Familienrecht: Zur Neuanordnung der Vornamen
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, wollen zunehmend Bürger ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen. Dies ist problematisch, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene Vorname ist. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokuments stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfällen und Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter zu verlagern, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte. Damit sollen Wartezeiten verkürzt werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/11612
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert beträgt 161.587,18 €.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Ur teil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen ersten - ohne Zustimmung des Beklagten gestellten - Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 26. Mai 2004 verlängert. Am 26. Mai 2004 um 17.25 Uhr reichte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers per Telefax einen zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat bis zum 26. Juni 2004 ein, den er mit Arbeitsüberlastung begründete.
Der Senatsvorsitzende lehnte diesen Antrag am 1. J uni 2004 ab, weil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht binnen der am 26. Mai 2004 abgelaufenen Frist dargetan worden sei. Diese Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigen des Klägers am 15. Juni 2004 zugestellt, der mit Telefax vom 17. Juni 2004 die schriftliche Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 26. Mai 2004 vorlegte.
Am 29. Juni 2004 hat der Kläger seine Berufung beg ründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen dürfen, weil die Zustimmung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten objektiv vorgelegen habe. Daß dem Gericht im Antrag vom 26. Mai 2004 diese Zustimmung nicht mitgeteilt und die Zustimmungserklärung nicht mitübersandt worden sei, beruhe darauf, daß die zuständige und sonst immer zuverlässige Bürokraft seines Prozeßbevollmächtigten die ihr insofern erteilte Einzelweisung versehentlich nicht beachtet habe. Sie sei angewiesen worden, den Fristverlängerungsantrag zu schreiben und auf das vorliegende Einverständnis der Gegenseite hinzuweisen sowie den Fristverlängerungsantrag vorab per Telefax unter Beifügung der Einverständniserklärung abzusenden. Sein Prozeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag im Vertrauen darauf unterzeichnet, daß er ordnungsgemäß vorbereitet worden sei.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsant rag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-
chen ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Insbesondere könne der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen, daß er mit der Ablehnung seines zweiten Fristverlängerungsantrages nicht habe rechnen müssen. Da die Berufungsbegründungsfrist bereits erstmals um einen Monat verlängert gewesen sei, sei für eine weitere Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einwilligung des Gegners notwendig gewesen. Nachdem der Kläger das Vorliegen dieser unverzichtbaren Voraussetzung für eine erneute Fristverlängerung nicht vorgetragen habe - und zwar weder bis zum Fristablauf noch bis zur Entscheidung des Vorsitzenden vom 1. Juni 2004 -, sei die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zu Recht erfolgt. Die Verfügung des Vorsitzenden werde nicht dadurch gesetzeswidrig, daß dem Kläger die Einwilligung des Gegners tatsächlich bei Stellung des Fristverlängerungsantrages vorgelegen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es zu vertreten habe, daß die vorliegende Zustimmung des Gegners im Antrag weder erwähnt noch diesem beigefügt worden sei.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die A ufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 N r. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, NJW 2005, 72, 73 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat d ie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde formuliert zwar die für grundsätzlich gehaltene Zulassungsfrage , ob „einem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist, wenn bei einem rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Fristverlängerungsantrag die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners tatsächlich vorliegt und diese nur aufgrund eines Versehens einer Büroangestellten dem Gericht nicht mitgeteilt wird“. In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997 - V ZB 26/97, NJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.). Dazu gehört, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, die Darlegung der Einwilligung des Gegners (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl.
Rdn. 142; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37), wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist au ch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Verfahrensgrundrecht des Klägers (vgl. BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen).
a) Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungs vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162 und NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Deshalb darf ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ni cht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts
zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach darf ein Rechtsanwalt die Anfertigung von Rechtsmittelschriften nicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499; Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; jeweils m.w.Nachw.). Dasselbe gilt für Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich deshalb zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen, die Büroangestellte, die die Antragsschrift geschrieben habe, habe die Einwilligung des Gegners versehentlich nicht erwähnt. Dies entlastet den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht, weil er die Antragsschrift nicht selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.
b) Der angefochtene Beschluß verletzt auch nicht d ie Ansprüche des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1409, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht bereits vor der Bescheidung seines Verlängerungsantrages darauf hingewiesen hat, daß in diesem Antrag die erforderliche Einwilligung des Gegners nicht erwähnt war. Einen gerichtlichen Hinweis, der ihm die Vorlage der Einwilligung des Gegners
noch innerhalb der am 26. Mai 2004 ablaufenden Frist ermöglicht hätte, konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, weil er den Verlängerungsantrag erst so spät gestellt hatte, daß mit seiner Vorlage an den Vorsitzenden nicht mehr innerhalb der Frist zu rechnen war. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte auch nicht darauf vertrauen , der Vorsitzende werde selbst ermitteln, ob die Einwilligung des Gegners vorliege. Hierzu bestand kein Anlaß, weil der Antragsschrift nicht zu entnehmen war, daß der Gegner bereits von dem Verlängerungsantrag unterrichtet worden war. Der Vorsitzende mußte deshalb nicht die fern liegende Möglichkeit in Erwägung ziehen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die Einwilligung des Gegners zwar eingeholt, aber in der Antragsschrift nicht erwähnt. Er konnte vielmehr davon ausgehen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe das Einwilligungserfordernis übersehen. Ob eine Fristverlängerung noch zulässig gewesen wäre, wenn die vor Fristablauf erteilte Einwilligung dem Vorsitzenden nach Fristablauf, aber noch vor seiner Entscheidung über den Verlängerungsantrag bekannt geworden wäre, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mangels Darlegung der Einwilligung auf die Gewährung der Fristverlängerung nicht vertrauen durfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Joeres Müller Mayen
Appl Ellenberger
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 4.744,79 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 9.280 DM (4.744,79 €) in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt B. , Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Januar 2002 verlängert. Am Tage des Fristablaufs versuchte Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung an die im Briefkopf des Landgerichts Lübeck angegebene Faxnummer (0451/37115-19) zu senden. Er unternahm um 18.55 und 18.58 Uhr insgesamt zwei Versuche, die beide scheiterten. Rechtsanwalt B. sandte den Schriftsatz sodann an die Faxnummer 0451/37115-23 des sich in demselben Gebäude befinden-den Amtsgerichts. Dieser Schriftsatz ging am 7. Januar 2002 beim Amtsgericht und am 8. Januar 2002 beim Landgericht ein. Ende Januar 2003 teilte das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit, daß die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte daraufhin am 3. Februar 2003 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, Rechtsanwalt B. sei nach zwei gescheiterten Faxversuchen von einem Defekt bzw. von einem Zugangsproblem des Empfangsgerätes ausgegangen. Er habe daraufhin die Faxnummer des Amtsgerichts gewählt, da bereits bei einem früheren Rechtsstreit mit der Faxendnummer 19 Probleme aufgetreten seien, die er seinerzeit zum Anlaß genommen habe, bei der Posteingangsstelle des Justizzentrums anzufragen, wie in diesen Fällen zu verfahren sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, daß Probleme mit der Faxendnummer 19 häufiger aufträten; dies sei bekannt; in diesen Fällen solle die Faxendnummer 23 gewählt werden. Daß die Faxendnummer 23 diejenige des Amtsgerichts sei, sei im Rahmen dieses Telefonats allerdings nicht mitgeteilt worden.
Das Landgericht hat sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Nach §§ 574 Nr. 1 i.V.m. 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 3 ZPO findet gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts dieRechtsbeschwerde statt. Dem steht hier nicht entgegen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig. 2. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Sie meint aber, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO auch dann greife, wenn das mit der Sache befaßte Gericht innerhalb des Jahres Handlungen vornehme, die auf eine Sachentscheidung hindeuteten, und weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche und Wiederholungsgefahr bestehe.
b) Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage stellt sich nicht; denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Zweiwochenfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO versäumt. aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt , in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st. Rechtspr. unter anderem BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 12). bb) Damit begann die Ausschlußfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO hier am 8. Januar 2002. An diesem Tage hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Versäumung der Begründungsfrist verschaffen können und auch müssen.
Dabei kann mit der Rechtsbeschwerde unterstellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte nach zwei Fehlversuchen mit der Faxnummer des Landgerichts nicht zu weiteren Übertragungsversuchen unter dieser Nummer verpflichtet war; ferner, daß er auch auf die Auskunft des Mitarbeiters der Posteingangsstelle vertrauen durfte, daß dieser ihm eine weitere Faxnummer genannt und daß in der Vergangenheit das Landgericht Lübeck einen an diese Faxnummer übermittelten fristwahrenden Schriftsatz als fristgerecht akzeptiert hat. Darauf folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist und auch nicht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten und dessen Anwalt unvermeidbar gewesen ist. Der Anwalt des Beklagten ging das Risiko der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein, als er statt weiterer Anwahlversuche an das Landgericht ersatzweise die ihm von der Posteingangsstelle des Justizzentrums genannte Faxnummer anwählte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagtenvertreter erkennen, daß es sich bei dieser Faxnummer jedenfalls nicht um den Anschluß des Landgerichts handelte. Denn diese Faxnummer ist in keinem amtlichen Verzeichnis und keinem Briefkopf eines Schreibens des Landgerichts als alternative Faxnummer des Landgerichts bezeichnet. Der Anwalt des Beklagten konnte auch nicht erwarten, daß sein Schriftsatz fristgerecht am 7. Januar 2002, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist , bei Rechtsmittelgericht eingehen werde, wenn er eine andere als die Faxnummer des Landgerichts benutzte. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt , daß ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, auf Grund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht
der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.7.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erst nach Dienstschluß übermittelte, konnte er nicht erwarten, daß dieser zur Fristwahrung noch am gleichen Tag an das zuständige Landgericht weitergereicht werden würde. Er mußte damit rechnen, daß dies erst am Folgetag geschehen werde. Selbst wenn der Beklagtenvertreter aufgrund der Mitteilung des Mitarbeiters der Posteingangsstelle angenommen haben sollte, er könne die mitgeteilte Faxnummer fristwahrend benutzen, entlastet ihn dies nicht. Da der Anwalt die benutzte Faxnummer des Justizzentrums nicht sicher dem Landgericht zuordnen konnte, hätte ihn bereits diese Unklarheit veranlassen müssen, am 8. Januar 2002 beim Landgericht zu klären, ob sein Schriftsatz fristgerecht beim Landgericht eingegangen war. Eine sofortige Klärung der Sachlage war jedenfalls aber geboten, als der Anwalt die Mitteilung des Gerichts vom 8. Januar 2002 erhielt. Aus ihr konnte er nämlich auch ohne ausdrücklichen Hinweis unschwer entnehmen, daß seine Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht eingegangen war. Zu den Pflichten eines Anwalts gehört es, bei Zugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift anhand dieser Mitteilung zu überprüfen oder durch geeignetes Personal überprüfen zu lassen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Mühlens Meier-Beck Asendorf
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.