Erbrecht: Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

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Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat hierzu nun klargestellt, dass das Ersuchen des Erblassers nicht ausdrücklich gestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass sich durch - ggf. ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lasse. In dem betreffenden Fall hatte die Erblasserin in vier früheren letztwilligen Verfügungen jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet. In ihrer letzten Verfügung von Todes wegen, einem notariell beurkundeten Testament, hatte sie dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgaben zugewiesen und eine bestimmte Person dafür benannt. Jedoch hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht angenommen. Das Nachlassgericht hatte daraufhin eine andere Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt (OLG Zweibrücken, 3 W 42/06).

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