Familienrecht und Gesundheitsschutz: Kind darf gegen den Willen eines der Sorgeberechtigten geimpft werden

erstmalig veröffentlicht: 31.03.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandgerichts Frankfurt traf am 08.03.2021 eine Entscheidung zu der Frage, ob ein minderjähriges Kind gegen den Willen eines der beiden sorgeberechtigten Elternteilen geimpft werden darf. Das Oberlandgericht wies die Beschwerde eines Familienvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts ab. Dieses übertrug zuvor die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter und erlaubte somit die Impfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO).

Streifler&Kollegen - Dirk Streifler - Rechtsanwälte Berlin

Was ist passiert?

Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Familiengericht war eine Meinungsverschiedenheit zweier Elternteile in Hinblick auf Impfungen des gemeinsamen minderjährigen Kindes. Während die Kindesmutter das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte, war der Kindesvater dagegen. Er befürchte sein Kind könnte durch die Standartimpfungen einen Impfschaden erleiden, weshalb er die gerichtliche Feststellung der Impffähigkeit seines Sohnes verlangte. Daraufhin beantrage die Mutter vor dem Amtsgericht die Alleinentscheidungsbefugnis über Standartimpfungen nach den STIKO-Empfehlungen.

STIKO-Empfehlungen: MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln), Tetanus-Impfung, Diphtherie-Impfung, Hepatitis B-Impfung etc.

Ansicht des AG: Mutter verfolgt das bessere Konzept für Kindeswohl

Das Amtsgericht (AG) übertrug mit Beschuss vom 07.12.2020 die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter mit der Begründung, sie verfolge mit Hinblick auf die Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept.

Gem. § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann bei Uneinigkeit zweier Elternteile, die Entscheidungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, auf ein Elternteil übertragen werden.

Gegen diesen Beschluss wehrte sie sich der Kindesvater und legte beim Oberlandgericht Frankfurt eine Beschwerde ein. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Impffähigkeit des Sohnes medizinisch nicht nachgeprüft worden sei. Er mache sich ernsthafte und nachvollziehbare Sorgen um die körperliche Unversehrtheit seines Kindes.

STIKO kommt Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu

Das Oberlandgericht wies die Beschwerde ab. Seiner Ansicht nach, sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer grundsätzlichen Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung, sei es nachvollziehbar, die Entscheidungsbefugnis auf das Elternteil zu übertragen, das diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge. Den STIKO-Empfehlungen komme nämlich die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

Keine allgemeine Prüfung der Impffähigkeit des Kindes notwendig

Eine allgemeine Prüfung der Impffähigkeit des Kindes durch das Gericht könne unterbleiben, da die STIKO-Empfehlungen eine solche Überprüfung in jeder konkreten Impfsituation ohnehin vorsehen. Zudem sind auch Ärzte verpflichtet die Impffähigkeit der Patienten vor der Vergabe der jeweiligen Impfung zu überprüfen.

Vielmehr sei die Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit in Hinblick auf den Impfvorgang bereits in den Empfehlungen der STIKO berücksichtigt worden. Diese beinhalten eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise, insbesondere auch Hinweise zur Schmerz- und Stressreduktion beim Impfvorgängen. Diese sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend.

Zu der erstinstanzlich vom Kindesvater angeführten unklaren Haftung für Impfschäden, verwies das Oberlandgericht auf den Versorgungsanspruch im Schädigungsfall nach öffentlich empfohlenen oder gesetzlich angeordneten Impfungen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Familienrecht oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lasssen Sie sich fachkundig beraten.

 

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern


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Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.