Arbeitsrecht: Durch eingehaltene Schriftform kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden
Dies musste sich ein Arbeitnehmer vom Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Er war auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags bei einer GmbH beschäftigt. In einem Schreiben teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende um ein Jahr verlängert werde. Das Schreiben war vom Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Entsprechend der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch der Arbeitnehmer dieses Schriftstück. Später berief sich der Arbeitnehmer auf eine Unwirksamkeit der Befristung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zu Unrecht, urteilte das BAG. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sei durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, müsse der Vertrag vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung müsse durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genüge es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbiete und die andere Partei dieses Angebot annehme, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichne. Damit sei eine wirksame Befristungsabrede zu Stande gekommen (BAG, 7 AZR 514/05).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
Streifler & Kollegen
z.Hd. Dorit Jäger
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefax 030-278740 59
e-Mail [email protected]
Vcard Dorit Jäger