Erbrecht: Zur Prüfungskompetenz bezüglich der Richtigkeit eines Erbscheins
Gründe:
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2. Juli 2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4.
Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin am 18. Dezember 2003 eine weitere Verfügung, die wie folgt lautet:
"Nachtrag
Zu meinen letztwilligen Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom 25.3.92 und vom 23.11.1997 ergänze ich, daß unser Sohn P. J. die Grünfläche Gemarkung M. Flur 3, Flurstück , das zu 2/5 in Gütergemeinschaft A. und P. W. zu 1/5 P. -J. W. gehört, erhalten soll.
1)Grundstück Gemarkung Flur D. G. , Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 3 ha 36 ar 24 m2
2)Grundstück Gemarkung Flur W. S. Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 2 ha 85 ar 27 m2
3)Grundstück Gemarkung Flur D. Do. Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 1 ha 85 ar 27 qm Scheunenplan mit Scheune Nacherbe soll unser Enkel J. werden."
Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins, der auf Antrag der Beteiligten zu 1 sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Er ist der Auffassung, er sei selbst Miterbe zu 1/4 geworden und hat seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/4 ausweist sowie einen Nacherbenvermerk bezüglich des Beteiligten zu 5 enthält. Insoweit steht zur Entscheidung, ob die Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 5 durch die Erblasserin der Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins entgegensteht.
Das Nachlassgericht hat durch Beschluss die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zugleich hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 4 mitgeteilt, es beabsichtige, seinen Erbscheinsantrag aus den Gründen des Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen.
Gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er begehrt, den Beschluss des Nachlassgerichts dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wird, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.
Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. Den gemeinschaftlichen Testamenten der Erblasserin und ihres Mannes sei eine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichberechtigten Miterbinnen zu entnehmen. Hieran ändere auch das Einzeltestament der Erblasserin vom 18. Dezember 2003 nichts. Die Zuwendung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 stelle lediglich ein Vermächtnis zu seinen Gunsten dar; eine Erbenstellung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Es handele sich um eine an Hofflächen angrenzende Wiese. Dies sei offensichtlich eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die auf den Gegenstand beschränkt sei. Dieses Grundstück mache im Vergleich zu den restlichen im Nachlass befindlichen Grundstücken auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes aus, so dass jedenfalls unter Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB von einem Vermächtnis auszugehen sei.
Das Beschwerdegericht hat die vom Nachlassgericht verneinte Frage, ob ein Nacherbenvermerk zu Gunsten des Beteiligten zu 5 in den Erbschein aufzunehmen ist, nicht geprüft. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass es eine gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung rechtlich nicht gebe, so dass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Anordnung, die dem Senat nicht völlig abwegig erscheine, einer ergänzenden Auslegung gemäß § 2084 BGB zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfe. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 habe der Senat diese Fragen allerdings nicht zu prüfen, da die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen B eschwerdeführers begrenzt werde. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 4 sein Beschwerderecht allein daraus herleiten könne, dass der angefochtene Beschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als Miterbe negiere, sei im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob er Miterbe geworden sei, nicht jedoch, ob die Erblasserin den Beteiligten zu 5 wirksam zum Nacherben eingesetzt habe.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Zwar hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm als Tatrichter vorzunehmenden Auslegung der Testamente rechtsfehler- frei davon überzeugt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 Erbinnen zu je 1/3 geworden sind und die Zuweisung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 lediglich als Vermächtnis zu seinen Gunsten zu werten ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im Rahmen der Testamentsauslegung den Vortrag des Beteiligten zu 4 bezüglich einer gerechten Verteilung des Vermögens auf alle vier Geschwister im Hinblick auf den Wert des dem Beteiligten zu 4 übertragenen Hofes im Vergleich zum Nachlass gehörswidrig unbeachtet gelassen, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen.
Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass es auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 die Frage der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in den Erbschein nicht zu prüfen hatte.
Die Frage der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren ist umstritten.
Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht vertreten - in Rechtsprechung und Literatur angenommen, die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts werde im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer insoweit durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.
Der herrschenden Meinung gebührt der Vorzug.
Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Es handelt sich mithin um eine zweite Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG und § 2358 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiter anzuwenden ist, eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornimmt, ohne auf Grund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius beschränkt zu sein. Diese Verfahrensart sowie der Grundsatz der Amtsermittlung - auch in der Beschwerdeinstanz - stehen einer eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts entgegen.
Erfüllt die Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG oder einen erteilten Erbschein die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG und ist sie insbesondere vom Berechtigten nach § 59 FamFG eingelegt worden, so sind Beschränkungen des Prüfungsumfangs auf Begründetheitsebene nicht mehr möglich. Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt allein die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels; dessen Beschränkung unterfällt ihr hingegen nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung mehrere selbstständige Verfahrensgegenstände entschieden worden sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle eines Feststellungsbeschlusses nach § 352e FamFG ist jedoch der vom Nachlassgericht angekündigte Erbschein, für dessen Erlass es die Tatsachen als festgestellt erachtet hat. Hierbei handelt es sich - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist und was das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde auch selbst erkennt - um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand, über den der Beschwerdeführer nicht disponieren kann und der deshalb unter allen erbrechtlichen Gesichtspunkten zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt ist.
Die Rechtsbeschwerde weist zudem zu Recht darauf hin, dass ein möglicherweise fehlendes Interesse des Beschwerdeführers an der weitergehenden Überprüfung des Erbscheins, unabhängig von der eigenen Betroffenheit, die gesetzliche Verpflichtung nach § 2361 Satz 1 BGB zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht einschränken kann. Danach hat das Nachlassgericht die Richtigkeit eines Erbscheins von Amts wegen nachzuprüfen, sobald sich irgendein Anlass ergibt, der auf seine Unrichtigkeit hindeutet , und unrichtige Erbscheine wieder einzuziehen. Ergibt sich eine solche Unrichtigkeit im B eschwerdeverfahren, so hat das Beschwerdegericht das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen. Es kann über eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht unter Berufung auf mangelnde Prüfungskompetenz hinwegsehen.
Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgezeigte Gefahr von "Popularbeschwerden" besteht schon auf Grund der gemäß § 59 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdeberechtigung nicht.
Auch die vom Beschwerdegericht aufgezeigten Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und des Rechtsfriedens rechtfertigen eine Abweichung von dem im Erbscheinsverfahren bestehenden Grundsatz der Amtsermittlung sowie der Pflicht zur Einziehung falscher Erbscheine nicht. Die Rechtssicherheit und die Verfahrensökonomie gebieten vielmehr eine unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht, um die spätere Einziehung unrichtiger Erbscheine in einem weiteren, von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu vermeiden.
Da das Beschwerdegericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Aufnahme eines Nacherbenvermerks keine Sachentscheidung getroffen hat und daher insoweit sämtliche erforderlichen Feststellungen fehlen, ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben und die Sache - da es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand handelt - insgesamt an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 16. Dezember 2015
beschlossen:
Beschwerdewert: 220.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2. Juli 2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4.
- 2
- Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4. Nach dem Tod ihres Ehe- mannes errichtete die Erblasserin am 18. Dezember 2003 eine weitere Verfügung, die wie folgt lautet: "Nachtrag Zu meinen letztwilligen Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom 25.3.92 und vom 23.11.1997 ergänze ich, daß unser Sohn P. J. die Grünfläche Gemarkung M. Flur 3, Flurstück , das zu 2/5 in Gütergemeinschaft A. und P. W. zu 1/5 P. -J. W. gehört, erhalten soll. (Sollten unsere Töchter keine leiblichen Abkömmlinge haben, so sollen folgende Grundstücke aus dem Grundbesitz in W. - D. an unsere Töchter als Vorerben gehen
1) Grundstück Gemarkung Flur D. G. , Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 3 ha 36 ar 24 m²
2) Grundstück Gemarkung Flur W. S. Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 2 ha 85 ar 27 m²
3) Grundstück Gemarkung Flur D. Do. Flurstück Nr. Kulturart Acker Größe 1 ha 85 ar 27 qm Scheunenplan mit Scheune Nacherbe soll unser Enkel J. werden."
- 3
- Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins , der auf Antrag der Beteiligten zu 1 sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Er ist der Auffassung, er sei selbst Miterbe zu 1/4 geworden und hat seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/4 ausweist sowie einen Nacherbenvermerk bezüglich des Beteiligten zu 5 enthält. Insoweit steht zur Entscheidung, ob die Nacher- beneinsetzung des Beteiligten zu 5 durch die Erblasserin der Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins entgegensteht.
- 4
- Das Nachlassgericht hat durch Beschluss die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zugleich hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 4 mitgeteilt, es beabsichtige, seinen Erbscheinsantrag aus den Gründen des Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen.
- 5
- Gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
- 6
- Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er begehrt, den Beschluss des Nachlassgerichts dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wird, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
- 7
- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.
- 8
- 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. Den gemeinschaftlichen Testamenten der Erblasserin und ihres Mannes sei eine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichberech- tigten Miterbinnen zu entnehmen. Hieran ändere auch das Einzeltestament der Erblasserin vom 18. Dezember 2003 nichts. Die Zuwendung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 stelle lediglich ein Vermächtnis zu seinen Gunsten dar; eine Erbenstellung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Es handele sich um eine an Hofflächen angrenzende Wiese. Dies sei offensichtlich eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die auf den Gegenstand beschränkt sei. Dieses Grundstück mache im Vergleich zu den restlichen im Nachlass befindlichen Grundstücken auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes aus, so dass jedenfalls unter Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB von einem Vermächtnis auszugehen sei.
- 9
- Das Beschwerdegericht hat die vom Nachlassgericht verneinte Frage, ob ein Nacherbenvermerk zu Gunsten des Beteiligten zu 5 in den Erbschein aufzunehmen ist, nicht geprüft. Es hat lediglich darauf hingewiesen , dass es eine gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung rechtlich nicht gebe, so dass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Anordnung, die dem Senat nicht völlig abwegig erscheine, einer ergänzenden Auslegung gemäß § 2084 BGB zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfe. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 habe der Senat diese Fragen allerdings nicht zu prüfen, da die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt werde. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 4 sein Beschwerderecht allein daraus herleiten könne, dass der angefochtene Beschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als Miterbe negiere, sei im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob er Miterbe geworden sei, nicht jedoch, ob die Erblasserin den Beteiligten zu 5 wirksam zum Nacherben eingesetzt habe.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- a) Zwar hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm als Tatrichter vorzunehmenden Auslegung der Testamente rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 Erbinnen zu je 1/3 geworden sind und die Zuweisung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung M. Flur Flurstück an den Beteiligten zu 4 lediglich als Vermächtnis zu seinen Gunsten zu werten ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im Rahmen der Testamentsauslegung den Vortrag des Beteiligten zu 4 bezüglich einer gerechten Verteilung des Vermögens auf alle vier Geschwister im Hinblick auf den Wert des dem Beteiligten zu 4 übertragenen Hofes im Vergleich zum Nachlass gehörswidrig unbeachtet gelassen, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen.
- 12
- b) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen , dass es auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 die Frage der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in den Erbschein nicht zu prüfen hatte.
- 13
- Die Frage der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren ist umstritten (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 154).
- 14
- aa) Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht vertreten - in Rechtsprechung und Literatur angenommen, die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts werde im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt. Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein könne, prüfe das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Hamm FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619 ff.; Jansen, NJW 1970, 1424).
- 15
- bb) Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer insoweit durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (OLG München FamRZ 2008, 547, 549; BayObLG NJW-RR 2000, 962, 963; NJW-RR 1997, 389; NJW 1970, 1424; LG Stuttgart Rpfleger 1996, 159 f.; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, BGB § 2353 Rn. 57; Staudinger/Herzog, BGB Bearb. 2010 § 2359 Rn. 132; MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2353 Rn. 141; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2359 Rn. 15; Breyer, Rpfleger 1996, 160).
- 16
- cc) Der herrschenden Meinung gebührt der Vorzug.
- 17
- Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Es handelt sich mithin um eine zweite Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG und § 2358 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiter anzuwenden ist, eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornimmt, ohne auf Grund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsma- xime der Beteiligten oder den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius beschränkt zu sein (so auch OLG München aaO; MünchKommBGB /Mayer aaO). Diese Verfahrensart sowie der Grundsatz der Amtsermittlung - auch in der Beschwerdeinstanz - stehen einer eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts entgegen.
- 18
- Erfüllt die Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG (bisher: § 352 FamFG) oder einen erteilten Erbschein die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG und ist sie insbesondere vom Berechtigten nach § 59 FamFG eingelegt worden, so sind Beschränkungen des Prüfungsumfangs auf Begründetheitsebene nicht mehr möglich. Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt allein die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels; dessen Beschränkung unterfällt ihr hingegen nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung mehrere selbstständige Verfahrensgegenstände entschieden worden sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle eines Feststellungsbeschlusses nach § 352e FamFG ist jedoch der vom Nachlassgericht angekündigte Erbschein, für dessen Erlass es die Tatsachen als festgestellt erachtet hat. Hierbei handelt es sich - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist und was das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde auch selbst erkennt - um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand, über den der Beschwerdeführer nicht disponieren kann und der deshalb unter allen erbrechtlichen Gesichtspunkten zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt ist.
- 19
- Die Rechtsbeschwerde weist zudem zu Recht darauf hin, dass ein möglicherweise fehlendes Interesse des Beschwerdeführers an der weitergehenden Überprüfung des Erbscheins, unabhängig von der eigenen Betroffenheit, die gesetzliche Verpflichtung nach § 2361 Satz 1 BGB (bisher: § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht einschränken kann. Danach hat das Nachlassgericht die Richtigkeit eines Erbscheins von Amts wegen nachzuprüfen, sobald sich irgendein Anlass ergibt, der auf seine Unrichtigkeit hindeutet (MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2361 Rn. 23), und unrichtige Erbscheine wieder einzuziehen. Ergibt sich eine solche Unrichtigkeit im Beschwerdeverfahren , so hat das Beschwerdegericht das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen (MünchKomm-BGB/Mayer, aaO Rn. 33). Es kann über eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht unter Berufung auf mangelnde Prüfungskompetenz hinwegsehen.
- 20
- Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (FamRZ 1999, 1619, 1620) aufgezeigte Gefahr von "Popularbeschwerden" besteht schon auf Grund der gemäß § 59 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdeberechtigung nicht.
- 21
- Auch die vom Beschwerdegericht aufgezeigten Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und des Rechtsfriedens rechtfertigen eine Abweichung von dem im Erbscheinsverfahren bestehenden Grundsatz der Amtsermittlung sowie der Pflicht zur Einziehung falscher Erbscheine nicht. Die Rechtssicherheit und die Verfahrensökonomie gebieten vielmehr eine unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht, umdie spätere Einziehung unrichtiger Erbscheine in einem weiteren, von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu vermeiden.
- 22
- III. Da das Beschwerdegericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Frage der Aufnahme eines Nacherbenvermerks keine Sachentscheidung getroffen hat und daher insoweit sämtliche er- forderlichen Feststellungen fehlen, ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben und die Sache - da es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand handelt - insgesamt an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Warstein, Entscheidung vom 20.08.2014- 4 VI 37/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2015- I-15 W 413/14 -
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.