Strafrecht: Wiederholungsgefahr als Haftgrund

bei uns veröffentlicht am24.08.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind hinsichtlich ihres Charakters als präventive Sicherungshaft strenge Anforderungen zu stellen.
Zunächst muss es sich bei den Anlasstaten um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. Ihnen muss ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen. Bei der Bestimmung des Gewichts der Tat können Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden. Auch müssen die Anlasstaten geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen.

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 20.07.2017 (2 Ws 110/17) folgendes entschieden:

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten für den Erlass eines Haftbefehls wegen Widerholungsgefahr, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen.

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017, neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

Der zunächst wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit ohne Gründe ergangene Beschluss wird wie folgt ergänzt:

Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Hamburg am 1. Februar 2017 einen auf den dringenden Tatverdacht des Betruges in 22 Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie der Beleidigung in zwei Fällen sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage der Angeklagte am 3. Februar 2017 festgenommen wurde.
Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft,

Mit Anklageschrift vom 11. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Angeklagten Anklage zum Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben, das mit Beschluss vom 15. Juni 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen sowie mit Verfügung vom selben Tage Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. August 2017 mit Fortsetzungsterminen am 17. und 24. August 2017 anberaumt hat.

Ferner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2017 entsprechend den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen den Haftbefehl neu gefasst und verkündet, der nunmehr den dringenden Tatverdacht von 23 Fällen des — in zwei Fällen davon versuchten — Betruges, der versuchten Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, der Beleidigung in zwei Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Gegenstand hat und weiterhin auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017, neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017, ist ungeachtet der weiteren Voraussetzungen seiner Aufrechterhaltung aufzuheben, da es an den Voraussetzungen des darin angenommenen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO fehlt.  

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt — in der hier vorliegenden Konstellation — gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zunächst voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat u. a. nach § 263 StGB begangen zu haben. Nach § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO sind in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in diesem Sinne auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sind oder waren, wobei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durch diese mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 eingefügte Vorschrift „unberührt bleibt. dass der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, eine der im Straftatenkatalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E enthaltenen Anlasstaten in dem Verfahren begangen zu haben, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll,".
Der Beschuldigte muss, da § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO die wiederholte Begehung einer solchen Anlasstat erfordert, mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen i.
§. d. § 53 StGB dasselbe im Katalog des Satz 1 Nr. 2 genannte Strafgesetz verwirklicht haben, wobei geringfügige Abweichungen wie etwa die Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes diesen Anforderungen noch genügen.

Bei den Anlasstaten muss es sich ferner — in jedem Einzelfall — um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen. Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen, wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können. Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht" zu beeinträchtigen.

Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB — anders als den Diebstahl nach § 242 StGBoder die Körperverletzung nach § 223 StGB — bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPOlässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: „. zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben.".

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen. Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen.

In der vorliegenden Sache besteht kein dringender Tatverdacht einer nach diesen Kriterien hinreichend schwerwiegenden Anlasstat. Näherer Prüfung bedürfen insoweit nur die nach dem Haftbefehl vom 11. Juli 2017 als Fälle 20 und 21 vom dringenden Tatverdacht erfassten hochwahrscheinlichen Betrugstaten.

Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges im zu Fall 20 des Haftbefehls dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an den Schweregrad einer Anlasstat nicht.

Der Angeklagte ist insoweit dringend verdächtig, am 10. Dezember 2016 um 17.50 Uhr von Hamburg aus bei der Firma pp., über das Internet ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. angemietet zu haben, wobei er als Ende der Mietzeit den 11. Dezember 2016, 22.30 Uhr, vereinbarte und als Zahlungsart das Lastschriftverfahren wählte, ohne jedoch willens und in der Lage zu sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, und das Fahrzeug anschließend auch entgegennahm.
Ferner hat er hochwahrscheinlich am 11. Dezember 2016, nachdem die Firma pp. seine mangelnde Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des am Vortag angemieteten Pkws erkannt und daraufhin das gemietete Fahrzeug ferngesteuert stillgelegt hatte, über die Gesellschaft VW Zentrum pp. im Rahmen der VW-Mobilitätsgarantie das am Vortag angemietete Fahrzeug, das sich wegen der ferngesteuerten Stilllegung, die der mit der Sache befasste Mitarbeiter der VW Zentrum pp. als Ursache des Fahrzeugstillstandes nicht erkannte, nicht mehr starten ließ, gegen einen Pkw Golf im Wert von etwa 25.000 EUR mit dem amtlichen Kennzeichen pp. austauschen lassen, dieses Fahrzeug entgegengenommen und es zunächst nach Ablauf der für den 12. Dezember 2016 vereinbarten Rückgabezeit weiter genutzt, wobei das Fahrzeug am 25. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgelangt ist.

Der vorstehend geschilderte hochwahrscheinliche Sachverhalt umfasst zunächst zwei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, da die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der VW Zentrum pp. von dem Angeklagten räumlich und zeitlich getrennt von der Tat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters pp. begangen worden ist und er auch den Entschluss zu dieser weiteren Tat hochwahrscheinlich erst infolge der ferngesteuerten Stilllegung des zunächst angemieteten Pkw gefasst hat, da zuvor kein Anlass für die Beschaffung eines weiteren bzw. anderen Fahrzeugs bestanden hatte. Bei natürlicher Betrachtung stellen sich diese Sachverhalte nicht als einheitliches Tun dar ; es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Taten.

Die vorgenannte Betrugstat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters pp. kommt bereits aufgrund des sich auf eine verhältnismäßig kurze Nutzungsdauer beschränkenden und damit nicht hinreichend gewichtigen Vermögensschadens als Anlasstat i. §. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der WV Zentrum Scherer GmbH & Co. KG.

Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es als hochwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Tatvorsatz des Angeklagten sich auf die Erlangung eines Vermögensvorteils richtete, der über die Erlangung einer eher kurzfristigen Nutzung des ausgetauschten Pkw hinausging. Soweit der Pkw letztlich erst am 25. Dezember 2016 sichergestellt und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgegeben werden konnte, kommt nach dem der Verfahrensakte zu entnehmenden Ermittlungsergebnis als Grund dieses Geschehensablaufs auch in Betracht, dass der Angeklagte sich an einer früheren Rückgabe des Fahrzeugs dadurch gehindert sah, dass er den Fahrzeugschlüssel dem Zeugen Wiederspan ausgehändigt hatte und dieser möglicherweise das Fahrzeug an sich gebracht und die Rückgabe des Schlüssels verweigert hatte. Hierfür spricht jedenfalls, dass bei Sicherstellung des Pkw Wl Golf am 25. Dezember 2016 tatsächlich der Fahrzeugschlüssel nicht bei dem Angeklagten, sondern bei dem Zeugen Wiederspan aufgefunden wurde.

Im Übrigen hat die geschädigte VW Zentrum pp. dem Angeklagten für den Nutzungszeitraum vom 11. bis zum 25. Juli 2017 auch lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 1.500 EUR ausgestellt, der mithin deutlich unter dem vorstehend als Wertgrenze erörterten Betrag von bis zu 2000 EUR liegt. Soweit durch die Tat ein weitergehender Schaden durch den Bearbeitungs- und Rückführungsaufwand der Geschädigten entstanden ist, vermag dieser Umstand der Tat, auch unter weiterer Berücksichtigung des auch hier hochwahrscheinlich gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten, nicht den im Rahmen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad zu verleihen.

Ebenfalls genügt die als Fall 21 des Haftbefehls vom dringenden Tatverdacht umfasste Tat nicht den vorstehend dargestellten Anforderungen an den Unrechtsgehalt und Schweregrad einer Anlasstat i. §. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.

Der Beschuldigte hat in diesem Fall hochwahrscheinlich am 28. Dezember 2016 gegen 14.43 Uhr telefonisch unter Angabe der falschen Personalie pp. für einen pp., einen pp., sowie für sich selbst — insoweit unter seinen zutreffenden Personalien — als Reiseteilnehmer, bei dem Reiseanbieter TUI, Karl-Wiechert-Allee 23, 30625 Hannover, eine nach Fuerteventura führende Reise für den Zeitraum vom 30. Dezember 2016 bis zum 6. Januar 2017 gebucht, ohne Willens und in der Lage zu sein, den Reisepreis von 3.671 EUR zu bezahlen, wobei die Reisegesellschaft die Buchung kurzfristig storniert hat und es zum Reiseantritt nicht gekommen ist.

Von dieser Tat geht keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung im vorangehend erläuterten Sinne aus.

Der dringende Tatverdacht betrifft hier eine versuchte Tat des gewerbsmäßigen Betruges, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22 StGB. Die von den Einzelheiten der Vertragsgestaltung abhängende Frage, ob hier bereits der dringende Tatverdacht einer vollendeten Tat im Sinne eines Eingehungsbetruges vorliegt, ist nach Aktenlage nicht hinreichend klar zu bejahen.

Auch unabhängig von der Frage der Tatvollendung ist bei der Frage nach Unrechtsgehalt und Schweregrad der Tat jedenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass durch die Tat — mit Ausnahme des insoweit vernachlässigbar erscheinenden Bearbeitungsaufwandes der Reisegesellschaft — kein bleibender Vermögensschaden verursacht worden ist. Zudem erscheint die von dem Angeklagten bei dieser Tat aufgewandte kriminelle Energie — die hochwahrscheinliche Tat wurde insoweit durch ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter des Reiseveranstalters begangen — von eher untergeordnetem Gewicht Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände, namentlich der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils und des gewerbsmäßigen Vorgehens des zudem telefonisch unter falschem Namen auftretenden Angeklagten, dieser Tat den nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad nicht beizumessen.

Da der Haftbefehl bereits in Ermangelung des zugrunde gelegten Haftgrundes aufzuheben war, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, dass der Umfang des Verfahrens in der vorliegenden Sache insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der auszuwertenden Fallakten und Zeugenaussagen sowie der jedenfalls nicht fernliegenden amtsgerichtlichen Annahme eines Erfordernisses, den Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 53 StGB sachverständig begutachten zu lassen — was sich indes zugleich noch nicht in einer Weise aufdrängt, die es als zu einer Verfahrensverzögerung führendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft erscheinen ließe, eine entsprechende Begutachtung nicht bereits im Ermittlungsverfahren veranlasst zu haben — ausreichend erscheint, jedenfalls eine kurzfristige Überschreitung der sechsmonatigen Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO zu rechtfertigen, und dass der Verfahrensablauf als solcher auch derzeit — unter Berücksichtigung des anberaumten Beginns und der geplanten zügigen, angesichts des vor einem Richter abgelegten Geständnisses des Angeklagten auch praktikabel erscheinenden Durchführung der Hauptverhandlung am 15., 17. und 24. August 2017 — noch keine als solche zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verfahrensverzögerungen aufweist.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Juli 2017 - 2 Ws 110/17

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Tenor Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 (Az.: 117b Gs 28/17 jug.), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017 (Az.: 932 Ls 44/17 jug.) wird aufgehoben. Der Angeklagte ist sofort

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Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 (Az.: 117b Gs 28/17 jug.), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017 (Az.: 932 Ls 44/17 jug.) wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

1

Der zunächst wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit ohne Gründe ergangene Beschluss wird wie folgt ergänzt:

I.

2

Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Hamburg am 1. Februar 2017 einen auf den dringenden Tatverdacht des Betruges in 22 Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie der Beleidigung in zwei Fällen sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage der Angeklagte am 3. Februar 2017 festgenommen wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.

3

Mit Anklageschrift vom 11. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Angeklagten Anklage zum Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben, das mit Beschluss vom 15. Juni 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen sowie mit Verfügung vom selben Tage Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. August 2017 mit Fortsetzungsterminen am 17. und 24. August 2017 anberaumt hat.

4

Ferner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2017 entsprechend den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen den Haftbefehl neu gefasst und verkündet, der nunmehr den dringenden Tatverdacht von 23 Fällen des - in zwei Fällen davon versuchten - Betruges, der versuchten Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, der Beleidigung in zwei Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Gegenstand hat und weiterhin auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

II.

6

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017, neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017, ist ungeachtet der weiteren Voraussetzungen seiner Aufrechterhaltung aufzuheben, da es an den Voraussetzungen des darin angenommenen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO fehlt.

7

1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt - in der hier vorliegenden Konstellation - gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zunächst voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat u. a. nach § 263 StGB begangen zu haben. Nach § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO sind in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in diesem Sinne auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sind oder waren, wobei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durch diese mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 eingefügte Vorschrift „unberührt bleibt ..., dass der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, eine der im Straftatenkatalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E enthaltenen Anlasstaten in dem Verfahren begangen zu haben, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll.“ (BT-Drs. 16/12098 S. 19).

8

Der Beschuldigte muss, da § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO die wiederholte Begehung einer solchen Anlasstat erfordert, mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen i. S. d. § 53 StGB (hochwahrscheinlich) dasselbe im Katalog des Satz 1 Nr. 2 genannte Strafgesetz verwirklicht haben, wobei geringfügige Abweichungen wie etwa die Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes diesen Anforderungen noch genügen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 8; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 18 f.).

9

Bei den Anlasstaten muss es sich ferner - in jedem Einzelfall (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 9 m.w.N.) - um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115). Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 Ws 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).

10

Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB - anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB - bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: „... zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben.“ (BT-Drs. VI/3248, Bl. 7).

11

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; KK-Graf § 112a Rn. 14a).

12

2. In der vorliegenden Sache besteht kein dringender Tatverdacht einer nach diesen Kriterien hinreichend schwerwiegenden Anlasstat. Näherer Prüfung bedürfen insoweit nur die nach dem Haftbefehl vom 11. Juli 2017 als Fälle 20 und 21 vom dringenden Tatverdacht erfassten hochwahrscheinlichen Betrugstaten.

13

a) Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges im zu Fall 20 des Haftbefehls dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an den Schweregrad einer Anlasstat nicht.

14

aa) Der Angeklagte ist insoweit dringend verdächtig, am 10. Dezember 2016 um 17.50 Uhr von Hamburg aus bei der Firma U. GmbH, F. ..., ... D., über das Internet ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... angemietet zu haben, wobei er als Ende der Mietzeit den 11. Dezember 2016, 22.30 Uhr, vereinbarte und als Zahlungsart das Lastschriftverfahren wählte, ohne jedoch willens und in der Lage zu sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, und das Fahrzeug anschließend auch entgegennahm.

15

Ferner hat er hochwahrscheinlich am 11. Dezember 2016, nachdem die Firma U. seine mangelnde Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des am Vortag angemieteten Pkws erkannt und daraufhin das gemietete Fahrzeug ferngesteuert stillgelegt hatte, über die Gesellschaft ... Zentrum S. GmbH & Co. KG in S. im Rahmen der ...-Mobilitätsgarantie das am Vortag angemietete Fahrzeug, das sich wegen der ferngesteuerten Stilllegung, die der mit der Sache befasste Mitarbeiter der ... Zentrum S. GmbH & Co. KG als Ursache des Fahrzeugstillstandes nicht erkannte, nicht mehr starten ließ, gegen einen Pkw ... im Wert von etwa 25.000 EUR mit dem amtlichen Kennzeichen ... austauschen lassen, dieses Fahrzeug entgegengenommen und es zunächst nach Ablauf der für den 12. Dezember 2016 vereinbarten Rückgabezeit weiter genutzt, wobei das Fahrzeug am 25. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgelangt ist.

16

bb) Der vorstehend geschilderte hochwahrscheinliche Sachverhalt umfasst zunächst zwei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehende Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, da die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der... Zentrum S. GmbH & Co. KG von dem Angeklagten räumlich und zeitlich getrennt von der Tat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters U. begangen worden ist und er auch den Entschluss zu dieser weiteren Tat hochwahrscheinlich erst infolge der ferngesteuerten Stilllegung des zunächst angemieteten Pkw gefasst hat, da zuvor kein Anlass für die Beschaffung eines weiteren bzw. anderen Fahrzeugs bestanden hatte. Bei natürlicher Betrachtung stellen sich diese Sachverhalte nicht als einheitliches Tun dar (vgl. zum Ganzen nur Fischer vor § 52 StGB Rn. 2 ff.); es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Taten.

17

cc) Die vorgenannte Betrugstat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters U. kommt bereits aufgrund des sich auf eine verhältnismäßig kurze Nutzungsdauer beschränkenden und damit nicht hinreichend gewichtigen Vermögensschadens als Anlasstat i. S. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht.

18

dd) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der ... Zentrum S. GmbH & Co. KG.

19

Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es als hochwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Tatvorsatz des Angeklagten sich auf die Erlangung eines Vermögensvorteils richtete, der über die Erlangung einer eher kurzfristigen Nutzung des ausgetauschten Pkw hinausging. Soweit der Pkw letztlich erst am 25. Dezember 2016 sichergestellt und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgegeben werden konnte, kommt nach dem der Verfahrensakte zu entnehmenden Ermittlungsergebnis als Grund dieses Geschehensablaufs auch in Betracht, dass der Angeklagte sich an einer früheren Rückgabe des Fahrzeugs dadurch gehindert sah, dass er den Fahrzeugschlüssel dem Zeugen W. ausgehändigt hatte und dieser möglicherweise das Fahrzeug an sich gebracht und die Rückgabe des Schlüssels verweigert hatte. Hierfür spricht jedenfalls, dass bei Sicherstellung des Pkw ... am 25. Dezember 2016 tatsächlich der Fahrzeugschlüssel nicht bei dem Angeklagten, sondern bei dem Zeugen W. aufgefunden wurde.

20

Im Übrigen hat die geschädigte ... Zentrum S. GmbH & Co. KG dem Angeklagten für den Nutzungszeitraum vom 11. bis zum 25. Juli 2017 auch lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 1.500 EUR ausgestellt, der mithin deutlich unter dem vorstehend als Wertgrenze erörterten Betrag von bis zu 2000 EUR liegt. Soweit durch die Tat ein weitergehender (Folge-)Schaden durch den Bearbeitungs- und Rückführungsaufwand der Geschädigten entstanden ist, vermag dieser Umstand der Tat, auch unter weiterer Berücksichtigung des auch hier hochwahrscheinlich gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten, nicht den im Rahmen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad zu verleihen.

21

b) Ebenfalls genügt die als Fall 21 des Haftbefehls vom dringenden Tatverdacht umfasste Tat nicht den vorstehend dargestellten Anforderungen an den Unrechtsgehalt und Schweregrad einer Anlasstat i. S. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.

22

aa) Der Beschuldigte hat in diesem Fall hochwahrscheinlich am 28. Dezember 2016 gegen 14.43 Uhr telefonisch unter Angabe der falschen Personalie D. M. für einen A. G., einen M. C., sowie für sich selbst - insoweit unter seinen zutreffenden Personalien - als Reiseteilnehmer, bei dem Reiseanbieter ..., K.-W.-A. ..., ... H., eine nach Fuerteventura führende Reise für den Zeitraum vom 30. Dezember 2016 bis zum 6. Januar 2017 gebucht, ohne Willens und in der Lage zu sein, den Reisepreis von 3.671,00 EUR zu bezahlen, wobei die Reisegesellschaft die Buchung kurzfristig storniert hat und es zum Reiseantritt nicht gekommen ist.

23

bb) Von dieser Tat geht keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung im vorangehend erläuterten Sinne aus.

24

Der dringende Tatverdacht betrifft hier eine versuchte Tat des gewerbsmäßigen Betruges, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22 StGB. Die von den Einzelheiten der Vertragsgestaltung abhängende Frage, ob hier bereits der dringende Tatverdacht einer vollendeten Tat im Sinne eines Eingehungsbetruges vorliegt (vgl. dazu Fischer § 263 Rn. 176 ff.), ist nach Aktenlage nicht hinreichend klar zu bejahen.

25

Auch unabhängig von der Frage der Tatvollendung ist bei der Frage nach Unrechtsgehalt und Schweregrad der Tat jedenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass durch die Tat - mit Ausnahme des insoweit vernachlässigbar erscheinenden Bearbeitungsaufwandes der Reisegesellschaft - kein bleibender Vermögensschaden verursacht worden ist. Zudem erscheint die von dem Angeklagten bei dieser Tat aufgewandte kriminelle Energie - die hochwahrscheinliche Tat wurde insoweit durch ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter des Reiseveranstalters begangen - von eher untergeordnetem Gewicht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände, namentlich der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils und des gewerbsmäßigen Vorgehens des zudem telefonisch unter falschem Namen auftretenden Angeklagten, dieser Tat den nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad nicht beizumessen.

26

3. Da der Haftbefehl bereits in Ermangelung des zugrunde gelegten Haftgrundes aufzuheben war, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, dass der Umfang des Verfahrens in der vorliegenden Sache insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der auszuwertenden Fallakten und Zeugenaussagen sowie der jedenfalls nicht fernliegenden amtsgerichtlichen Annahme eines Erfordernisses, den Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 53 StGB sachverständig begutachten zu lassen - was sich indes zugleich noch nicht in einer Weise aufdrängt, die es als zu einer Verfahrensverzögerung führendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft erscheinen ließe, eine entsprechende Begutachtung nicht bereits im Ermittlungsverfahren veranlasst zu haben -, ausreichend erscheint, jedenfalls eine kurzfristige Überschreitung der sechsmonatigen Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO zu rechtfertigen, und dass der Verfahrensablauf als solcher auch derzeit - unter Berücksichtigung des anberaumten Beginns und der geplanten zügigen, angesichts des vor einem Richter abgelegten Geständnisses des Angeklagten auch praktikabel erscheinenden Durchführung der Hauptverhandlung am 15., 17. und 24. August 2017 - noch keine als solche zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verfahrensverzögerungen aufweist.

27

VRiOLG Klimke ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

      Schlage      

Bruns

Schlage

     

     

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.