Erbrecht: Voraussetzungen des Drei-Zeugen-Testaments

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments in Todesgefahr befand.
Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt.

Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen.

Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.

Dies gilt auch dann, wenn der maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.02.2017 folgendes entschieden:  

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) am ##. März 2014 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom ##. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
Gründe:

Die Erblasserin war geschieden. Der Beteiligte zu 1) ist ihr einziger Sohn.

Die Erblasserin litt vor ihrem Tode an Krebs im Endstadium. Sie begab sich am 4. Februar 2014 zur stationären Behandlung in das St. K Krankenhaus in F-X. Am 16. Februar 2014 wurde sie in das christliche Hospiz F-X verlegt. Dort verstarb sie am 19. Februar 2014.

In einem privatschriftlichen Testament vom 31. Juli 2013 hatte die Erblasserin ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Zugleich hatte sie in diesem Testament verfügt, dass Herr C2 sowie ihr Steuerberater, Herr L, ihrem Sohn beratend zur Seite stehen sollten.

Am 4. Februar 2014 suchte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin im Krankenhaus zum Zwecke eines anwaltlichen Beratungsgesprächs auf. Die Erblasserin hatte sich im Hinblick auf die Schulden des Beteiligten zu 1) Sorgen um den Verbleib des Nachlasses gemacht. Die Beteiligte zu 2) schlug vor, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Am Folgetag übersandte die Beteiligte zu 2) der Zeugin T, einer Freundin der Erblasserin, einen Entwurf eines Testamentes, in dem der Beteiligte zu 1) zum Alleinerben berufen und die Beteiligte zu 2) zur Testamentsvollstreckerin bestellt werden sollten. Die Zeugin T übergab der Erblasserin vereinbarungsgemäß diesen Entwurf, den diese sodann handschriftlich abfassen sollte. Am Morgen des 13. Februar 2014 suchte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin erneut zu einem Beratungsgespräch im Krankenhaus auf. Im Anschluss daran übersandte die Beteiligte zu 2) der Zeugin T am Nachmittag des gleichen Tages einen überarbeiteten Entwurf eines Testamentes, in welchem in Abänderung zu dem zuvor erstellten Entwurf Vermächtnisse zu Gunsten der drei Enkelkinder der Erblasserin aufgenommen worden waren. Der Entwurf war mit „Nottestament“ überschrieben und inhaltlich als Niederschrift zum Zwecke der Fertigung eines Nottestamentes verfasst und mit dem Datum des 13. Februar 2014 versehen worden.

Am Samstag, den 15. Februar 2014, wurde auf der Grundlage dieses Entwurfes im Krankenhaus vor drei Zeugen folgendes Nottestament errichtet:

„Nottestament

Ich, Frau H3, ausgewiesen durch den Personalausweis Nr. L #Y#### PM#, ausgestellt am 2.5.2013 in F, setze meinen Sohn, Herrn H2, P, zu meinem Alleinerben ein. Sollte dieser das Erbe ausschlagen, setze ich das Hospiz in X als Erben ein. Meinen Enkeln K H, geb. ##.##.93, S H, geb. am ##.##.95 vermache ich jeweils 20.000,00 €, meinem Enkel G, geb. am ##.#.2003 vermache ich 10.000,00 €. Das Geld soll den Vermächtnisnehmern erst bei Vollendung des 25. Lebensjahres ausbezahlt werden.

Ich ordne die Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin setze ich Frau F, E, ein.

Frau F soll die Schulden meines Sohnes in Höhe von ca. 35.400 € bei der B sowie ca. 29.400 € bei Herrn C begleichen. Darüber hinaus soll die Forderung des Insolvenzverwalters i.H.v. 19.794 € zzgl. Zinsen beglichen werden

Sollte mir dies zu meinen Lebzeiten nicht mehr möglich sein, soll Frau F die Immobilie J-Straße in F veräußern.

Ich verfüge, dass mein Sohn aus dem Erbe, soweit und solange möglich, monatliche Zahlungen i.H.v. 2.000,- € erhalten soll. Diese Anordnung gilt bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist bis zu diesem Tag befristet.

Essen, den 15. Februar 2014

H3

Vorstehende Niederschrift wurde Frau H am 15. Februar 2014 gegen 8:15 Uhr im Klinikum F-T laut vorgelesen und von ihr uneingeschränkt gebilligt.

Genehmigt und unterschrieben:              Q

                                                                      T

                                                                      Von I“

Nach dem Tode der Erblasserin hat die Beteiligte zu 2) in notarieller Urkunde vom 10. März 2014 beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben sowie die Anordnung einer Dauer-Testamentsvollstreckung, endend mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Beteiligten zu 1), ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat die Ansicht vertreten, dass das Nottestament vom 13. Februar 2014 nichtig sei. Unter Berufung auf das privatschriftliche Testament vom 31. Juli 2013 hat der Beteiligte zu 1) in notarieller Urkunde vom 17. März 2014 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn unbeschränkt als Alleinerben ausweisen soll.

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Westfälischen Notarkammer sowie durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. Q,  T und von  I. Es hat sodann mit Beschluss vom 23. Juli 2015 die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 27. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. August 2015 eingelegte und am 27. August 2015 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis ist gegeben: Der Beteiligte zu 1) macht geltend, Alleinerbe ohne eine Verfügungsbeschränkung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung geworden zu sein.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch begründet und führt in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts zur Abweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 2) vom 10. März 2014 und Erlass eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG auf der Grundlage des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1) vom 17. März 2014.

Die Erbfolge richtet sich nach dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 31. Juli 2013. Der Beteiligte zu 1) ist daher Alleinerbe ohne die Verfügungsbeschränkung einer Testamentsvollstreckung geworden. Soweit die Erblasserin in diesem Testament weiter verfügt hat, dass dem Beteiligten zu 1) die Herren C2 und L beratend zur Seite stehen sollen, handelt es sich um eine Empfehlung ohne Regelungsinhalt, nicht um die Anordnung einer Testamentsanordnung.

Ein Widerruf dieser unbeschränkten Erbeinsetzung ohne die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist durch das „Nottestament“ vom 15. Februar 2014 nicht erfolgt, denn diese letztwillige Verfügung ist unwirksam. Sie ist nicht wirksam als Drei-Zeugen-Testament gemäß § 2250 BGB errichtet worden.

Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt. Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze können die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Nottestamentes nach § 2250 Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung des Nachlassgerichtes im gegebenen Fall nicht sicher festgestellt werden.

Nach dem Ergebnis der vor dem Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme bestand jedenfalls bei dem Zeugen von I als einem der drei Testamentszeugen nicht die subjektive Annahme, dass sich die Erblasserin am Morgen des 15. Februar 2014 in akuter Todesgefahr befunden habe. Der Zeuge hat angegebenen, er habe zwar den Eindruck gehabt, dass die Erblasserin, die seiner Kenntnis nach ein Tumorleiden gehabt habe, schwer krank und körperlich schwer beeinträchtigt gewesen sei. Der Verlauf der Erkrankung sei ihm aber nicht bekannt gewesen, weshalb er nicht sagen könne, ob sie in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben. Auch habe er nicht gedacht, dass sie geschäftsunfähig werden würde. Angesichts dieser klaren Angaben kann davon ausgegangen werden, dass es ihm an der Überzeugung einer Todesgefahr bzw. der nahen Gefahr der Testierunfähigkeit fehlte. Auf die Frage der subjektiven Bewertung der anderen Testamentszeugen und die Tragfähigkeit ihrer Wertung kommt es daher nicht mehr an.

Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr bzw. Gefahr der Testierunfähigkeit am Morgen des 15. Februar 2014, 8.15 Uhr, bestehen entgegen der Auffassung des Nachlassgerichtes nicht.

Zwar ist das Nachlassgericht vom Ansatz her zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Todesgefahr der Zeitpunkt der Testierung ist, Rpfleger 2003, 507-508). Es kommt nicht darauf an, ob ein Erblasser bereits Tage zuvor das Verfahren zur Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen in Gang gesetzt hat, obschon er in dieser Zeit ohne weiteres einen Notar hätte hinzuziehen können. Der Erblasser ist - mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereitelt - befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen, Rpfleger 2003, 507-508). Vielmehr stehen einem Erblasser zu jeder Zeit sämtliche Möglichkeiten zur Errichtung eines formwirksamen Testamentes, die das Gesetz bereithält, zur Verfügung. Folglich kommt es im gegebenen Fall nicht darauf an, ob es der Erblasserin bzw. insbesondere auch der Beteiligten zu 2) als ihrer in dieser Angelegenheit hinzugezogenen Rechtsanwältin durch rechtzeitiges Handeln möglich gewesen war, bereits vor dem Morgen des 15. Februar 2014 bzw. noch für diesen Zeitpunkt eine notarielle Beurkundung ihres letzten Willens zu organisieren. Auch der Umstand, dass die Erblasserin und die Beteiligte zu 2) bereits Tage zuvor eine testamentarische Verfügung im Wege eines Nottestamentes vorbereitet hatten, ist insoweit ohne Belang. Maßgeblich ist – wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat - vielmehr die Sachlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestamentes, also am Morgen des 15. Februar 2014, 8.15 Uhr.

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine so akute Todesgefahr bestand, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar noch die Erstellung eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister möglich gewesen war. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser – wie hier – wegen einer fortgeschrittenen nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend ist, dass aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist. Eine Todesgefahr liegt dabei objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen. Konkrete Umstände für einen solchen Zustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestamentes sind vorliegend nicht erkennbar.

Die Erblasserin verstarb am 19. Februar 2014, mithin erst vier Tage nach der Errichtung des Nottestamentes. Testierunfähigkeit trat frühestens am Montag, den 17. Februar und mithin mehr als 48 Stunden später ein. Dass die Erblasserin sich am Morgen des 15. Februar 2014 in einem klinischen Zustand befunden hat, wonach von einer unmittelbar bevorstehenden Final- bzw. Endphase des Lebens bzw. der Testierunfähigkeit ausgegangen werden kann, ist nicht feststellbar.

Nach der Darstellung des in erster Instanz vernommenen Zeugen Prof. Dr. Q, der die Erblasserin als verantwortlicher Chefarzt im St. K Krankenhaus behandelt hatte, litt die Erblasserin an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung und es war absehbar, dass sie nur noch ganz kurze Zeit zu leben hatte. Nach der Bewertung des Zeugen habe sie innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben oder mindestens nicht mehr ansprechbar sein können. Auch die Zeugin T hat bei ihrer Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, dass es der Erblasserin am 14. Februar 2015 sehr schlecht gegangen sei. Dass die Erblasserin schwer erkrankt und körperlich beeinträchtigt gewesen sei, hat – wie bereits ausgeführt – auch der Zeuge von I bekundet. Danach haben zwar alle Zeugen bekundet, dass die Erblasserin schwer erkrankt war. Umstände, die konkret darauf hindeuten, dass sich die Erblasserin am Morgen des 15. Februar 2015 aber bereits in einem – zB intensivmedizinischen – Behandlungszustand befand, der eine akute Todesgefahr signalisierte, haben die Zeugen nicht berichtet. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch wenn die begründete Besorgnis bestanden haben soll, dass die Erblasserin das Wochenende nicht überleben könnte oder testierunfähig hätte werden können, lässt sich nicht feststellen, dass sich sie im Zeitpunkt der Testierung in einem so akuten Zustand befand, der ein Abwarten mit der Testamentserrichtung bis zum Eintreffen eines Notars nicht zuließ. Es erscheint dem Senat als gänzlich unwahrscheinlich, dass es in einer Großstadt wie F nicht möglich gewesen wäre, an einem Samstagvormittag einen Notar zu finden, der noch am selben oder folgenden Tage ein Testament im Krankenhaus beurkundete. Auch wenn – wie sich aus der vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Westfälischen Notarkammer ergibt - die Erreichbarkeit der Notarinnen und Notare an einem Samstagmorgen auf dem üblichen Weg erschwert ist, weil die Geschäftsstellen üblicherweise nicht besetzt sind, kann nicht festgestellt werden, dass es ausgeschlossen gewesen wäre, einen Notar auch samstagsmorgens – etwa auch über die private Anschrift oder eine im Internet zu ermittelnde E-Mail-Anschrift – zu kontaktieren. Dies gilt insbesondere im gegebenen Fall auch deshalb, weil die Beteiligte zu 2), die von der Erblasserin beauftragt worden war, sie in rechtlicher Hinsicht bei der Erstellung eines wirksamen Testamentes zu unterstützen, als Rechtsanwältin mit dem Geschäftssitz in E über weitergehende Verbindungen und Möglichkeiten verfügen dürfte, um auch außerhalb der Geschäftszeiten einen Notar in F zu ermitteln und zu erreichen. Tatsächlich haben aber weder die Beteiligten noch die Testamentszeugen noch irgendjemand überhaupt den Versuch unternommen, am Morgen des 15. Februar 2015 einen Notar zu erreichen. Vielmehr waren sämtliche beteiligten Personen von der Vorstellung geleitet, mit der Errichtung eines Nottestamentes das Erforderliche für die Erstellung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen getan zu haben. Die Aussage des Zeugen Prof. Dr. Q, der führend bei der Errichtung des Nottestamentes war, lässt seine Einstellung besonders deutlich werden, nämlich quasi als Notar zur wirksamen Errichtung des Testamentes beitragen zu können, weil er von der Erblasserin als Zeuge dazu gerufen worden war, ohne dass es dann noch des Umstandes bedurfte, an einem Samstag in der Großstadt F einen Notar ausfindig zu machen, der eine ordnungsgemäße Beurkundung hätte vornehmen können. Die zwingenden gesetzlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testamentes können jedoch nicht durch die ärztliche Hilfsbereitschaft beiseite geschoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht unter Berücksichtigung der abweichenden Sachentscheidung des Senats am besten den Grundsätzen billigen Ermessens, wenn jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten als Antragsteller. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben; für eine von dieser Regel abweichende Kostenentscheidung sieht der Senat keinen Anlass.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 61 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4)(weggefallen)

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur

1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,
3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins,
4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.

(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.