. In der Schwebe bleibt namentlich die einzelfallbezogene Würdigung der nachbarlichen Interessen und damit die Anwendung des für den Kläger nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme.

Die Beklagte hat die gestellte Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit K2. Vorbescheid nur scheinbar beantwortet. In Wahrheit bleibt die Beantwortung offen. K2. verfügenden Teil des angegriffenen Vorbescheids heißt es, das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen sei „grundsätzlich zulässig“. Obwohl die äußere Form des Bescheides eine antragsgemäße Entscheidung über die Bauvoranfrage vermuten lässt, fehlt es an einer klaren Bejahung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften.

Das einschlägige Planungsrecht für ein Vorhaben folgt K2. Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches aus der Regelung in § 30 BauGB i. V. m. dem einschlägigen Bebauungsplan K 3 - T. K. - vom 15. September 1972. Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Mit dem vorliegend geplanten Einfamilienhaus ist ein solcher Widerspruch jedoch offensichtlich gegeben. Zwar liegt das Vorhaben in einem festgesetzten Dorfgebiet, welches auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, vgl. § 5 Baunutzungsverordnung. Am konkreten Standort des Vorhabens schließen die textlichen Festsetzungen jedoch das Wohnen als geplante Art der baulichen Nutzung aus. Dort heißt es: „In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden.“

Die Bescheidgründe erwähnen durchaus, dass die textlichen Festsetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen. Sie ziehen daraus aber nicht die Konsequenz, die gestellte Bauvoranfrage in einem Versagungsbescheid negativ zu beantworten. Vielmehr erfolgt eine verwirrende „positive Verbescheidung“ mit dem Hinweis, dass eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren „in Aussicht“ gestellt werde.

Selbst wenn sich die Beklagte damit für die Zukunft binden wollte, ändert das nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidung der Bauvoranfrage keine wirksame Befreiung vorlag, die es gerechtfertigt hätte einen positiven Vorbescheid zu erlassen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Ablehnung der Bauvoranfrage auch dann hätte erfolgen müssen, wenn man einmal zugunsten der Beigeladenen die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt. In diesem hypothetischen Fall hätte die Regelung in § 35 BauGB über das Bauen K2. Außenbereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens entgegengestanden.

Die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen der äußeren Form des Vorbescheides einerseits und seinem Inhalt andererseits verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar, weil die ihn treffende Bindungswirkung unklar bleibt.

Der Erlass eines Vorbescheides stellt aufgrund seiner Feststellungswirkung generell - und so auch hier - eine deutliche Zäsur für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte dar mit der Folge, dass der klagende Grundstücksnachbar sich gegen die Rechtswirkung, die der Vorbescheid dem Grundstück der Beigeladenen vermitteln soll, zur Wehr setzen kann. Ferner betrifft die Unbestimmtheit des Vorbescheides planungsrechtliche Vorschriften, die relevant für den Nachbarschutz sind.

Eine nachbarschützende Wirkung für die unmittelbar betroffenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe dürfte bereits den textliche Festsetzung K2. Bebauungsplan zukommen. Diese schließen Wohngebäude aus und erteilen der in der Vergangenheit einmal angedachten Planung eines Allgemeinen Wohngebiets an der westlichen Seite des Weges „K2. C.“ eine Absage.

Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall K2. Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung ist anzunehmen, wenn diese aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt oder wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen K2. Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt.

Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der Plangeber mit den textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von Wohnbauvorhaben in der „rückwärtigen Zone“, die in der näheren Umgebung belegenen Betriebe des Dorfgebiets begünstigen wollte, damit sie nicht Gefahr laufen, die erhöhten Schutzanforderungen einer reinen Wohnnutzung und seiner Ruhebereiche erfüllen zu müssen. Anders als bei der K2. einschlägigen Bebauungsplan ebenfalls vorgeschriebenen Festsetzung der zum Hintergelände abgestuften Geschossigkeit, welche typischerweise rein städtebauliche Ziele verfolgt und damit keinen Drittschutz vermittelt, legt die Einschränkung der Art der baulichen Nutzung in der rückwärtigen Zone der Grundstücke eines Dorfgebiets einen Drittschutz für Betriebe zumindest nahe, zumal „Wirtschafts- und Nebengebäude“ K2. Unterschied zu Wohngebäuden in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als zulässige Vorhaben hervorgehoben werden.

Letztlich kann der Drittschutz und damit die Einklagbarkeit der Einhaltung der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss der Wohnnutzung K2. vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Die Unbestimmtheit K2. Regelungsgehalt betrifft nämlich auch und gerade die Frage der Erteilung einer Befreiung von diesen textlichen Festsetzungen. Diese Frage ist in jedem Falle nachbarrechtsrelevant.

So kommen nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dann in Betracht, wenn die Befreiung rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen K2. Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter „Würdigung nachbarlicher Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.

Vorliegend lässt der Bauvorbescheid den klagenden Nachbarn K2. Unklaren darüber, ob mit der den Beigeladenen „in Aussicht gestellten“ Befreiung bereits eine rechtlich verbindliche Würdigung seiner nachbarlichen Interessen erfolgt ist und damit über das Gebot der Rücksichtnahme entschieden ist oder ob diese Entscheidung abschließend erst in der noch zu beantragenden Baugenehmigung erfolgen wird.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung eines positiven Vorbescheides die Möglichkeit hat, bestimmte Teilaspekte ihrer Prüfung auszuklammern und dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Eine solche Ausklammerung kommt insbesondere auch für die Frage des Immissionsschutzes, mithin für die Würdigung nachbarlicher Interessen bzw. die Anwendung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, ohne dass dies für den drittbetroffenen Nachbarn zur Unbestimmtheit bzw. Rechtswidrigkeit des Vorbescheids führt.

Allerdings muss diese Ausklammerung hinreichend bestimmt erfolgen, damit der drittbetroffene Nachbar Klarheit darüber besitzt, ob er seine aus Nachbarsicht bestehenden Einwände gegen den Bauvorbescheid oder gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ein komplexe Prüfung erfordert.

Die Beurteilung eines nachbarlichen Abwehrrechts der klägerischen Spedition gegen die heranrückende Wohnbebauung hat K2. Rahmen der „Würdigung nachbarlicher Interessen“, also nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO und dem Rücksichtnahmegebot zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus K2. Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.

Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist dabei die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine K2. gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht K2. Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest

Vorliegend sind sich die Beteiligten K2. Ausgangspunkt darüber einig, dass die Ostseite des beabsichtigten Wohnhauses in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen ihres geringen Abstands von nur ca. 15 m Metern zum Speditionsbetrieb des Klägers und der in diesem Korridor aus Hoffläche und dem Weg „K2. C.“ an- und abfahrenden Lkw’s ohne Weiteres Gefahr läuft, sich unzumutbaren Geräuschimmissionen auszusetzen, wenn es beim bisherigen Nachtbetrieb der Spedition bliebe und an der Ostseite „schutzbedürftige Räume mit Fenstern“ und damit Immissionsorte K2. Sinne der TA Lärm anzunehmen wären. Namentlich wäre dann mit einer Überschreitungen des für das Dorfgebiet in der lautesten Nachtstunde geltenden Richtwerts von 45 dB und der zulässigen Geräuschspitzen von 65 dB zu rechnen. Zur Überschreitung der Geräuschspitze an der Ostseite dürfte typischerweise jeder Schwertransport in der Nachtzeit führen, welche der Kläger u. a. mit bis zu sechsachsigen Aufliegern durchführt.

Es ist daher das von der Beklagten akzeptierte und vom Schallschutzgutachter E1.-J1. T1. entwickelte architektonische Konzept eines „lärmgeschützten Grundrisses“ des Wohnbauvorhabens, welches den Lärmkonflikt auf der Vorhabenseite und ohne Einschränkung des Speditionsbetriebes lösen soll. Danach soll die Nutzung des Wohnbauvorhabens so gestaltet werden, dass die stark beaufschlagte Ostseite des Wohnhauses gerade keine „schutzbedürftigen Räume“ und damit auch keine Immissionsorte K2. Sinne der TA Lärm aufweist. Für den Lärmschutz maßgeblicher Immissionsort ist nämlich nachA.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen ein Punkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen „schutzbedürftigen Raumes“.

Der angefochtene Vorbescheid klammert die damit aufgeworfenen schwierigen Fragen des Immissionschutzes weder vollständig aus noch löst er sie in rechtlich verbindlicher Weise. Von einem Ausklammern kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Gutachten von E1..-J1. T1. gerade zum Gegenstand des Vorbescheides gemacht und der lärmgeschützte Grundriss als bindend für eine spätere Baugenehmigung angesehen wird. Andererseits bleibt die planungsrechtliche Entscheidung über die Befreiung, für welche die gutachterlichen Stellungnahmen die Grundlage bilden sollen, ausdrücklich der Baugenehmigung vorbehalten. Damit lässt es die durch den Vorbescheid geschaffene baurechtliche Genehmigungssituation an der für den klagenden Nachbarn notwendigen Klarheit und Bestimmtheit vermissen.

Nach alledem war der Baunachbarklage schon deswegen stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag unterlegen sind, war es gerechtfertigt, ihnen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 67 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Ko
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Tenor

Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.