OLG Düsseldorf: Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines italienischen "decreto ingiuntivo"

bei uns veröffentlicht am12.04.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Internationales Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006, Az. I-3 W 159/06) Internationales Zivilprozessrecht)
 

Die schweizerische Antragstellerin hatte vor einem Mailänder Gericht, Abteilung für Warenzeichen und Patente gegen die Antragsgegnerin eine GmbH mit Sitz in Deutschland einen sog. "decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo" erwirkt, welchen sie nun für vorläufig vollstreckbar erklären lassen wollte. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag unter Hinweis auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zurück. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück (...) nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf fehlte es im zu beurteilenden Fall an einer solchen Zustellung.

 

Art. 34 Nr. 2 EuGVVO gewährleistet das rechtliche Gehör, und zwar für den besonders wichtigen Fall der fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstückes. Damit wird der Vorbehalt des ordre public in Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entlastet, der also nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem späteren Stadium des Verfahrens eingreifen kann.

 

Bei einem "decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo", einem unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl, hat der Antragsgegner jedenfalls im Vorfeld seines Erlasses keine Widerspruchsmöglichkeit. Bei dieser Art des Mahnbescheides ergeht ein vorläufig vollstreckbarer Titel ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners. Mangels vorheriger Zustellung ist der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Rechte vor Erlass der vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Deshalb fehlt ein verfahrenseinleitendes Schriftstück beim vorläufig vollstreckbaren "decreto ingiuntivo" mit der Folge, dass Art. 34 Nr. 2 EuGVVO der Vollstreckbarerklärung entgegensteht.

 

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