Erbrecht: Testamentsvollstrecker muss unverzüglich Nachlassverzeichnis vorlegen

bei uns veröffentlicht am28.02.2009

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.

Weigert er sich jedoch beharrlich, das Nachlassverzeichnis vorzulegen, so kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jeder Erbe einen Rechtsanwalt einschalten, um Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadenersatzanspruchs ebenfalls vom Testamentsvollstrecker zu zahlen (OLG Koblenz, 2 U 1620/06).

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