Öffentliches Baurecht: Baugenehmigung: Pferdehaltung und Wohnnutzung

erstmalig veröffentlicht: 29.07.2009, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Die Erlaubnis einer Pferdehaltung hängt von der Art des betreffenden Gebiets ab - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht

Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Hingegen kann sie in einer Umgebung, die keiner Gebietsart zuzuordnen ist, sondern sich als Gemengelage darstellt, zulässig sein. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Im ersten Fall wandte sich ein Hauseigentümer gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn für einen Pferdestall erteilt worden war. Er machte geltend, dass die Zulassung des Stalls angesichts eines Abstands von zirka 10 m zu seinem Wohnhaus rechtswidrig sei. Seine Klage hatte Erfolg. Die Zulassung des Pferdestalls, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze den Hauseigentümer in seinen Rechten. Der Stall solle nämlich in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet entspreche. In solchen Gebieten sei eine Pferdehaltung regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Außerdem seien mit der Pferdehaltung typischerweise auch Nachteile für die Umgebung durch Gerüche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege der Pferde zu rechnen sei, verbunden. Von daher sei die Baugenehmigung gegenüber dem Ehepaar auch angesichts der geringen Entfernung des Stalls zum Wohnhaus rücksichtslos.

In dem zweiten Fall klagte der Eigentümer dagegen, dass ihm die Baugenehmigung für fünf bereits errichtete Pferdeboxen und eine Sattelkammer auf seinem Grundstück versagt wurde. Die Boxen standen neben einer Reit- und Longierhalle, die ihm bereits 1983 genehmigt worden war. In diesem Fall gab das Gericht der Klage statt. Der Eigentümer, so die Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Die Umgebung, in der die Halle und die Pferdeboxen stünden, könne weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden. Es stelle sich vielmehr als Gemengelage dar. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien in der Nachbarschaft des Grundstücks bauliche Anlagen vorhanden, in denen eine hobbymäßige Tierhaltung von Pferden, Ziegen, Schafen oder Hühnern stattfinde. Zudem befänden sich in der genehmigten Halle zeitweise Pferde. In einer derartigen Umgebung könnte eine Pferdehaltung zugelassen werden. Zudem ließen es die fünf Pferdeboxen und die Sattelkammer aufgrund ihrer konkreten Lage auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung fehlen.

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