Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich
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Nicht jede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Abfindung ist vererblich.
Das musste sich eine Erbin vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sagen lassen. Streitgegenstand war eine ratierliche Abfindung, die der Erblasser nach seiner betriebsbedingten Kündigung monatlich erhielt. Dadurch sollte bis zum Alter von 60 Jahren eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Als der Erblasser starb, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung ein. Die Erbin verlangte die Weiterzahlung der Abfindung.
Das LAG wies ihre Klage jedoch ab. Ergebe eine getroffene Vereinbarung, dass die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein solle, sondern vorrangig dem Zweck diene, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, gehe der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge auf die Erben über. Diesem Ergebnis stehe nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als „Abfindung“ bezeichnet hätten. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergehe, sei nicht deren Bezeichnung, sondern der sich aus dem Parteiwillen ergebende Zweck entscheidend (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1122/06).
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