Erbrecht: Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches gem. § 2332 I BGB
published on 16/12/2011 14:54
Erbrecht: Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches gem. § 2332 I BGB
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Das KG hat mit dem Urteil vom 31.05.2006 (Az: 25 U 50/05) folgendes entschieden:
Die Berufung des Kl. gegen das am 16. 8. 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kl. nimmt die Bekl., seine Tochter, wegen seines Pflichtteils in Anspruch.
Am 25. 10. 2001 verstarb die Mutter des Kl., Frau ?, geb. ?. Deren Ehemann war bereits zuvor verstorben.
Die Erblasserin setzte nach vorangegangenem handschriftlichen Testament vom 1. 6. 2001 mit notariellem Testament vom 27. 8. 2001 die Bekl. als Erbin ein und enterbte den Kl..
Mit notariellem Testament vom 27. 9. 2001 widerrief die Erblasserin ihre vorangegangenen letztwilligen Verfügungen und setzte den Kl. zum Erben ein.
In einem handschriftlichen Testament vom 6. 10. 2001 schrieb die Erblasserin: „Das Testament vom 27. 8. 2001 soll gültig bleiben.“
Die Bekl. beantragte am 7. 11. 2001 vor dem AG H ? - Nachlassgericht - die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 29. 5. 2002 an, der Bekl. einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Das LG Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Kl. mit Beschluss vom 23. 11. 2004 zurück.
Das Testament der Erblasserin vom 6. 10. 2001 war dem Kl. jedenfalls am 23. 11. 2001 bekannt.
Die Klage ist am 4. 3. 2005 bei dem LG Berlin eingegangen. Sie ist der Bekl. am 21. 4. 2005 zugestellt worden.
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, dass erst ab seiner Kenntnis hinsichtlich des Inhalts des o.g. landgerichtlichen Beschlusses die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginne.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 3. 3. 2005 (Bl. 1 – 2 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. 6. 2005 (Bl. 28 d.A.) und 8. 8. 2005 (Bl. 41 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Der Kl. hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Bekl. zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses der am ? geborenen und am ? verstorbenen ?, geb. ?, durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen; zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als sie dazu im Stande sei; an ihn den Pflichtteil in Höhe von ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. 4. 2005 (Bl. 19 – 20 d.A.) und 28. 7. 2005 (Bl. 30 – 34 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Das LG Berlin hat die Klage durch am 16. 8. 2005 verkündetes Urteil insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Kl. auf den Pflichtteil verjährt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG (Bl. 44 – 48 d.A. = AH 1 – 5 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses am 4. 9. 2005 zugestellte Urteil hat der Kl. mit am 19. 9. 2005 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die mit am 17. 10. 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kl. erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17. 10. 2005 (Bl. 64 – 69 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. 5. 2006 (Bl. 176 – 178 d.A.) mit ent-sprechenden Anlagen verwiesen.
Der Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bekl. im Wege der Stufenklage zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses der am ? geborenen und am ? verstorbenen Frau ? geb. ? Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) und allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erteilen; zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist; an ihn den Pflichtteil in Höhe von ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückzuverweisen.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. 11. 2005 (Bl. 83 – 87 d.A.) und 14. 3. 2006 (Bl. 126 – 139 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Die Akten des AG H ? – 61 VI ? – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung des Kl. ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht in Gänze abgewiesen. Der Anspruch des Kl. auf den Pflichtteil ist verjährt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteils-berechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an, § 2332 I BGB. Kenntnis in diesem Sinn setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat. Dazu ist eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich. Von dem Pflichtteilsberechtigten kann allerdings ein die Verjährung unterbrechendes Handeln erwartet werden.
Die erforderliche Kenntnis kann fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte der Kl. von der ihn beeinträchtigenden Verfügung jedenfalls am 23. 11. 2001 Kenntnis.
Im Nachlassverfahren vor dem AG H (Geschäftsnummer: 61 VI ?) hatte er geltend gemacht, dass Bedenken bestünden, ob die Unterschrift, die am 6. 10. 2001 geleistet wurde, von der Erblasserin stamme (Beiakte Bl. 4/5).
Im Nachlassverfahren ist sodann ein Schriftgutachten eingeholt worden, um die Frage der Echtheit der Unterschrift zu klären. Auf diese gerichtliche Verfahrensweise kann sich der Kl. hier aber nicht berufen. Denn ihm war bekannt, dass die Erbeinsetzung der Bekl. dem durchgängigen Willen der Erblasserin entsprach.
Die Bekl. hat unter Beweisantritt im einzelnen dargetan, dass die Erblasserin eine Vollmacht vom 27. 9. 2001, die zusammen mit dem Testament zu Gunsten des Kl. errichtet wurde, widerrufen hat. Der Kl. hat die Vollmacht danach dem Notar K zurückgesandt.
Dieser Vortrag ist nicht in Abrede gestellt worden. Der Kl. wusste also, dass jedenfalls eine der von der Erblasserin am 27. 9. 2001 geleisteten Unterschriften nicht mehr deren Willen entsprach. Desweiteren hat die Bekl. ebenfalls unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Erblasserin dem Ehemann der Bekl. Anfang Oktober 2001 berichtet habe, den hiesigen Kl. darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass „alles“ widerrufen und die Enkelin zur Erbin eingesetzt worden sei. Außerdem habe mindestens ein Gespräch im Beisein des Kl. stattgefunden, in dem die Erblasserin erklärt habe, dass sie die letztwillige Verfügung und die Vollmacht nicht gelten lassen wolle, sondern es ihr Wille war, dass die Enkelin Erbin sei.
Diesen Vortrag hat der Kl. nur pauschal bestritten. Das ist allerdings gem. § 138 IV ZPO nicht zulässig, weil es sich um eigene Wahrnehmungen des Kl. handelt. Der Vortrag der Beklagten ist folglich als zugestanden zu werten. Aus ihm ergibt sich, dass dem Kl. bekannt war, dass sowohl die Vollmacht als auch die letztwillige Verfügung vom 27. 9. 2001 widerrufen worden waren, und es dem Willen der Erblasserin entsprach, dass die Bekl. als Erbin eingesetzt werden solle.
Wenn der Kl. den Wortlaut der letztwilligen Verfügung am 23. 11. 2001 zur Kenntnis genommen hat, musste er zwingend damit rechnen, dass dieser Ausdruck des Willens der Erblasserin war. Anhaltspunkte, warum dies nicht der Fall sein sollte, hat der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit nicht dartun können. Bei dieser Sachlage scheidet die Berufung auf einen Irrtum oder auf Wirksamkeitsbedenken aus. Die Bekl. hat im übrigen hinreichend vorgetragen, warum sie angenommen habe, dass die Erblasserin am 2. 10. 2001 nicht zu einer Unterschrift in der Lage war.
Auf die weiteren von der Bekl. dargelegten Umstände zur entsprechenden Kenntnis des Klägers kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 II ZPO. Die Rechtssache hat angesichts des hier vorliegenden Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 II Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 II Nr. 2 ZPO.
Die Berufung des Kl. gegen das am 16. 8. 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kl. nimmt die Bekl., seine Tochter, wegen seines Pflichtteils in Anspruch.
Am 25. 10. 2001 verstarb die Mutter des Kl., Frau ?, geb. ?. Deren Ehemann war bereits zuvor verstorben.
Die Erblasserin setzte nach vorangegangenem handschriftlichen Testament vom 1. 6. 2001 mit notariellem Testament vom 27. 8. 2001 die Bekl. als Erbin ein und enterbte den Kl..
Mit notariellem Testament vom 27. 9. 2001 widerrief die Erblasserin ihre vorangegangenen letztwilligen Verfügungen und setzte den Kl. zum Erben ein.
In einem handschriftlichen Testament vom 6. 10. 2001 schrieb die Erblasserin: „Das Testament vom 27. 8. 2001 soll gültig bleiben.“
Die Bekl. beantragte am 7. 11. 2001 vor dem AG H ? - Nachlassgericht - die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 29. 5. 2002 an, der Bekl. einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Das LG Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Kl. mit Beschluss vom 23. 11. 2004 zurück.
Das Testament der Erblasserin vom 6. 10. 2001 war dem Kl. jedenfalls am 23. 11. 2001 bekannt.
Die Klage ist am 4. 3. 2005 bei dem LG Berlin eingegangen. Sie ist der Bekl. am 21. 4. 2005 zugestellt worden.
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, dass erst ab seiner Kenntnis hinsichtlich des Inhalts des o.g. landgerichtlichen Beschlusses die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginne.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 3. 3. 2005 (Bl. 1 – 2 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. 6. 2005 (Bl. 28 d.A.) und 8. 8. 2005 (Bl. 41 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Der Kl. hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Bekl. zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses der am ? geborenen und am ? verstorbenen ?, geb. ?, durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen; zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als sie dazu im Stande sei; an ihn den Pflichtteil in Höhe von ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. 4. 2005 (Bl. 19 – 20 d.A.) und 28. 7. 2005 (Bl. 30 – 34 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Das LG Berlin hat die Klage durch am 16. 8. 2005 verkündetes Urteil insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Kl. auf den Pflichtteil verjährt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG (Bl. 44 – 48 d.A. = AH 1 – 5 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses am 4. 9. 2005 zugestellte Urteil hat der Kl. mit am 19. 9. 2005 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die mit am 17. 10. 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kl. erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17. 10. 2005 (Bl. 64 – 69 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. 5. 2006 (Bl. 176 – 178 d.A.) mit ent-sprechenden Anlagen verwiesen.
Der Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bekl. im Wege der Stufenklage zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses der am ? geborenen und am ? verstorbenen Frau ? geb. ? Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) und allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erteilen; zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist; an ihn den Pflichtteil in Höhe von ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückzuverweisen.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. 11. 2005 (Bl. 83 – 87 d.A.) und 14. 3. 2006 (Bl. 126 – 139 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.
Die Akten des AG H ? – 61 VI ? – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung des Kl. ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht in Gänze abgewiesen. Der Anspruch des Kl. auf den Pflichtteil ist verjährt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteils-berechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an, § 2332 I BGB. Kenntnis in diesem Sinn setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat. Dazu ist eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich. Von dem Pflichtteilsberechtigten kann allerdings ein die Verjährung unterbrechendes Handeln erwartet werden.
Die erforderliche Kenntnis kann fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte der Kl. von der ihn beeinträchtigenden Verfügung jedenfalls am 23. 11. 2001 Kenntnis.
Im Nachlassverfahren vor dem AG H (Geschäftsnummer: 61 VI ?) hatte er geltend gemacht, dass Bedenken bestünden, ob die Unterschrift, die am 6. 10. 2001 geleistet wurde, von der Erblasserin stamme (Beiakte Bl. 4/5).
Im Nachlassverfahren ist sodann ein Schriftgutachten eingeholt worden, um die Frage der Echtheit der Unterschrift zu klären. Auf diese gerichtliche Verfahrensweise kann sich der Kl. hier aber nicht berufen. Denn ihm war bekannt, dass die Erbeinsetzung der Bekl. dem durchgängigen Willen der Erblasserin entsprach.
Die Bekl. hat unter Beweisantritt im einzelnen dargetan, dass die Erblasserin eine Vollmacht vom 27. 9. 2001, die zusammen mit dem Testament zu Gunsten des Kl. errichtet wurde, widerrufen hat. Der Kl. hat die Vollmacht danach dem Notar K zurückgesandt.
Dieser Vortrag ist nicht in Abrede gestellt worden. Der Kl. wusste also, dass jedenfalls eine der von der Erblasserin am 27. 9. 2001 geleisteten Unterschriften nicht mehr deren Willen entsprach. Desweiteren hat die Bekl. ebenfalls unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Erblasserin dem Ehemann der Bekl. Anfang Oktober 2001 berichtet habe, den hiesigen Kl. darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass „alles“ widerrufen und die Enkelin zur Erbin eingesetzt worden sei. Außerdem habe mindestens ein Gespräch im Beisein des Kl. stattgefunden, in dem die Erblasserin erklärt habe, dass sie die letztwillige Verfügung und die Vollmacht nicht gelten lassen wolle, sondern es ihr Wille war, dass die Enkelin Erbin sei.
Diesen Vortrag hat der Kl. nur pauschal bestritten. Das ist allerdings gem. § 138 IV ZPO nicht zulässig, weil es sich um eigene Wahrnehmungen des Kl. handelt. Der Vortrag der Beklagten ist folglich als zugestanden zu werten. Aus ihm ergibt sich, dass dem Kl. bekannt war, dass sowohl die Vollmacht als auch die letztwillige Verfügung vom 27. 9. 2001 widerrufen worden waren, und es dem Willen der Erblasserin entsprach, dass die Bekl. als Erbin eingesetzt werden solle.
Wenn der Kl. den Wortlaut der letztwilligen Verfügung am 23. 11. 2001 zur Kenntnis genommen hat, musste er zwingend damit rechnen, dass dieser Ausdruck des Willens der Erblasserin war. Anhaltspunkte, warum dies nicht der Fall sein sollte, hat der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit nicht dartun können. Bei dieser Sachlage scheidet die Berufung auf einen Irrtum oder auf Wirksamkeitsbedenken aus. Die Bekl. hat im übrigen hinreichend vorgetragen, warum sie angenommen habe, dass die Erblasserin am 2. 10. 2001 nicht zu einer Unterschrift in der Lage war.
Auf die weiteren von der Bekl. dargelegten Umstände zur entsprechenden Kenntnis des Klägers kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
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Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
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