Trennungsunterhalt: Posten von Fotos mit dem neuen Partner

bei uns veröffentlicht am27.08.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Postet die getrennt lebende Ehefrau auf Facebook Fotos von sich und ihrem neuen Lebensgefährten, ist ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt damit noch nicht ausgeschlossen.
So entschied es das Amtsgericht Lemgo. Das Gericht wertete auch die innige Vertrautheit der beiden auf den Bildern nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten das geeignet sei, den zum Unterhalt verpflichteten Ehemann in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen. Dies gelte insbesondere, wenn der Ehemann selbst ein außereheliches Verhältnis pflegt, das schon vor der Trennung bestanden habe.

Quelle: Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 8.6.2015, (Az.: 8 F 43/15).


Urteile

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Amtsgericht Lemgo Beschluss, 08. Juni 2015 - 8 F 43/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen a)      für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem

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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen

a)      für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;

b)      ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.


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