Familienrecht: Geschenkt oder nur geliehen?

erstmalig veröffentlicht: 25.05.2019, letzte Fassung: 27.10.2023

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors

Geschenkt oder nur geliehen? Die Frage stellt sich immer wieder, wenn zwischenmenschliche Beziehungen enden und Streit um gezahlte Gelder entsteht. Entschieden werden kann die Frage aber nur im jeweiligen Einzelfall. In diesem Fall hat ein Chatverlauf auf Whatsapp die Beweislage für den Kläger entschieden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Das zeigt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Köln. Der 75-jährige Kläger hatte seiner 37-jährigen Bekannten mehr als 80.000 EUR zukommen lassen. Als er die Rückzahlung verlangte, warf sie ihm verschmähte Liebe vor und berief sich auf Schenkungen. Die Parteien lernten sich im Jahr 2008 kennen, als die Beklagte während ihres Studiums im Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. Es entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis. Das führte dazu, dass der Kläger zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000 EUR ausglich. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000 EUR für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Gelder zurück und reichte schließlich Klage beim Landgericht Köln ein.

Dieses sah sich mit völlig unterschiedlichen Versionen zum Hintergrund der überlassenen Geldbeträge konfrontiert. Während der Kläger sich auf die Gewährung von Darlehen im Rahmen einer jahrelangen Freundschaft berief, behauptete die Beklagte, es habe eine Liebesbeziehung gegeben. Das hätte den Kläger dazu veranlasst, ihr die Geldbeträge zu schenken. Die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe. Von dem Geld für die Wohnung habe sie dem Kläger zudem einen Großteil in bar zurückgegeben, als dieser sie in Istanbul besuchte. In der Folgezeit hätten sie dieses Geld bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben.

Ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handelte, konnte das LG offen lassen. Es verurteilte die Beklagte dazu, das Geld für die Wohnung zurückzuzahlen. Nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz habe die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt. Es handelte sich also um ein Darlehen. Das Geld, welches der Kläger für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten aufgewendet habe, erhält er nach der Entscheidung des Gerichts allerdings nicht zurück. Insoweit konnte die Richterin nicht feststellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher müsse man diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.

Das LG Köln (19. Zivilkammer) hat mit Urteil vom 24.01.2019 (19 O 224/17) entschieden:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.888,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15% der Kläger und zu 85% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Geld, das der Kläger der Beklagten zwischen Mai 2012 und Mai 2013 überlassen hatte.

Der 75-jährige Kläger und die 37-jährige Beklagte kennen sich seit dem Jahre 2008, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. In der Folgezeit entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, wobei die Art des Verhältnisses zwischen den Parteien unterschiedlich beschreiben wird.

Die Beklagte hatte immer wieder Geldprobleme.

Am 2.5.2012 überwies der Kläger 3.500,- € und am 19.6.2012 weitere 1.500,- € auf das Konto der Beklagten, damit diese ihre Bafög-Schulden tilgen konnte.

Im Januar 2013 glich der Kläger das mit einem Betrag von 3.167,26 € überzogene Konto der Beklagten bei der E-Bank aus. Zugleich erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kontovollmacht. In der Folgezeit verfügte ausschließlich der Kläger über dieses Konto, das im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht mir 274,32 € überzogen war.

Im Frühjahr 2013 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in Istanbul. In diesem Zusammenhang zahlte der Kläger an die Beklagte am 2.5.2013 74.163,00 € und am 10.4.2013 4.000,-€.

Spätestens im Oktober 2016 trat der Kläger an die Beklagte heran wegen der Rückzahlung des Geldes. Dazu tauschten sich die Parteien auf Messenger-Diensten aus.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mehrere Darlehen gewährt. Die Darlehen hätten dazu gedient, dass die Beklagte einen Wohnungskauf in Istanbul finanzieren, ihre Bafög-Schulden und einen Dispokredit zurückzahlen konnte. Die Beklagte habe ihm in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zugesagt, das Geld durch den Verkauf der Wohnung in Istanbul zurückzahlen zu können.

Die Rückzahlung habe in monatlichen Raten von 500,- € erfolgen sollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Kläger habe nur insgesamt 4.000,-€ erhalten - später beziffert er diesen Betrag mit 2.718,27 € -, weil die Beklagte ihm eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid abgetreten habe.

Zwischen den Parteien habe ein rein freundschaftliches Verhältnis bestanden, es gehe hier nicht um verschmähte Liebe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.337,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlung des Geldes vereinbart worden sei. So habe der Kläger selbst darauf bestanden, die Bafög-Schulden zurückzuzahlen. Auch den Ausgleich des Saldos auf dem Konto sei auf Veranlassung des Klägers geschehen. Alle Geldsummen seien in Form einer Schenkung an die Beklagte geflossen. Eine Rückzahlung sei nie zwischen den Parteien vereinbart worden. Zwischen den Parteien habe es eine Liebesbeziehung gegeben, die Rückforderung erfolgte jetzt aus verschmähter Liebe. Als der Kläger 2016 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe sie insgesamt 4.000,-€ an ihn zurück gezahlt.

Die im April 2013 gezahlten 4.000,- € habe die Beklagte für die Zahlung der Kaution im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf verwandt. Von dem Betrag in Höhe von 74.163,-€ habe sie für etwa 30.000,- € die Wohnung in Istanbul erworben. Weiter hat die Beklagte zunächst behauptet, den Rest dem Kläger bei dessen Besuch in Istanbul in bar wieder ausgehändigt. Dieses Geld sei in der Folgezeit bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben worden. Diesen Vortrag hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits nicht aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 73.888,68 € gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

Unstreitig hat der Kläger der Beklagten in der Zeit zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 86.330,26 € überlassen, teils durch Zahlung auf deren Bafög-Schulden oder durch Ausgleich der Kontoüberziehung, teils durch Überweisung auf das Konto der Beklagten.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Geldüberlassung darlehensweise erfolgte, nur in Hinblick auf die Zahlungen erbracht, die in Hinblick auf den Wohnungserwerb in Istanbul erfolgten. Im Übrigen hat er den Beweis nicht erbracht.

In Bezug auf die Zahlungen in Höhe von zusammen 8.167,26 €, die der Rückzahlung der Bafög-Schulden und dem Kontoausgleich dienten, hat der Kläger nicht dargelegt, dass insoweit eine Rückzahlung vereinbart war. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Überweisungen über eine Rückzahlung dieser Beträge gesprochen worden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Korrespondenz per WhatsApp. Darin wird lediglich die Rückzahlung in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf thematisiert. Da die zur Rückzahlung von Bafög- und Bankschulden gezahlten Beträge nicht angesprochen werden, ist davon auszugehen, dass diese Beträge Gegenstand einer Schenkung waren und nicht zurückgefordert werden können.

Etwas anderes gilt für Zahlungen von insgesamt 78.163,-€, die im April und Mai 2013 erfolgten und in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf in Istanbul getätigt wurden. Die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz bestätigt den Vortrag des Klägers, dass diese Beträge zurückgezahlt werden sollten. So hat die Beklagte in einer Nachricht im Oktober 2016 erklärt: “ok kein Problem. Ich werde dir dein Geld bezahlen durch den Verkauf.“ (Bl. 100 d.A.) und weiter am 13.10.2016:“Hallo Heinz. Können wir uns bzgl. Immobilienverkauf unterhalten?“.

Nachdem der Kläger am 30.11.2015 (Bl. 102 d.A.) mitgeteilt hatte, sie solle die Wohnung für 250.000 TL verkaufen und er komme mit dem Kursverlust klar, teilte die Beklagte ihm am 4.12.2016 mit, der Verkaufspreis liege nur bei 200.000 TL.

Daraufhin wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte fast vier Jahre Zeit gehabt habe, einen machbaren Plan zu erstellen. Daraufhin schrieb die Beklagte: „..Abgesehen davon warst du derjenige, der mir vor 4 Jahren gesagt hat, dass ich es irgendwann zurückzahlen könnte…Ich muss nicht ich möchte dir das Geld zahlen, vergiss es bitte nicht.“

Die Beklagte hat die vorgelegte Korrespondenz nicht bestritten und auch nicht in Frage gestellt. Ihre Mitteilungen können nur so verstanden werden, dass sie eine Rückzahlungspflicht nicht in Abrede gestellt hat, sie aber finanzielle Schwierigkeiten hatte und bei dem Kläger auf Verständnis hoffte. Letztlich kamen beide Parteien zu dem Schluss, dass eine Rückzahlung nur durch einen - möglicherweise verlustbehafteten - Verkauf der Wohnung in Istanbul möglich war. Schließlich spricht auch der Umstand, dass ein Betrag von 4.000,- € zurückgezahlt wurde, dafür, dass eine Rückzahlung vereinbart war.

Demgegenüber steht die Behauptung der Beklagten, der Kläger handele aus verschmähter Liebe und verlange die Rückzahlung von Beträgen, die er ihr geschenkt habe, in Widerspruch zu der vorgelegten Korrespondenz.

Zwischen den Parteien ist im Ergebnis unstreitig, dass die Beklagte einen Betrag von 4.000,-€ zurückgezahlt hat. Der Kläger bezifferte diesen Betrag zunächst mit 4.000,- € und dann mit nur 2.718,27 €, er ist aber der späteren Behauptung der Beklagten, dass 4.000,- € zurückgezahlt worden seien, nicht mehr entgegen getreten. Weitere 274,32 € sind in Abzug zu bringen, weil der Kläger das Konto der Beklagten mittels seiner Vollmacht in dieser Höhe überzogen hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 85.337,67 €

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Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
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9.
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10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.