Arbeitsrecht: Befristung, tatsächliche Beschäftigung muss dem sachlichen Grund der Befristung entsprechen

bei uns veröffentlicht am27.02.2007
Zusammenfassung des Autors

unwirksame Befristung - Vergütung aus Haushaltsmitteln - Beschäftigung ohne besondere Zweckbestimmung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Wird ein befristet eingestellter Arbeitnehmer nicht entsprechend dem für die Befristung vorgesehenen sachlichen Grund beschäftigt, fällt der sachliche Grund weg. Die Befristung wird damit unwirksam. Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

Das musste sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sagen lassen, bei dem eine Arbeitnehmerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Zentralbibliothek beschäftigt war. Der letzte Arbeitsvertrag sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des Landes über die vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt.

 

Das BAG hielt die Befristungskontrollklage daher für berechtigt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde. Danach sei eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten erforderlich. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfülle diesen Tatbestand nicht. Sie stelle daher keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar (BAG, 7 AZR 419/05).


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin
Dorit Jäger gern zur Verfügung.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Befristete Arbeitsverhältnisse

Verfassungsrecht: "Honeywell-Fall" - Feststellung eines Ultra-Vires-Akts nur bei schwerer Kompetenzüberschreitung

28.05.2020

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht

Arbeitsrecht: Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

23.04.2008

Mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Missbräuchliche Gestaltung einer Befristungsabrede

12.06.2014

Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann sich der unredliche Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen.