Erbrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben
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In dem konkreten Fall hielten es die Richter zumindest dann für zumutbar, dass der Erbe kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anfordert, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Hier hatten die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen, obwohl er erhebliche monatliche Einkünfte hatte. Dies lasse es nach Ansicht des Gerichts für konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt habe.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 (Az.: 19 W 78/15).
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2015 , auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zwar zulässig , jedoch unbegründet.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Gläubigerin gem. § 888 ZPO zulässig und begründet ist.
Was die Zulässigkeit des Antrags betrifft, so ist die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Erfüllungseinwand des Schuldners entgegensteht, dass dieser nicht im zumutbaren Umfang Nachforschungen angestellt hat, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen der Erblasser in den letzten zehn Jahren erfolgt sind.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es solche gegeben hat, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass die Konten der Erblasser zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen haben, obwohl die Erblasser unstreitig zumindest monatliche Einkünfte i. H. von 1.720,00 € hatten und es somit nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass im Zehn-Jahres-Zeitraum vor ihrem Tod - gegebenenfalls auch nur geringfügige Beträge - verschenkt wurden.
Besteht nun aber - wie vorliegend - der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto schenkungsweise an Dritte erbracht hat, so ist der Erbe - hier: der Schuldner - verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln.
Auf die vom Schuldner angebotene Abtretung der Auskunftsansprüche gegen die Banken muss sich die Gläubigerin hierbei nicht verweisen lassen, da § 2314 Abs. 1 BGB eine originäre Auskunftspflicht des Erben vorsieht.
Zu den vom Schuldner anzustellenden Ermittlungen gehört insbesondere auch die Einsichtnahme in die Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum und die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen.
Selbst wenn man zugunsten des Schuldners unterstellte, dass ihm die Banken im vorliegenden Fall Aufwandsentschädigungen i.H. von insgesamt 1.500,00 € berechnen würden, wäre dies angesichts des in Rede stehenden Zehn-Jahres-Zeitraums nicht unverhältnismäßig.
Was die seitens des Landgerichts zu Recht für zumutbar erachtete Einholung von Äußerungen von Verwandten über den Erhalt oder das Fehlen von Schenkungen anbetrifft, so hat der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2015 mitgeteilt, dass ihm gegenüber die dort im Einzelnen genannten Verwandten angegeben hätten, keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen erhalten zu haben. Anspruch auf Vorlage schriftlicher Erklärungen jener Verwandter hat die Gläubigerin im Rahmen ihres geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht.
Unstreitig hat sich der Schuldner allerdings - wie von der Gläubigerin aufgezeigt - in dieser Frage noch nicht an die Kinder der Gläubigerin gewandt und diese aufgefordert, Auskunft zu Schenkungen der beiden Erblasser an sie zu erteilen. Auch in dieser Hinsicht hat er daher nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, um aufzuklären, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen in den letzten zehn Jahren erfolgt sind.
Das seitens des Landgerichts bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So wurde die Höhe des Zwangsgeldes im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, welcher vom Mindestmaß von 5,00 € zum Höchstmaß von 25.000,00 € reicht. Insbesondere genügt die Höhe des Zwangsgeldes auch dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war auf 500,00 € festzusetzen, da er sich nach dem Interesse des Schuldners bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Dieses Interesse entspricht dem Zwangsgeldbetrag.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500,00 EUR.
Gründe
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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)