Arbeitsrecht: Beamter, Fahrzeit zum auswärtigen Dienstort ist keine Dienstzeit

published on 05/03/2007 03:56
Arbeitsrecht: Beamter, Fahrzeit zum auswärtigen Dienstort ist keine Dienstzeit
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Fahrt mit Dienstfahrzeug außerhalb Regelarbeitszeit keine Dienstreise eines Beamten - Arbeitszeit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Beamten, der an zwei Freitagen Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstorts verrichtete. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienstfahrzeug. Die Rückreisen konnte er um 15:30 Uhr bzw. um 17:30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12:30 Uhr festgesetzten Regelarbeitszeit lagen, wurden ihm nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Seine hiergegen erhobene Klage wies das OVG nun ab. Es wies darauf hin, dass Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, grundsätzlich keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne darstellen würden. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen und verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regelarbeitszeit. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdiensts als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereitschaftsdiensts sei die enge Verknüpfung der "Wartezeit" mit der eigentlichen Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nicht auf (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10727/05.OVG).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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