Schulplatzklage

bei uns veröffentlicht am18.02.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Schulrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Derzeit sind Grundschulen, Europaschulen, oder Gymnasien mancher Orts überlaufen. Für den Laien ist das  Auswahlverfahren der Schulen nicht transparent. Dann sollten Sie einen auf das Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um so Klarheit über das Verfahren zu erlangen und gegebenfalls mittels einer Schuldplatzklage ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat das Verfahren für das kommende Schuljahr 2011/2012 geändert. Daher haben Schulen nur einen reduzierten Ermessensspielraum.

Die Platzvergabe erfolgt jetzt wie folgt:

Maximal 10 % der Schulplätze werden an sog. Härtefälle vergeben, wobei das Vorhandensein eines Geschwisterkindes nun entgegen der ursprünglichen Neuregelung doch keinen Härtefall begründen soll. In Einzelfällen kann dies aber weiterhin der Fall sein.

Mindestens 60 % der Plätze werden nach folgenden vier Kriterien vergeben:

Durchschnittsnote der Förderprognose
Notensumme von bis zu vier Fächern
Kompetenzen der Schüler, auch außerschulischer Art
Profilbezogener Test der Schule

Die restlichen 30 % der Schulplätze werden verlost.

Die eigentlichen Schulplatzklage setzt zunächst ein Widerspruchsverfahren voraus. Zur schnellen Durchsetzung der dringlichen Angelegenheit muss neben dem Widerspruchs- und Klageverfahren auch Einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden. Zu beachten sind vor allem dabei die Fristen des Widerspruchs und der Klage. Der Anspruch kann bei Versäumnis nicht mehr durchgesetzt werden. Der Widerspruch und ggf. die Klage richten sich gegen die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auswahlentscheidung. Auch sind sog. Kapazitätsstreitigkeiten möglich.



Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Schulrecht

Verwaltungsrecht: Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in den Niederlanden

29.07.2015

Das Land NRW kann verpflichtet sein, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen.
Schulrecht

BVerwG: Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens

02.12.2011

Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten (BVerwG vom 30.11.11 - 6 C 20.10). Die Verrichtung von Gebeten müsse dort unterlassen werden, wo der Schulfrieden gestört wird. Streifler&Kollegen - Rechtsanwalt für Öffentlichen Recht