Trennungsunterhalt: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung ohne Zahlungsnachweis

bei uns veröffentlicht am28.08.2010

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird-OLG Koblenz, 13 UF 457/09
Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).


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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 26. Mai 2010 - 13 UF 457/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

weitere Fundstellen ... Tenor I. Das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: - Auf Seite 5 unter Ziffer II 1. Absatz , letzter Halbsatz wie folgt: die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung

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Tenor

I. Das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

- Auf Seite 5 unter Ziffer II 1. Absatz , letzter Halbsatz wie folgt: die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet (statt: jedoch unbegründet),

- Auf Seite 15, 2. Absatz: Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ( nicht: 2007) bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt,

- Auf Seite 17, 1. Satz: Für den Monat Dezember 2008 (nicht: 2009) hat der Beklagte Unterhalt in Höhe von 267 € (nicht: 276 €) zu zahlen.

II. Auf die Anhörungsrüge des Beklagten und auf den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung wird das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 teilweise abgeändert bzw. ergänzt und zu Ziffern II und III des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sowie auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts – Koblenz vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils fällig am 3. eines jeden Monats im Voraus wie folgt zu zahlen:

- 276,00 € monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008,

- 267,00 € für den Monat Dezember 2008,

- 179,00 € monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009,

- 306,00 € für den Monate Juni und Juli 2009,

- 316,00 € monatlich für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 und

- 332,00 € monatlich für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009,

wobei die Rückstände in einer Summe fällig sind und ab jeweils dem 3. eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Der für den Monat Dezember 2008 geschuldete Unterhalt sowie ein Teilbetrag von 154,09 € des für den Monat November 2008 geschuldeten Unterhaltsbetrages ist an die Arge der Stadt K… zu zahlen; im Übrigen ist der Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Im Übrigen bleibt das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Anhörungsrüge des Beklagten aufrechterhalten.

IV. Die Verfahren auf Ergänzung und Berichtigung des Urteils sowie das Anhörungsrügeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Urteil vom 24. Februar 2010.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Gegenstand des Prozessverfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.

2

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 6. Mai 2009 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Oktober und November 2008 in Höhe von 541,00 € und für Dezember 2008 in Höhe von 531,00 €, jeweils fällig zum 5. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat sodann durch Urteil vom 24. Februar 2010 das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wurde, monatlichen Trennungsunterhalt jeweils fällig zum 5. eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu zahlen:

4

- 276 € monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008,

- 267 € für den Monat Dezember 2008,

- 179 € monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009,

- 306 € für den Monat Juni 2009,

- 314 € für den Monat Juli 2009,

- 323 € monatlich für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 und

- 339 € monatlich für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009.

5

Der für den Monat Dezember 2008 geschuldete Unterhalt sowie ein Teilbetrag von 154,09 € des für den Monat November 2008 geschuldeten Unterhaltsbetrages ist an die Arge der Stadt K… zu zahlen; im Übrigen ist der Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

6

Die weitergehende Klage wurde abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wurden zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gründe für diese Entscheidung wird auf das Urteil vom 24. Februar 2010 (Bl. 659 ff. d.A.) Bezug genommen.

7

Die Klägerin beantragt die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO, hilfsweise hat sie Gehörsrüge erhoben. Der Beklagte hat ebenfalls die Anhörungsrüge erhoben. Beide Parteien beantragen darüber hinaus die Berichtigung des Urteils.

8

Die Klägerin trägt vor:

9

Das Urteil sei gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der Senat es versäumt habe, über den auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinsanspruch zu entscheiden. Der Zinsantrag sei gestellt worden; für den Fall, dass der Zinsantrag nicht von den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträgen umfasst gewesen sei, sei der Senat verpflichtet gewesen, auf einen diesbezüglichen Antrag hinzuwirken; anderenfalls wäre der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden.

10

Schließlich seien 2 Schreibfehler auf Seite 5 sowie Seite 17 des Urteils zu berichtigen, da die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung teilweise begründet sei und der Beklagte für den Monat Dezember 2008 Unterhalt in Höhe von 267,00 € zu zahlen habe, nicht jedoch, wie in den Gründen des Urteils vermerkt, Unterhalt von 276,00 € für den Monat Dezember 2009 geschuldet sei.

11

Der Beklagte macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil der Senat zu Unrecht die Behauptung der Klägerin, sie zahle seit Juli 2009 einen Krankenversicherungsbeitrag von 16,50 € monatlich für eine Zusatzversicherung, als unstreitig angesehen habe; tatsächlich sei die Zahlung bestritten gewesen. Im Übrigen habe der Senat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch deshalb verletzt, weil er in der Entscheidung vom 24. Februar 2010 entgegen den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung von einem weit höheren Nettoeinkommen der Klägerin aus vollschichtiger Tätigkeit ausgehe, er jedoch weitere Beträge für kostenloses Wohnen bzw. die Versorgung der Mutter der Klägerin nicht mehr berücksichtige. Schließlich habe der Senat die Höhe der erzielbaren Nettoeinkünfte der Klägerin fehlerhaft berechnet, da die Steuerlast unzutreffend ermittelt sei und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt; die Klägerin habe durch die jetzt angesetzten Unterhaltsbeträge höhere Einkünfte als der Beklagte.

12

Schließlich befinde sich auf Seite 15 der Entscheidungsgründe des Urteils im zweiten Absatz ein Schreibfehler, da offensichtlich Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt geblieben seien.

13

Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils sei demgegenüber unbegründet, da die Klägerin den Zinsantrag nicht gestellt habe. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Gehörsrüge sei schon aus formalen Gründen zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der 14-Tage-Frist erhoben worden sei.

II.

1.

14

Das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 war vorab gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Schreibfehler und eines Diktatversehens in dem aus dem Tenor zu Ziffer I dieser Entscheidung ersichtlichen Sinn zu berichtigen.

15

Die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung war teilweise begründet; sie hat ausweislich des Urteilstenors für die Zeit ab Juni 2009 Unterhaltsansprüche, die den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigen. Seite 15 Abs. 2 des Urteils enthält einen offensichtlichen Schreibfehler dergestalt, dass Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 (nicht: 2007 und 2007) unberücksichtigt blieben. Schließlich ergibt sich aus der Unterhaltsberechnung des Senats (Bl. 16 des Urteils) und dem Urteilstenor, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2008 (nicht: 2009) Unterhalt in Höhe von 267,00 € (nicht: 276,00 €) zu zahlen hatte; Seite 17, erster Satz des Urteils war mithin insoweit zu berichtigen.

2.

16

Die vom Beklagten erhobene Gehörsrüge ist begründet, soweit der Beklagte geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die Zahlung eines Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 16,50 € monatlich durch die Klägerin bestritten gewesen sei. Im Übrigen ist die Gehörsrüge des Beklagten unbegründet. Demgegenüber ist der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO begründet. Im Einzelnen:

17

a) Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 321 a ZPO begründet, soweit der Beklagte geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil der Senat übersehen habe, dass er Zahlungen der Klägerin ab Juli 2009 auf eine Krankenzusatzversicherung in Höhe von 16,50 € monatlich bestritten hatte. Tatsächlich hatte der Beklagte nämlich im Schriftsatz vom 15. November 2009 ausdrücklich dargelegt, dass Zahlungen der Klägerin auf die Krankenversicherung bestritten würden (Bl. 465 d.A.). Die Klägerin hatte demgegenüber zwar bereits mit Schriftsatz vom 2. September 2009 den Versicherungsschein für diese Krankenversicherung zu den Akten gereicht (Bl. 280 d.A.); Nachweise für die Zahlung des Versicherungsbeitrages von 16,50 € monatlich sind jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu den Akten gereicht worden. Im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom 15. November 2009 waren mithin Zahlungen der Klägerin auf eine Krankenzusatzversicherung auch für die Zeit ab Juli 2009 bei der Unterhaltsberechnung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierdurch verändert sich die Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Juli 2009 gegenüber der Berechnung im Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 (vgl. Seite 16 jenes Urteils) dergestalt, dass für den Monat Juli 2009 Unterhalt von letztlich 306,00 € geschuldet wird, für die Monate August 2009 bis November 2009 ist Unterhalt von 316,00 € monatlich und für die Zeit ab Dezember 2009 ist Unterhalt in Höhe von 332,00 € monatlich zu zahlen. Insoweit wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen.

18

Zeitraum

                          

Jul 09

8/09-11/09

ab 12/09

                                                              

Mt. Pensionseinkünfte Bekl. Netto

        

2.031,00 €

     2.031,00 €

     2.031,00 €

abzgl. Krankenv.

                 

159,77 €

159,77 €

159,77 €

abzgl. Kreditrate F…-Bank

        

142,00 €

142,00 €

142,00 €

abzgl.Kreditrate Fa. Q…

        

31,59 €

31,59 €

0,00 €

abzgl. Kreditrate Fa. B…

        

18,87 €

0,00 €

0,00 €

abzgl. Kreditrate C…-Bank

        

0,00 €

0,00 €

0,00 €

                                                              

verbleiben

                 

1.678,77 €

1.697,64 €

1.729,23 €

                                                              

mt. Erwerbseink.Klägerin netto -fiktiv-

        

1.309,00 €

1.309,00 €

1.309,00 €

abzgl. berufsbed. Aufwendungen   

        

1.243,55 €

1.243,55 €

1.243,55 €

abzgl. KV

                          

0,00 €

0,00 €

0,00 €

verbleiben

                          

1.243,55 €

1.243,55 €

1.243,55 €

abzgl. 1/7 verbleiben

                 

1.065,90 €

1.065,90 €

1.065,90 €

zzgl. Wohnvorteil

                 

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zzgl. Leistg. zug. Mutter: Kochen pp)

        

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zzgl. Wohngeld

                 

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Gesamteink. Klägerin

        

1.065,90 €

1.065,90 €

1.065,90 €

                                                              

Differenz der beiders. Einkünfte

        

612,87 €

631,74 €

663,33 €

davon 50 % - gerundet-

        

306,00 €

316,00 €

332,00 €

19

Demgegenüber besteht kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, Belege für die Zahlung der Krankenzusatzversicherung nachzureichen. Die Klägervertreter hatten den Schriftsatz vom 30. April 2010 vor dem Verhandlungstermin erhalten; dass er dem dieses Verfahren bearbeitenden Prozessbevollmächtigten nicht vorlag, beruht auf kanzleiinternen Gründen. Im Übrigen hatte der Beklagte bereits durch Schriftsatz vom 2. März 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zahlungen auf eine Krankenzusatzversicherung bereits durch den Schriftsatz vom 15. November 2009 bestritten worden waren; insoweit enthielt der Schriftsatz vom 30. April 2010 mithin auch keinen neuen Vortrag.

20

Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Anhörungsrüge weiter geltend, der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sei auch deshalb verletzt worden, weil der Senat in den Entscheidungsgründen von Gesamteinkünften der Klägerin in Höhe von 1.309,00 € monatlich ausgegangen sei, ohne die Parteien auf die Abweichung von einer früher geäußerten Auffassung hinzuweisen, wonach monatliche fiktive Nettoeinkünfte der Klägerin aus einer Ganztagstätigkeit in Höhe von 927,00 € nebst einem Betrag für kostenloses Wohnen bzw. die Pflege der Mutter zwischen 150,00 € und 200,00 € zu berücksichtigen seien.

21

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt insoweit nicht vor. Im Verhandlungstermin vom 27. Januar 2010 hatte der Senat mit den Parteien die Frage erörtert, in welcher Höhe der Klägerin eigene Einkünfte zuzurechnen seien. Der Beklagte hatte seinerzeit geltend gemacht, die Klägerin könne auf der Grundlage der im Rahmen der Teilzeittätigkeit erzielten Einkünfte bei Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte erzielen als der Senat in seinen bisherigen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Demgegenüber hatte die Klägerin geltend gemacht, in die Unterhaltsberechnungen dürften Beträge für das kostenlose Wohnen der Klägerin oder die Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten ihrer Mutter nicht berücksichtigt werden. Der Senat hat die Einwendungen beider Parteien sodann in der Entscheidung vom 24. Februar 2010 berücksichtigt (Bl. 12 f. des Urteils). Es bestand demgegenüber keine Verpflichtung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um die Frage der Höhe des der Klägerin zuzurechnenden Einkommens erneut zu erörtern.

22

Ohne Erfolg macht der Beklagte auch geltend, der Senat habe die Höhe des der Klägerin zuzurechnenden Erwerbseinkommens fehlerhaft errechnet. Insoweit rügt der Beklagte nämlich nicht, dass Vortrag übergangen worden sei; er macht vielmehr geltend, der Senat habe insoweit fehlerhaft entschieden. Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, der Senat habe die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht hinreichend gewürdigt und den Halbteilungsgrundsatz nicht beachtet. Mit der Anhörungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht sei durch die eigene – zutreffende – rechtliche Würdigung zu ersetzen (BGH, FamRZ 2007, 1463).

23

Die teilweise erfolgreiche Anhörungsrüge des Beklagten führt gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO dazu, dass das Gericht das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird insoweit in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Der Prozess wird also nur in dem Umfang fortgesetzt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Dies bedeutet, dass im Fortsetzungsverfahren nur noch über den (abgrenzbaren) Teil des Streitgegen-standes verhandelt wird, der von der Gehörsrüge in einer entscheidungserheblichen Weise betroffen ist (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 321 a Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 a Rn. 18). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Unterhaltsberechnung nunmehr Zahlungen der Klägerin auf die Zusatzkrankenversicherung unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber führt das Fortsetzungsverfahren nicht dazu, dass der Prozess insgesamt in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Sinn und Zweck der Regelung in § 321 a Abs. 5 ZPO ist es, dass das Verfahren nur insoweit fortgeführt wird, als dies aufgrund der begründeten Gehörsrüge geboten ist. Dem würde eine Auslegung der Vorschrift des § 321 a Abs. 5 ZPO, wonach die in Bezug auf einen Einzelpunkt der Unterhaltsberechnung erfolgreiche Gehörsrüge zur Neubeurteilung des gesamten Anspruchs führen soll, nicht gerecht werden. Entgegen den jetzigen Anträgen des Beklagten war mithin nicht das gesamte Verfahren fortzusetzen und eine Sachentscheidung entsprechend den vom Beklagten in der Sitzung vom 27. Januar 2010 gestellten Anträgen zu treffen; vielmehr war das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang aufrecht zu erhalten.

24

b) Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO ist begründet. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass der Senat den von ihr geltend gemachten Zinsanspruch übergangen hat.

25

Die Klägerin hatte den Antrag, dass die geltend gemachten Rückstände in einer Summe fällig und ab jeweils 3. eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

26

Im Verhandlungstermin vom 27. Januar 2010 hat der Klägervertreter zunächst den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2. September 2009 gestellt. Dieser umfasst hinsichtlich eines Teilbetrages des monatlichen Trennungsunterhalts von 55,00 € eindeutig auch den Zinsanspruch (vgl. Bl. 634 i.V.m. Bl. 269 d.A.). Entsprechendes gilt jedoch auch für die weiteren Anträge des Klägervertreters die sich auf den Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 i.V.m. mit dem Antrag in der Sitzung vom 28. Oktober 2009 beziehen. Durch diese Anträge hatte der Klägervertreter nämlich Anschlussberufung im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe eingelegt und im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung von dem Erweiterungsvorbehalt in der Berufungsschrift Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass insoweit auch der Zinsanspruch geltend gemacht wurde. Die Schriftsätze vom 2. September 2009 und vom 26. Oktober 2009 enthalten hinsichtlich des Erweiterungsvorbehalts bzw. der Anschlussberufung jeweils auch den Zinsantrag. Demgegenüber hat der Senat den Zinsantrag zwar nicht in dem Prozesskostenhilfebeschluss erwähnt; vielmehr waren dort nur die Unterhaltsbeträge, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, selbst erwähnt, wobei die weitergehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden waren. Der Klägervertreter hat sodann auch nur Anschlussberufung „im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe“ eingelegt. Der Prozesskostenhilfebeschluss des Senats und in deren Folge auch der Sachantrag des Klägervertreters sind allerdings dahin zu verstehen, dass hinsichtlich der Unterhaltsbeträge auch Zinsen geltend gemacht werden. Es entspricht allgemeine Übung, in den Prozesskostenhilfebeschlüssen jeweils nur die Hauptsachebeträge aufzulisten, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe bewilligt wird; dies erfolgt schon deshalb, weil die geltend gemachten Zinsen den Streitwert nicht beeinflussen und daher keinen Einfluss auf den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung haben. Wenn vor diesem Hintergrund von den Parteivertretern Anträge „im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe“ gestellt werden, bedeutet dies mithin, dass auch Zinsanträge mit gestellt werden, soweit diese in den schriftsätzlich formulierten Anträgen, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe beantragt wurde, enthalten sind.

27

Der Zinsanspruch ist in der Sache auch begründet (§§ 288, 291 BGB).

28

Für das Verfahren auf Ergänzung des Urteils sowie das Anhörungsrügeverfahren sind Gerichtskosten nicht entstanden, da das Rügeverfahren teilweise erfolgreich war. Für das Gehörsrügeverfahren fällt auch keine weitere Gebühr für die Prozessbevollmächtigten an; deren weitere Kosten waren gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil vom 24. Februar 2010.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

30

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).