Lärmschutz: Regelungen zum Nachtflugverkehr in Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss sind nicht verfassungswidrig

bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nachtflug am Flughafen Leipzig/Halle verletzt nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit-BVerfG vom 15.10.09-Az:1 BvR 3522/08
Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 15.10.09 (Az: 1 BvR 3522/08) folgendes entschieden:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004, geändert durch Beschluss vom 9. Dezember 2005, sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten auf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom 20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000 im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner auf passiven Lärmschutz.

Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter nicht der Beschwerdeführer - verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht.

Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 traf der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn gelten sollen:

Beschränkungen in der Nachtzeit

In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:

Im gewerblichen Passagierverkehr

Starts und Landungen von Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.

Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.

Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.

Im gewerblichen Luftfrachtverkehr

Flüge von Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum am Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Flüge, die für Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.

Definition Wartungsschwerpunkt

Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3. und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein Luftfahrtunternehmen in einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check aufwärts tatsächlich durchführen lässt.

Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden keine Anwendung auf:

Flüge aufgrund polizeilicher oder militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland

Flüge aufgrund militärischer Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der NATO sonstige Flüge aufgrund militärischer Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils zuständigen deutschen Behörde vorliegt.

Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist ein Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die R... GmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den Anforderungsverkehr von Militär-Truppentransporten in Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den Fluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien ist der Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.

Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle ist und den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, erhob nur gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 Klage. Diese Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07). Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache.

Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm. Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab. Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat.

Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat.

Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung fehlerhaft als „zivile“ Flüge eingeordnet und von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als gedeckt angesehen habe.

Bei dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits einfachrechtlich gut vertretbar ist.

Dies gilt vor allem, soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 keine Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den durch die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 bereits zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in A II.4.7.1. für Ausbildungs- und Übungsflüge nicht beschränkt.

Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8. genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung für Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich. Des Weiteren wird aus den Bestimmungen über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten.

Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7 sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1 LuftVG sowie in §§ 2 und 4 FluglSchG für militärische Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng sind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten völkerrechtlichen Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf, dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar ist.

Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 nicht durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle, dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu entschieden werden müsse.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige Auffassung vertreten, dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).

Die unter bloßer Berücksichtigung des einfachen Rechts vertretbare Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers dadurch verkürzt worden ist.

Denn die Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 vorgesehene nahezu unbeschränkte Nachtflugmöglichkeit durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich von Flügen wegen militärischer Anforderung hätte beschränkt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer gerichtlich überprüfen lassen können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 nicht hätte bestandskräftig werden lassen. Der vom Beschwerdeführer angegriffene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss enthält im Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 lediglich die aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2006 gebotenen Einschränkungen hinsichtlich des Nachtflugbetriebs. Es ist im Lichte des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, wegen des verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Bestandskraft sei eine Klagebefugnis gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur dann gegeben, wenn der Kläger durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werde.

Soweit für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für den Beschwerdeführer auf der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen, enthalten.

Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische Fluggesellschaften wendet, die US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Erteilung der für diese Flüge erforderlichen Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, gefährdet würde. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.

Im Übrigen war es auch nicht von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, den Umfang der Betriebsgenehmigung des Flughafens Leipzig/Halle als dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Verkehrsflughafen, auf dem grundsätzlich auch Flüge auf militärische Anforderung zulässig sind, im Ergänzungsplanfeststellungsverfahren erneut zur Entscheidung zu stellen. Denn die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2007 aufgenommen wurden, finden nicht ohne Regeln statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienen. Für die genannten Flüge gelten vielmehr die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden Regelungen.

Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers, der meint, bei der Zulassung von Flügen auf militärische Anforderung sei die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet worden, greift nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend.

Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.

Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen dazu, dass die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Flüge auf militärische Anordnung keine „zivilen“ Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 erfasst seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers Stellung genommen, indem es ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als Verkehrsflughafen dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge, sondern auch Militärflugzeuge einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die vom Beschwerdeführer für maßgeblich befundene Unterscheidung zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den insoweitigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis und für ihn überraschend entschieden, Flüge auf militärische Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung 2004 ergangene Betriebsgenehmigungen gestützt werden. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 29. Oktober 2008 ergibt - in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre zugelassen worden seien, sondern dass die Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien. Aufgrund dieser Äußerung hätte der Beschwerdeführer damit rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 für maßgeblich halten werde. Seine Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen. Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nur dort von seiner im Eilbeschluss vom 1. November 2007 (BVerwG 4 VR 3001.07) vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht - wie der Beschwerdeführer meint - den Umbau des Flughafens für rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung, dass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte, ausdrücklich bestätigt.

Schließlich liegt auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor.

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Außerdem verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Richter - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus. Die Bindung an einen Verwaltungsakt, der durch Ablauf der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist bestandskräftig wurde, ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit verfassungsrechtlich anerkannt.

Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG wegen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers als unzulässig nicht feststellt werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen verwiesen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 13 Nachprüfungen


(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festge

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung


(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen. (2) Die Flughäfen werden genehmigt als 1. Flughäfen des allgemeinen Ver

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 94 Erlaubnisbehörde


Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung (Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

(2) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.

(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nachprüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das Flugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten bescheinigen zu lassen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als

1.
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2.
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht.

(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht.

(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.
die Bezeichnung des Flughafens,
2.
die Lage des Flughafens,
3.
die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,
4.
die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,
5.
die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,
6.
die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,
7.
die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,
8.
bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,
9.
eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,
10.
die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.

(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.

(4) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.

(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn

1.
das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2.
der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
3.
der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Union unterhält und
4.
die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.

(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.

(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.

(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit

1.
die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, das eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besitzt,
2.
die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und zum Verkehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
3.
die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, wenn diese Luftfahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, oder
4.
ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.

(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.