Erbrecht: Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache "Keine Kenntnis vom Erbfall"

published on 04/03/2007 22:45
Erbrecht: Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache "Keine Kenntnis vom Erbfall"
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist ausreichend.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle des Neffen eines Erblassers, der die Einziehung des zu seinen Gunsten erteilten Erbscheins verlangte. Er war auf Grund eines gemeinschaftlichen Erbscheins Miterbe. Mit notariell beglaubigter Erklärung teilte er mit, dass er anlässlich eines ihm übermittelten Einheitswertbescheids des Finanzamts und der Überprüfung beim Grundbuchamt festgestellt habe, dass er als Erbe Mitglied der Erbengemeinschaft geworden sei. Da die Erbschaft überschuldet sei, schlage er sie aus.

Das OLG hielt die Ausschlagung für rechtzeitig. Habe der Neffe erst jetzt wie behauptet vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten, sei die Sechswochenfrist durch seine Ausschlagungserklärung gewahrt worden. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung zur Erbfolge bestimmte und überzeugende Kenntnis erlangt habe. Es seien vorliegend keine Tatsachen bekannt, dass der Neffe bereits vorher Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten habe. Eine derartige Kenntnis könne man z.B. bei einem im Haushalt lebenden, volljährigen Kind eines Erblassers annehmen. Hier sei jedoch für ein derartiges Näheverhältnis nichts ersichtlich. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein juristischer Laie wisse, dass er sogar als Neffe beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen noch als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen könne. Es sei auch nicht bekannt, dass er von seinen Miterben, z.B. durch seine Tante, die den Erbschein beantragt hatte, früher über den Anfall der Erbschaft informiert worden sei (OLG Naumburg, 10 Wx 1/06).

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