Erbrecht: Vollstreckung von rückgeforderter Arbeitslosenhilfe gegen den Erben

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Agentur für Arbeit kann Forderungen gegen den Erblasser aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht durch Haftungsbescheid gegenüber den Erben geltend machen.
Sie kann und muss den ursprünglichen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart. In dem Fall hatte die Agentur für Arbeit im Jahr 2005 vom Vater des Klägers Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 EUR zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren rechtskräftig. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Klägers. Mit Haftungsbescheid vom 8.11.12 nahm die Agentur für Arbeit den Kläger als Erben des Verstorbenen für die bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch.

Das Gericht hob den Haftungsbescheid auf. Für einen solchen Verwaltungsakt gebe es im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – anders als im Zweiten Buch – keine Rechtsgrundlage. Da die Forderung gegen den Erblasser durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgesetzt sei, könne und müsse die Agentur für Arbeit diesen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.

Quelle: SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 19.6.2015, (Az.: S 11 AL 7303/13).

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