Sozialrecht: Betriebsübernahme: Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

bei uns veröffentlicht am30.01.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Sozialrecht Berlin

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Im Urteilsfall übernahm ein Sohn von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre vor der Geschäftsübernahme forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen von dem Rechtsnachfolger.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.

Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).


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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2008 - L 4 R 366/07

bei uns veröffentlicht am 13.08.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahr

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird endgültig auf 3.552,27 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2

Der Kläger übernahm zum 01.01.2002 von seiner Mutter das Einzelhandelsgeschäft „E. “ in A. und führte den E. unter der Firmenbezeichnung „B. P. e.K.“ fort. Zum 09.04.2002 erfolgte die Umfirmierung im Handelsregister beim Amtsgericht K.. Für den Kläger wurde nach der Gewerbeanmeldung eine neue Betriebsnummer und durch die AOK Rheinland-Pfalz eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben.

3

Im Dezember 2003 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch, als deren Ergebnis sie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von Höhe von 3.552,27 € nachforderte (Bescheid vom 16.12.2003, Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).

4

Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11.09.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, die zu niedrig aufgrund der untertariflichen Entlohnung der Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum entrichtet worden seien. Die Einstandspflicht des Klägers als Rechtsnachfolger seiner Mutter folge aus § 25 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss (§ 25 Abs. 2 HGB) sei nicht erfolgt.

5

Am 26.10.2007 hat der Kläger gegen das ihm am 27.09.2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

6

Der Kläger trägt vor,

7

die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 25 HGB erfasse keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen,

12

und nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil.

13

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

14

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegen den Kläger zu. Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen und mit der Festsetzung einer Forderung in Höhe von 3.552,27 € den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verletzt.

16

Dabei unterstellt der Senat, dass der streitige Anspruch, der sich aufgrund einer Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das tatsächlich den Mitarbeitern im Prüfzeitraum gezahlt und der Beitragsabführung zugrunde gelegt wurde, und dem aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zu zahlenden Arbeitsentgelt ergibt, dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechnet ist, wovon die Beteiligten ausgehen.

17

Der Anspruch der Beklagten richtet sich nach §§ 22 f SGB IV indes nicht gegen den Kläger, sondern gegen dessen Rechtsvorgängerin als Kaufmann. Im streitigen Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 war der Kläger noch nicht Firmeninhaber und haftete daher nicht gegenüber den Versicherungsträgern für die an diese abzuführenden Beiträge.

18

Daran hat sich durch die Firmenübernahme nichts geändert.

19

Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, wie sie von der Beklagten hier für die Vergangenheit geltend gemacht werden, bedarf nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, es sei denn, die Leistung wird freiwillig im Wege des Schuldnerwechsels mit Zustimmung der Beklagten übernommen, was hier nicht der Fall ist. Dabei ist neben der Ermächtigungsgrundlage zur Geltendmachung der Forderung an sich auch eine solche erforderlich, die Forderung durch das Mittel des Verwaltungsakts geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung verbietet die Verfassung es den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche oder auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden gültigen und anwendbaren Befugnisnorm dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche (zwecks verbindlicher Konkretisierung einer ihrer Ansicht nach bestehenden materiellen Pflichtenlage einseitig) festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Aus diesem Grund kann, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festzustellen. Vielmehr muss hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft (BSG, Breith 2007, S. 610-627). Eine solche Regelung existiert nicht.

20

§ 25 HGB, auf den die Beklagte abstellt, stellt keine Ermächtigung zur Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

21

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben.

22

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

23

Demnach muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Schließlich muss der Rechtsgrund der Haftung die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers bilden, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (BGHZ 38, 44, 47; BGH, NJW 1982, 577, 578). Als Normzweck des § 25 HGB wird ganz überwiegend der Schutz von Haftungserwartungen des Verkehrs angesehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 25 Rdn. 2 mwN). § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sieht die Haftung für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten vor. Dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB nach führt die Übernahme eines Handelsgeschäfts demnach zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, während die Verpflichtung des Veräußerers von dieser Schuldübernahme zunächst nicht berührt wird (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O, § 25 Rdn. 58), so dass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht (§§ 421 ff BGB).

24

Voraussetzung einer Haftung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB demnach, dass nicht nur das Handelsgeschäft eines Kaufmanns fortgeführt wird, sondern dass es „unter der bisherigen Firma“ fortgeführt wird, einerlei ob mit oder ohne Zusatz über die Nachfolge. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma des Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die frühere Geschäftsinhaberin war während des Betriebs ihres Einzelhandelgeschäftes Kaufmann bzw. Kauffrau i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB. Hiervon geht der Senat aus, zumal sie -wie auch der Kläger– im Handelsregister eingetragen war bzw. ist.

25

Der Kläger hat zwar in der Zeit vom 01.01.2002 bis 09.04.2002 das Geschäft seiner Mutter unter deren Firmenzeichnung fortgeführt, und erst zum 09.04.2002 die Firmenbezeichnung in „B. P. e.K.“ geändert. Dennoch haftet er nicht nach § 25 Abs. 1 HGB für die zuvor gegen die Vorgängerin entstandenen Beitragsansprüche, obwohl kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zustande gekommen war, weil nach § 25 HGB nur „Geschäftsverbindlichkeiten“ übergehen. Das sind alle Verbindlichkeiten, die nicht aus privaten Beziehungen des Veräußerers resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen, so dass sie als seine natürliche Folge erscheinen (vgl. z.B. RGZ 154, 334, 336).

26

Aus welchem Rechtsgrund die übergehende Verbindlichkeit entstanden ist, ist unerheblich (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl. 2008, § 25 Rdn. 11). Daher werden als Beispiele in Literatur und Rechtsprechung etwa genannt ein Anspruch aus Bereicherung, unerlaubter Handlung oder aus einem Wettbewerbsverbot. Ebenso in Betracht kommen ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch, Verpflichtungen auf Grund von Vertriebsbindungen, aus Arbeitsverträgen, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters sowie Verbindlichkeiten aus der Errichtung oder Übernahme des Handelsgeschäfts und insbesondere auch Verbindlichkeiten aus in dem Handelsgeschäft begründeten Arbeitsverhältnissen (vgl. (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 25 Rdn. 66 mwN). Jedenfalls gehören nicht nur vertragsmäßige Geschäftsschulden, sondern alle diejenigen Verpflichtungen zu den nach § 25 Abs. 1 HGB übergehenden Lasten, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer so engen Verbindung stehen, dass sie als Folge dieses Geschäftsbetriebs erscheinen (vgl. RGZ 154, 334, 336).

27

Zu den Geschäftsverbindlichkeiten i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB, für die der Firmennachfolger haftet, zählen auch Steuern und Abgaben, was der Gesetzgeber in § 75 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich geregelt hat. Allerdings sieht § 75 AO eine Haftungsbefreiungsmöglichkeit, wie sie § 25 Abs. 2 HGB ermöglicht, für Steuerforderungen nicht vor.

28

Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt aber für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. § 25 Abs. 1 HGB erfasst vielmehr ansonsten nur zivilrechtliche Ansprüche. Durch die Wortwahl, wie „Schuldner“ und „Forderung“ nimmt die Bestimmung Bezug auf den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, insbesondere das Recht der Forderungen (§§ 241 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2; 398 BGB). Zwar sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen übertragbar, wie § 411 BGB zeigt, aber nur unter den dafür geschaffenen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die sich für die Steuern aus § 46 AO und für den Bereich der Ansprüche auf Geldleistungen des Sozialrechts aus § 53 SGB I ergeben. Diese sind hier nicht einschlägig.

29

Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Die Norm erfasst damit aber nur Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Leistungsträger, nicht aber solche von Leistungsträgern gegenüber Dritten, wie sie die Beklagte hier geltend macht.

30

Eine weitere Anspruchsnorm, auf die die Beklagte ihr Begehren stützen kann, ist nicht ersichtlich, erst Recht keine Vorschrift, die es der Beklagten erlauben könnte, eine nach § 25 HGB übergegangene Forderung durch Verwaltungsakt festzusetzen.

31

Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.

32

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 197 a SGG; 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

33

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).