Strafrecht: Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit als gefährliches Werkzeug

bei uns veröffentlicht am08.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für T
Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2010 (Az: 2 StR 395/10) folgendes entschieden:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es die Angeklagte M. betrifft, insgesamt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) und wegen Anstiftung zum Diebstahl (Fall 2) unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte M. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit dem zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstrebt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten L. im Schuld-und Strafausspruch zu Fall 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bezüglich der Angeklagten M. im Schuldspruch insoweit, als sie nicht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde, sowie im Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Geschädigte B. von der Angeklagten M. , die mit ihrem Ehemann zusammen einen Motorradhandel betrieb, nach einem fehlgeschlagenen Motorradkauf eine bereits geleistete Anzahlung von 10.000 € zurück. Nach Erstattung dieses Betrages wollte B. davon einen Teilbetrag wegen eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzbegehrens an den Motorradclub "

" in Höhe von 5.000 € weiterleiten. Die Angeklagte M. wollte aber dem Geschädigten B. die Anzahlung nicht erstatten. Der Angeklagte

L. als "Präsident" der " " wiederum sann auf Rache gegen B. wegen einer vermeintlichen Schmähung von Vereinsmitgliedern. Die Angeklagten M. und L. entschlossen sich daher, B. unter dem Vorwand einer Besprechung mit der Angeklagten M. über die Modalitäten der Rückerstattung seiner Anzahlung auf den Motorradkauf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in deren Geschäftsräume zu locken, wo ihm der Angeklagte L. zusammen mit den weiteren Mittätern Me. und S. auflauern und ihn überfallen sollten: L. , Me. und S. sollten ihn durch Anwendung von Gewalt zwingen, seine Forderung fallen zu lassen. Dazu sollte B. ein von der Angeklagten M. vorbereitetes Schriftstück unterzeichnen. Danach sollte die Angeklagte M. einen Teilbetrag der Anzahlung an den Rockerclub weiterleiten und den Restbetrag für sich behalten dürfen. Bei der Ausführung dieses Plans durch L. , Me. und S. schlug der sich versteckt haltende Me. dem Geschädigten aus einer Tür heraus überraschend auf den Kopf. S. schlug sodann das zu Boden gegangene Opfer mit Billigung von L. und Me. mit einem Teleskopschlagstock auf den Rücken und die Schulter. Der Angeklagte L. trat mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers. B. erlitt im Verlauf des Geschehens erhebliche Verletzungen und zwar auch im Gesicht. Er sah sich unter dem Eindruck dieser Gewalt dazu gezwungen, das ihm vorgelegte Schriftstück zu unterzeichnen ohne es zu lesen. In der Folgezeit machte er seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte M. nicht mehr geltend.

Darin hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten L. eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gesehen und es hat die §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet. Dabei hat es dem Angeklagten L. als Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugerechnet, dass S. eine Stahlrute verwendete. Bei der Angeklagten M. , die während des eigentlichen Tatgeschehens nicht anwesend war, ist das Landgericht von einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgegangen. Es hat insoweit die §§ 253, 255, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet.

Die Staatsanwaltschaft vermisst die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte L. das Opfer mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken getreten hat. Darin sieht sie ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ferner eine weitere Qualifikation der schweren räuberischen Erpressung, weil die Mittäter das Opfer bei der Tat im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelt hätten. Die Beschwerdeführerin meint zudem, diese Tatmodalität sei der Angeklagten M. zuzurechnen, weil sie mit allen Einzelheiten der Tatausführung einverstanden gewesen sei. Außerdem beanstandet die Beschwerdeführerin die strafmildernde Berücksichtigung des langen Zeitablaufes seit der Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten L. ungeachtet der Tatsache, dass dieser in der Zwischenzeit viermal wegen weiterer Körperverletzungsdelikte verurteilt wurde. Der Generalbundesanwalt weist ergänzend darauf hin, dass die Anwendung von § 46b StGB zugunsten der Angeklagten M. rechtsfehlerhaft sei.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch den Antrag und nach seiner Begründung wirksam auf den Fall 1 der Urteilsgründe und, soweit es den Angeklagten L. betrifft, auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt.

Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat im Fall des Angeklagten L. dessen Tritte mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers nicht unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Ferner kann § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden sein. Schließlich hat das Landgericht seiner Entscheidung keine schwere körperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu Grunde gelegt. Insoweit liegen Erörterungsmängel vor, die möglicherweise zur Annahme eines zu geringen Schuldumfangs beim Angeklagten L. und zur fehlerhaften Nichtanwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB geführt haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Daher liegt die Annahme nahe, dass durch das Verhalten des Angeklagten L. auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Der Geschädigte hatte nach der Tat erhebliche Schwellungen und Blutergüsse im Gesicht; sein rechtes Ohr war "schwarz angelaufen". Dies kann auf die Tritte des Angeklagten L. mit seinen beschuhten Füssen zurückzuführen sein.

Das Landgericht hat ferner die Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwogen, obwohl ein solcher Fall nach den Feststellungen nahe liegt. Eine gefährliche Körperverletzung liegt danach vor, wenn der Täter die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Ein Überfall ist allerdings nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer nur ein Überraschungsmoment ausnutzt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Fallgestaltung kann darin zu sehen sein, dass die Angeklagte M. den Geschädigten in eine Falle lockte, als sie ihn außerhalb der Geschäftszeiten in die Geschäftsräume bat und ihn unter einem Vorwand alleine in ihr Büro gehen ließ, während ihm L. , Me. und S. auflauerten.

Die Mittäter haben den Geschädigten ferner nach den Feststellungen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der räuberischen Erpressung körperlich schwer misshandelt. Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat den Begriff der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) übernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden kann. Danach ist zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wird. Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte durch die Tat "erhebliche Verletzungen" erlitten hat, die schmerzhaft waren. Auf die Schmerzzufügung war es den Mittätern angekommen, um dem Opfer die Unterschrift unter das vorbereitete Schriftstück und den dauernden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderung abzupressen.

Der Senat hebt das Urteil, soweit es die Angeklagte M. betrifft, insgesamt auf, da das Tatgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erörtert hat.

Der Angeklagten M. ist der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch L. und S. nach den bisherigen Feststellungen allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Sie hatte danach nur mit Schlägen durch die drei Mittäter gerechnet. Der Einsatz von gefährlichen Werkzeugen war nicht vorausgeplant. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Angeklagten M. schon wegen einer relativen Unbestimmtheit des Vorstellungsbildes letztlich jede Art der Tatausführung durch L. , S. und Me. zuzurechnen ist.

Dagegen kann der Angeklagten M. die Verletzung des Geschädigten mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie die schwere körperliche Misshandlung des Opfers (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein. Dies hat das Landgericht nicht geprüft, obwohl es nahe liegt.

Dem Tatplan entsprach es, dass die Angeklagte M. den Geschädigten in ihr Büro locken sollte, wo sie angeblich mit ihm alleine über die Rückgewährung der Anzahlung für den Motorradkauf sprechen sollte. Unter dem Vorwand, noch Kaffee zu holen, schickte die Angeklagte M. den Geschädigten voraus, wobei sie damit rechnete, dass L. , Me. und S. ihn dann überraschend angreifen würden. Insoweit war auch ein hinterlistiger Überfall im Vorstellungsbild der Angeklagten M. enthalten.

Ferner ist ihr nach den bisherigen Feststellungen die körperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB durch L. , Me. und S. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen; denn jedenfalls das Zufügen von Schmerzen zur Nötigung des Opfers dazu, auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten, entsprach dem gemeinsamen Tatplan.

Der neue Tatrichter wird im Fall des Angeklagten L. auch zu erörtern haben, ob aus der letzten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Simmern Bewährungsauflagen (UA S. 8) bestanden haben und bereits erfüllt wurden. Gegebenenfalls wäre dies bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorstrafe gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen.


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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

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(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

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Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).