Arbeitsrecht: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die von der Entscheidung betroffene Lehrerin war als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifeln an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Bei einem solchen Besuch verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit.

Das OVG lehnte ihren Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen. Es führte aus, dass eine Beamtin auf Probe auf Grund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verpflichtet sei, vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf. Dieser rechtfertige regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden. Sie müssten stets, d.h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet sein. Wer einen Unterrichtsbesuch zur Eignungsfeststellung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass er sich dieser Zusammenhänge und seiner Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 2 B 11340/05.OVG).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und
Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.
Streifler & Kollegen
z.Hd.
Dorit Jäger
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
[email protected]

Vcard Dorit Jäger



Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Ordentliche Kündigung

Arbeitsrecht: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

26.02.2018

Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Kündigungsrecht: Keine ordentliche Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

09.11.2012

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat-LAG Hessen, 19 Sa 1342/11

Arbeitsrecht: Zur Vereinbarkeit der sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Koalitionsfreiheit

17.10.2014

Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.

Arbeitsrecht: Ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit

05.11.2015

Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar.