Reform des Sachverständigenrechts: Neue Mindestanforderungen an Gutachter in Familiensachen

bei uns veröffentlicht am29.10.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen.
Der Bundesrat billigte nun ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.

Sachverständige müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.

Jährlich werden in Deutschland rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei geht es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat
 

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