Trennungsunterhalt: Posten von Fotos mit dem neuen Partner

published on 27/08/2015 12:59
Trennungsunterhalt: Posten von Fotos mit dem neuen Partner
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Postet die getrennt lebende Ehefrau auf Facebook Fotos von sich und ihrem neuen Lebensgefährten, ist ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt damit noch nicht ausgeschlossen.
So entschied es das Amtsgericht Lemgo. Das Gericht wertete auch die innige Vertrautheit der beiden auf den Bildern nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten das geeignet sei, den zum Unterhalt verpflichteten Ehemann in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen. Dies gelte insbesondere, wenn der Ehemann selbst ein außereheliches Verhältnis pflegt, das schon vor der Trennung bestanden habe.

Quelle: Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 8.6.2015, (Az.: 8 F 43/15).


Show what you know!
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 08/06/2015 00:00

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen a)      für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem
72 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

07/06/2007 16:49

Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
14/07/2016 14:02

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.
Artikel zu Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt

Annotations

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen

a)      für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;

b)      ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71