Erbrecht: Pflichtteilsentzug muss konkret begründet werden

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch letztwillige Verfügung erfolgen. Dabei muss der Grund der Entziehung in dieser Verfügung angegeben werden.

Mit dieser Klarstellung stärkte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte der erbberechtigten Kinder. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Ehepaar verfügt hatte: "Unsere Tochter enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung." Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche geltend. Sie vertrat die Ansicht, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam sei.

Das BVerfG verwies darauf, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nur hinter der Testierfreiheit zurücktreten müsse, wenn in der letztwilligen Verfügung eine hinreichend substanzielle Tatsachengrundlage angegeben werde, die im gerichtlichen Verfahren überprüft werden könne. Es müsse zumindest ein "Kernsachverhalt" angegeben werden, über den das Gericht notfalls Beweis erheben könne. Diese Konkretisierungsanforderungen seien für den Erblasser zumutbar.

Das gelte auch, wenn sie im Einzelfall eine gewisse Erschwerung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit sich bringe. Die Konkretisierungsanforderungen seien geeignet und erforderlich, um das Pflichtteilsrecht der Kinder zu schützen. Im vorliegenden Fall erfülle das Testament diese Anforderungen nicht. Die Formulierung lasse nicht erkennen, worin die Verleumdung liegen soll (BVerfG, 1 BvR 62/00).


Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Familienrecht

Archiv

29.01.2009

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Familienrecht

Familienrecht: Das Scheitern einer Lebensgemeinschaft hat den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich einer Schenkung zur Folge

18.05.2020

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Aktuell – Starke-Familien-Gesetz sichert mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

26.03.2019

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Familienrecht

Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

10.08.2017

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Familienrecht

Erbrecht: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

31.05.2017

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
Familienrecht