Testament: Teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam
Bezieht sich der eigenhändig geschriebene Textteil eines Testaments auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil, enthält er jedoch keine eigenständige letztwillige Verfügung, ist das Testament wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften unwirksam.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das gerichtliche Verfahren zwischen den Kindern eines Erblassers. Diese waren über die Frage in Streit geraten, ob das teilweise maschinenschriftliche Testament ihres Vaters wirksam sei.
Die Richter wiesen auf die gesetzlichen Vorgaben für ein wirksames privatschriftliches Testament hin. Dieses müsse vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet sein. Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene Teil des Schriftstücks habe aber keine Einsetzung des einen Kindes als Alleinerbe enthalten. Diese sei nur durch Bezugnahme auf den maschinenschriftlichen Teil verständlich. Die Bezugnahme genüge jedoch nicht dem gesetzlichen Formerfordernis. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser durch den eigenhändigen Textteil bewirken wollte, dass der maschinenschriftlich verfasste Teil des Testaments wirksam sei. Sonst würde das Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift aufgehoben, weil jeder handschriftliche Zusatz, ggf. eine Orts- und Datumsangabe und/oder die Unterschrift, für die Annahme ausreichen könnte, der Erblasser wolle seinen maschinenschriftlich niedergelegten Verfügungen Wirksamkeit verleihen. Im Ergebnis konnte sich damit das eine Kind nicht auf die Alleinerbenstellung berufen. Das Erbe wurde vielmehr gleichmäßig unter allen Geschwistern geteilt (OLG Hamm, 15 W 414/05).