Namensrecht: Nur die Polizei darf Polizei heißen

bei uns veröffentlicht am10.12.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors
Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch untersagen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, das eine Internetdomain nutzt. Dabei verwendet es den Begriff „Polizei-Jugendschutz“. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Es verlangt von dem Unternehmen die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Die Klage war erfolgreich. Das Unternehmen darf den Begriff „Polizei“ auf seiner Internetseite nicht weiter verwenden. Außerdem muss es die von ihr unterhaltene Internetdomain zugunsten des Landes freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt, so die Richter. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das Unternehmen habe die Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Es sei weder Träger öffentlicher Polizeigewalt, noch zum Führen des Namens ermächtigt. Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder besteht. Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.

Diese Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff „Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2016, (Az.: 12 U 126/15).

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Mai 2016 - 12 U 126/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird  zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das an

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Domainrecht

Internetrecht: unlautere Behinderung durch Tippfehlerdomain

08.05.2014

Ein auf der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildeter Domainname kann gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG verstoßen.
Domainrecht

Domainrecht: Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar

26.01.2012

wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann-BGH vom 09.11.11-Az:I ZR 150/09
Domainrecht

Domainrecht: Zur Störerhaftung der DENIC eG als Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain .de

12.01.2012

Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus-LG Frankfurt a. M. vom 15.01.09-Az:2/3 O 411/08
Domainrecht

Referenzen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird  zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54