Beseitigungsanordnung: Rechtmäßig erst nach abgeschlossenem Genehmigungsverfahren
published on 06/05/2011 10:00
Beseitigungsanordnung: Rechtmäßig erst nach abgeschlossenem Genehmigungsverfahren


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Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einem Hauseigentümer recht, der auf dem Dachgeschoss seines denkmalgeschützten Hauses Dachgauben errichtet hatte, ohne diese zuvor formell ordnungsgemäß genehmigen zu lassen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangte die Beseitigung. Hiergegen setzte sich der Hauseigentümer zur Wehr. Zudem beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beseitigungsanordnung solange rechtswidrig sei, wie noch nicht abschließend darüber entschieden sei, ob das Bauvorhaben nicht möglicherweise auch genehmigt werden könne. Es müsse erst geprüft werden, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Wäre nämlich eine nachträgliche Genehmigung möglich, könnten rechtmäßige Zustände auch ohne die angeordnete Beseitigung der Dachgauben wiederhergestellt werden. Die Behörde müsse also zunächst das ihr zustehende Ermessen ausüben und abschließend über den Bauantrag entscheiden. Erst wenn sich danach herausstelle, dass die Dachgauben nicht genehmigungsfähig seien, könne eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung ergehen (Bayerischer VGH, 15 B 10.213).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beseitigungsanordnung solange rechtswidrig sei, wie noch nicht abschließend darüber entschieden sei, ob das Bauvorhaben nicht möglicherweise auch genehmigt werden könne. Es müsse erst geprüft werden, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Wäre nämlich eine nachträgliche Genehmigung möglich, könnten rechtmäßige Zustände auch ohne die angeordnete Beseitigung der Dachgauben wiederhergestellt werden. Die Behörde müsse also zunächst das ihr zustehende Ermessen ausüben und abschließend über den Bauantrag entscheiden. Erst wenn sich danach herausstelle, dass die Dachgauben nicht genehmigungsfähig seien, könne eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung ergehen (Bayerischer VGH, 15 B 10.213).
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