Reiserecht: Fluggesellschaft haftet nicht für schlechte Planung des Reisenden

bei uns veröffentlicht am27.10.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Reiserecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine Fluglinie kann die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Familie die einen Urlaubsflug nach Bangkok gebucht hatte. Am Abflugtag wurde der minderjährige Sohn am Check-in-Schalter jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Die Familie fuhr zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Anschließend verlangte sie Schadensersatz für die zusätzlichen Bahnfahrten sowie für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Nach ihrer Ansicht sei der Pass ohne Bild ausreichend gewesen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen seien nicht mehr aktuell gewesen (AG München, 283 C 25289/08).

Hinweis: Nach der EU-Fluggastverordnung gibt es Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese Verordnung gilt u.a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben. Die Ausgleichszahlungen bewegen sich zwischen 250 EUR und 600 EUR je nach Entfernung zum Zielort. Die Verordnung schließt allerdings derartige Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor dem Flug über die Einreisebedingungen zu informieren und zeitnah vor dem Urlaub diese auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 14.01.2010 - 283 C 25289/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 2.254,58 festgesetzt.


Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten. Schadensersatz wegen Nichtbeförderung des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes durch die Beklagte.

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seinen Sohn Flugscheine für einen Linienflug von F. ... nach B. gebucht. Nach erfolgter Bezahlung erhielt der Kläger die Tickets.

Der Hinflug sollte am 11.01.2008 erfolgen; in Thailand war ein Aufenthalt in einer vom Kläger gemieteten Ferienwohnung geplant. Der Flug wurde von der Beklagten durchgeführt, jedoch wurden der Kläger und seine Familie von der Beförderung ausgeschlossen. Der Kläger reiste am 11.01.2008 mit seiner Familie mit der Bahn zum F. Flughafen. Am Check-in-Schalter der Beklagten wurde dem minderjährigen Sohn des Klägers kein Einlass gewährt. Für den Sohn des Klägers wurde ein am 17.08.2005 ausgestellter Pass ohne Lichtbild vorgelegt. Eine Mitarbeiterin der Beklagten teilte dem Kläger mit, dass der Pass ohne Foto für die Einreise des Sohnes nach Thailand nicht ausreichend sei. Erforderlich sei vielmehr ein Reisepass mit Foto.

In der Folge reisten der Kläger und seine Familie mit der Bahn zurück an ihren Wohnort.

Am 14.01.2008 ließ der Kläger den Pass seines Sohnes mit einem Lichtbild versehen und die Familie trat - den Flug noch am gleichen Tag erfolgreich an.

Infolge der unnützen Anreise zum Flughafen F. am 11.01.2008 und infolge der drei verlorenen Urlaubstage in der gemieteten Ferienwohnung in Thailand entstanden dem Kläger 212,00 € Kosten für Bahnfahrten und 242,58 € Kosten für nutzlos aufgewandte Miete für die Ferienwohnung in Thailand. Zudem entstanden dem Kläger durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 311,18 €.

Der Kläger ist der Ansicht, der am 11.01.2008 vorgelegte Pass ohne Lichtbild sei für die Einreise nach Thailand ausreichend gewesen; die Beklagte hätte daher die Beförderung nicht verweigern dürfen.

Daneben beantragt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.800 € gemäß Art. 4 der EU-Fluggastrechteverordnung und Zinsen seit dem 06.02.2008.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig gem. §§ 21, 29 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bahnfahrten könnte auf § 280 BGB gestützt werden, es fehlt jedoch an einer von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung.

Auch der Anspruch auf Entschädigung aus Art. 7 der EU-Fluggastverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) steht dem Kläger nicht zu, da vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gemäß Art. 2 j) der Verordnung vorliegen. Art. 2 j) nennt als vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung ausdrücklich unzureichende Reiseunterlagen.

Die Beförderung des Sohnes des Klägers wurde zu Recht von der Beklagten verweigert. Bei dem am 11.01.2008 vorgelegten Pass ohne Lichtbild (Ausstellungsdatum 17.08.2005) handelt es sich gemäß § 18 der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Als Pass im Sinne des Passgesetzes gelten gemäß § 28 I PassG Kinderreisepässe, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt worden sind, wenn diese mit einem Lichtbild versehen sind. Der vorgelegte Pass war aber gerade nicht mit einem Lichtbild versehen.

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.11.2009 und vom 27.11.2009 benötigen deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen gültigen Reisepass mit Lichtbild. Die Beförderung des Sohnes der Klägerin wurde daher am 11.01.2008 zu Recht verweigert, da für den Sohn ein gültiges Reisedokument nicht vorgelegt wurde.

Auch die vom Kläger vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen für Thailand vom Königlich Thailändischen Honorargeneralkonsulat (Stand 24.03.2007) können an dieser Einschätzung nichts ändern. Nach diesen Einreisebestimmungen werden in Thailand neue deutsche Kinderreisepässe anerkannt. Die Bestimmungen datieren jedoch vom 24.03.2007. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmungen auch am 11.01.2008 galten, zumal im November 2007 das deutsche Passgesetz nouvelliert wurde.

Das von der Klagepartei beantragte Sachverständigengutachten (Rechtsgutachten) wird nicht erholt. Bei der Frage, ob am 11.01.2008 für die Einreise nach Thailand ein Reisepass mit Lichtbild erforderlich war oder nicht, handelt es sich um eine reihe Rechtsfrage. Die Beurteilung von Rechtsfragen ist ureigene Aufgabe des Gerichts, so dass es eines Rechtsgutachtens nicht bedarf. Das Gericht geht davon aus, dass sich Reisende auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes verlassen dürfen. Da nach Angebe des Auswärtigen Amtes am 11.01.2008 für die Einreise nach Thailand ein Kinderreisepass ohne Lichtbild erforderlich war, den der Kläger gerade nicht vorlegen konnte, liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Da sich die Beklagte nicht im Verzug befand, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 II, 286 BGB; die Klage war daher abzuweisen.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Passverordnung - PassV 2007 | § 18 Übergangsregelung


(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digit

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Reiserecht

Referenzen

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.

(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.

(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.