Testament: Ersatzerbfolge oder Nacherbfolge?
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Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten „Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt Folgendes“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, deren Vater das Testament mit der betreffenden Klausel errichtet hatte. Nach dem Tod des Vaters erteilte das Nachlassgericht der Mutter einen Erbschein, der diese als Alleinerbin auswies. Die Frau verlangte die Einziehung des Erbscheins, da sie hierin nicht als Nacherbin genannt werde.
Die Richter wiesen ihren Antrag ab. Sie sei nicht Nacherbin geworden. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass die Frau nur als Ersatz-, nicht aber als Nacherbin berufen sei. Bei der Auslegung müsse der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände gewürdigt werden. Hier sei dem Testament nicht zu entnehmen gewesen, dass der Vater seine Frau nur als Vorerbin einsetzen wollte. Er habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Zwar könne auch ein Alleinerbe nach dem Willen des Erblassers nur Vorerbe sein. Jedoch spreche der Absatz „Sollte meine Frau ebenfalls sterben“ dafür, dass der Vater nur bestimmte Konstellationen des Versterbens seiner Frau meinte. Sonst hätte er z.B. „Nach dem Tod meiner Frau“ geschrieben.
Hinweis: Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (OLG Hamm, 15 W 94/06).
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