Erbrecht: Erbrechtliche Regelungen junger Eheleute

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Für kinderlose Ehepartner gilt im Fall des Todes, dass die Eltern erb- und pflichtteilsberechtigt sind.

Sind diese oder ist ein Elternteil vorverstorben, sind die Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt.

Die Quoten der nahen Angehörigen sind abhängig vom Güterstand, in dem der Verstorbene mit seinem Ehepartner gelebt hat. Die Erbberechtigung der Eltern und/oder der Geschwister des Verstorbenen ist regelmäßig nicht gewollt, so dass zwingend eine erbrechtliche Regelung notwendig ist. Sollen die Pflichtteilsansprüche der Eltern ausgeschlossen werden, ist dieses nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Eltern gegenüber ihren Kindern möglich. Wird keine testamentarische Vorsorge getroffen, kann dies dazu führen, dass nach dem Todesfall Erbausschlagungen notwendig werden, die zu einer Kettenreaktion führen können, da durch jede Ausschlagung eine Weitere nach sich gezogen wird. Gerade bei jungen Eheleuten sollte darüber nachgedacht werden, die Abänderungsmöglichkeit nach dem Tod des Erstversterbenden zu modifizieren. Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, ist eine Bindungswirkung an eine etwaige bereits vorgenommene Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden eine dauerhafte Beschwernis.

Beispiel:
Es besteht eine Zustimmungsnotwendigkeit der eingesetzten Schlusserben bei einer unentgeltlichen Verfügung des Überlebenden. Ein wichtiger Regelungspunkt ist auch, ob der Überlebende berechtigt sein soll, zu Lebzeiten über das von ihm Ererbte völlig frei zu verfügen. Bei einer Regelung der Verfügungsbefugnis über das Erbe kann z.B. an folgende Punkte gedacht werden:

  • Wiederverheiratungsklausel;
  • Notfallklausel für den Fall des beiderseitigen Versterbens;
  • Pflichtteilsstrafklausel für den ersten Erbfall;
  • Testamentsvollstreckerklausel für minderjährige Kinder;
  • Übernahme des Sorgerechts für minderjährige Kinder.

Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, sind etwaige erbberechtigte Kinder noch minderjährig. Folge ist, dass der überlebende Ehegatte für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen über Grundbesitz/Gesellschaftsanteile der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Dies sollte unbedingt umgangen werden, um dem überlebenden Ehegatten Handlungsfreiheit zu gewähren. Wird es für notwendig erachtet, die Interessen des minderjährigen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu wahren, ist eine Testamentsvollstreckung angezeigt.

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