Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen
published on 02/06/2008 17:56
Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen
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Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).
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