Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009

published on 27/01/2010 12:22
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009
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Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2009 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben.

Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR, ab dem vierten Kind 195 EUR.

 

 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozent-satz

Bedarfskontroll-betrag

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

 

Alle Beträge in EUR

1.

bis 1.500

281

322

377

432

100

770/900

2.

1.501 – 1.900

296

339

396

454

105

1.000

3.

1.901 – 2.300

310

355

415

476

110

1.100

4.

2.301 – 2.700

324

371

434

497

115

1.200

5.

2.701 – 3.100

338

387

453

519

120

1.300

6.

3.101 – 3.500

360

413

483

553

128

1.400

7.

3.501 – 3.900

383

438

513

588

136

1.500

8.

3.901 – 4.300

405

464

543

623

144

1.600

9.

4.301 – 4.700

428

490

574

657

152

1.700

10.

4.701 – 5.100

450

516

604

692

160

1.800

 

ab 5.101

Nach den Umständen des Falls



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