Erbrecht: Ausgleichsansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30 Jahren
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Erblasserin, die im Jahr 1999 verstarb. Beerbt wurde sie nach dem Testament von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln. Der Nachlass betrug über 300.000 EUR. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund 66.000 EUR. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handele. Dieser unterliege einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine solch lange Verjährungsfrist sei auch sinnvoll. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten nämlich oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden (OLG Oldenburg, 12 U 3/09).
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handele. Dieser unterliege einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine solch lange Verjährungsfrist sei auch sinnvoll. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten nämlich oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden (OLG Oldenburg, 12 U 3/09).
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