Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten Lebensverhältnissen

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Dank des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung. Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.

1. Testamente
  • Soll die als Alleinerbe/in eingesetzte Person Rechts- und Vermögensnachfolger/in bleiben?
  • Wäre nicht die Anordnung eines Vermächtnisses ausreichend?
  • Welche Person soll nunmehr Rechtsnachfolger/in werden?
  • Muss die Bestimmung eines Ersatzerben nachgeholt werden?
  • Ist nicht eine Testamentsänderung notwendig, um eine Erbengemeinschaft zu vermeiden?
  • Haben nichteheliche Lebenspartner beachtet, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten können, sondern nur Einzeltestamente oder einen formbedürftigen Erbvertrag?
  • Wäre es sinnvoll, zur Vermeidung späterer Folgewirkungen (z.B. Streit zwischen Abkömmlingen), Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen oder sonstige auch nachlasssichernde Regelungen herbeizuführen?

2. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
  • Liegt überhaupt eine rechtlich geeignete und leicht auffindbare bzw. registrierte Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungsverfügung vor, die die Möglichkeit eröffnet, für den plötzlich erkrankten bzw. handlungsunfähigen Ehepartner einzuspringen und ihn zu vertreten (z.B. bei Bankgeschäften, Rentenangelegenheiten, Grundstücksfragen, Mietsachen, Vertretung vor Behörden, Entgegennahme von Erklärungen)?
  • Ist den Beteiligten klar, dass ohne entsprechende Erklärungen ein gerichtlich angeordnetes Betreuungsverfahren in der Regel notwendig wird und dieses durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden kann?

3. Patientenverfügung
  • Liegt überhaupt eine konkret umsetzbare Patientenverfügung vor, die im Verhältnis zum später behandelnden Arzt und Pflegepersonal regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall möglich, gewünscht oder unerwünscht, bzw. zu unterlassen sind?
  • Ist den Beteiligten klar, dass auch Ärzte im Notfall entsprechende konkrete Informationen benötigen, um ihr medizinisches Handeln hierauf einstellen zu können?
  • Bei Vorliegen einer Patientenverfügung:
  • Wann wurde sie errichtet?
  • Entspricht sie noch den aktuellen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die zum 1.9.2009 geänderte gesetzliche Regelung der Patientenverfügung?

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