Trennungsunterhalt: Posten von Fotos mit dem neuen Partner


Quelle: Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 8.6.2015, (Az.: 8 F 43/15).


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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen
a) für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;
b) ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
1
Gründe
3I.
4Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben getrennt.Am 19. 04.14 hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen. Der Antragsgegner lebt mit den beiden 1996 und 1998 geborenen Kindern weiterhin dort. Es handelt sich um ein im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehendes Einfamilienhaus, für welches die Antragstellerin von einem angemessenen Wohnwert nach der Trennung von zunächst 450 EUR und ab Dezember 2014 als objektiven Mietwert von 800 EUR ausgeht.
5Die Antragstellerin hat nach ihrem Auszug zunächst bei ihren Eltern gelebt. Ende März 2015 ist sie zu ihrem neuen Lebenspartner nach pp. verzogen.
6Das Scheidungsverfahren ist seit April 2015 rechtshängig.
7Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2014 in Anspruch.
8Der Antragsgegner ist als Disponent bei einer Firma in pp. tätig. Die Antragstellerin geht von einem erzielten Nettoeinkommen von 3.150,20 EUR bzw. ab Januar 2015 nach Änderung der Steuerklasse von 2.760,47 EUR aus. Außerdem behauptet sie, der Antragsgegner habe jedenfalls bis Dezember 2014 regelmäßige Nebeneinkünfte von monatlich 321,34 EUR erzielt.
9Der Antragsgegner bedient zwei gemeinsam aufgenommene Darlehn der Eheleute mit monatlich 612,08 EUR bzw. 79,78 EUR. Außerdem zahlt er 28,57 EUR für die private Krankenversicherung der Kinder, 56,24 EUR in eine Lebensversicherung und für den PKW der Antragstellerin die KFZ-Versicherung mit 27,35 EUR sowie die KFZ-Steuer mit 10,08 EUR. Unterhalt für die beiden noch in der Ausbildung befindlichen Kinder zahlt die Antragstellerin nicht, dafür bringt sie dem Antragsteller den gesetzlichen Mindestunterhalt als Einkommensbelastung in Abzug.
10Ihm sollen dann verbleiben für April 2014 noch 1989,44 (6/7 = 1705,23 EUR), für Mai bis Dezember 2014 noch 2019,44 EUR (6/7 = 1730,95 EUR) und ab Januar 2015 monatlich 1308,37 EUR(6/7 = 1121,46 EUR). Dazu kommt der Wohnvorteil von 450 EUR bzw. dann 800 EUR ab Dezember 2014, was zu Gesamteinkünften auf Seiten des Antragsgegners von 2155,23 EUR für April 2014, von 2180,95 EUR für Mai bis November 2014, von 2.530,95 EUR für Dezember 2014 und von 1.921,46 EUR ab Januar 2015 führt.
11Die Antragstellerin erzielte zum Zeitpunkt der Trennung Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten als Friseuse und als Reinigungskraft. Für die Unterhaltsberechnung geht sie für die Zeit von April bis November 2014 von einem Einkommen von insgesamt 719,20 EUR aus, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 von 616,46 EUR. Ab Dezember 2014 lässt sie sich Einkünfte von insgesamt 962,73 EUR (6/7 = 825,20 EUR) zurechnen.
12Daraus errechnet die Antragstellerin Unterhaltsansprüche von 770 EUR für April 2014, für Mai bis November 2014 von 783 EUR, für Dezember 2014 von 853 EUR und ab Januar 2015 von 548 EUR. Auf den errechneten Gesamtrückstand von 8.200 EUR für die Zeit von April 2014 bis Februar 2015 lässt sie sich 1.000 EUR anrechnen, die sie von einem Konto des Antragsgegners abgehoben hatte.
13Die Antragstellerin beantragt deshalb, den Antragsgegner zu verpflichten
14c) für April 2014 bis Februar 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 7.200 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.073 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1.127 EUR seit Rechtshängigkeit;
15d) ab März 2015 monatlich 548 EUR zu zahlen, zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.
16Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Anträge.
17Der Berechnung tritt er nicht im Einzelnen entgegen, trägt aber vor, es müsste eine weitere Kreditverpflichtung mit monatlich 70 EUR berücksichtigt werden. Er meint auch, es könne nicht der reale Wohnwert zugerechnet werden, weil ihm durch den plötzlichen Auszug der Antragstellerin die Nutzung des Hauses „aufgedrängt“ wurde.
18Vor allem ist der Antragsgegner der Meinung, der Anspruch sei jedenfalls teilweise verwirkt.
19Die Antragstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Trennung eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gehabt. Seitdem habe sie mit ihm ihre gesamte Freizeit verbracht. Er habe auch an Familienfeiern teilgenommen und man sei gemeinsam in Urlaub gefahren. Dazu habe die Antragstellerin bereits im Mai 2014 in ihrem Facebook-Eintrag zwei Fotos von sich und dem Lebensgefährten eingestellt, die beide in inniger Vertrautheit zeigten. Das sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, weil es geeignet sei, den Antragsgegner in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen.
20Jedenfalls müsse sich die Antragstellerin einen bedarfsmindernden Vorteil von wenigstens 200 EUR durch das Zusammenleben mit dem Lebensgefährten zurechnen lassen.
21Schließlich erklärt der Antragsgegner auch noch die Aufrechnung mit eigenen Zahlungsansprüchen. Die Antragstellerin habe im April 2014 das Kindergeld mit insgesamt 368 EUR vereinnahmt. Zur Abwehr der Ankündigung, sie beabsichtige, wieder in die Ehewohnung zurückzukehren, seien Anwaltskosten von 343 EUR angefallen.
22Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen zur Verwirkung entgegen. Sie behauptet, die Beziehung zu dem neuen Partner sei erst nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung aufgenommen worden. Die Facebook-Fotos seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie sei auch nicht überraschend aus einer intakten Ehe ausgebrochen. Vielmehr habe der Antragsgegner selbst seit Jahren eine Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin gepflegt.
23II.
24Die Anträge sind überwiegend begründet.
25Die Antragstellerin hat Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB, denn sie kann ihren den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln nicht decken.
26Die Ansprüche sind nicht verwirkt.
27Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts gem. § 1579 iVm § 1361 Abs.3 BGB liegen im Ergebnis nicht vor.
28Eine grobe Unbilligkeit von Unterhaltszahlungen gem. § 1579 Ziff. 7 BGB wegen eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens der Antragstellerin kann nach Abwägung aller Umstände nicht begründet werden.
29Die Zuwendung zu einem neuen Partner – ob dies nun vor oder nach der Trennung erfolgt ist –reicht dazu nicht aus.Nach der Darstellung der Antragstellerin, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, war die Beziehung der Eheleute bereits seit längerem belastet, weil der Antragsgegner ein außereheliches Verhältnis pflegte. Somit kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einseitig und grundlos die eheliche Solidarität aufkündigte und die Trennung vollzog.
30Die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner mag zwar nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es ist aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Antragsgegners zumal auf dem Hintergrund seiner eigenen Beziehung zu einer anderen Partnerin liegt deshalb nicht vor.
31Auch ein Fall des § 1579 Ziff. 2 BGB ist nicht gegeben.
32Eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, die zu einem Unterhaltsausschluss führen kann, erfordert eine längere Zeitspanne. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach 2 bis 3 Jahren anzunehmen (Palandt-Brudermüller, § 1579 Rn. 12 a m.w.Nw., OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2012 – II-8 UF 109/10, bei juris ).
33Der Zeitraum kann kürzer sein, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verfestigung unabhängig von der Dauer der bestehenden Lebensgemeinschaft ableiten lässt (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1209).
34Solche Umstände sind hier noch nicht gegeben. Die neue Beziehung der Antragstellerin begann nicht vor April 2014, jedenfalls behauptet auch der Antragsgegner konkret nichts anderes. Erst seit Ende März 2015 führt sie mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt.
35Sie mag mit ihm schon seit längerem in der Öffentlichkeit als Paar auftreten und sich als zusammengehörig zu erkennen gegeben haben. Damit ist aber noch nicht sicher, ob eine langfristige Planung für eine gemeinsame Zukunft besteht und die neue Beziehung an die Stelle der Ehe getreten ist. Immerhin ist das Trennungsjahr erst vor knapp 14 Monaten abgelaufen, das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
36Unter diesen Umständen kann dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt zugemutet werden.
37Für die Berechnung gilt Folgendes:
38Von April bis Dezember 2014 ist ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 3.471,54 EUR zugrundezulegen.Davon sind unstreitig 814,10 EUR als Belastungen abzuziehen. Außerdem hat der Antragsgegner eine weitere Kreditverpflichtung mit monatlich 70 EUR nachgewiesen, sodass insgesamt 884,10 EUR zu berücksichtigen sind.
39Der abzuziehende Kindesunterhalt beträgt ab Mai 2014 für den volljährigen Sohn 304 EUR und für die Tochter 334 EUR.
40Dann verbleibt auf Seiten des Antragsgegners ein Erwerbseinkommen von 1.949,44 EUR, nach Abzug des Erwerbsanreizes von 1/7 noch 1.670,95 EUR.
41Ab Januar 2015 verringert sich das Erwerbseinkommen durch Änderung der Steuerklasse auf 2.760,47 EUR. Außerdem ist das Nebeneinkommen weggefallen. Die Antragstellerin bezweifelt das zwar, geht aber bei ihrer eigenen Berechnung davon aus.
42Bei den Abzügen wie bisher verbleiben dann noch 1.238,37 EUR, davon 6/7 = 1061,46 EUR.
43Dazu kommt der Vorteil des mietfreien Wohnens. Dieser ist zunächst mit dem angemessenen Wohnwert anzusetzen. Der Bewertung mit 450 EUR ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.
44Dann ergeben sich für 2014 unterhaltsrelevante Einkünfte von 2.120,94 EUR.
45Der objektive Mietwert ist nach dem endgültigen Scheitern der Ehe einzusetzen, was in der Regel mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, hier im April 2015, anzunehmen ist. Ob die Partnerin des Antragsgegners bereits im Dezember 2014 in das Haus mit eingezogen ist, was der Antragsgegner bestreitet, ist nicht erheblich. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist dem Antragsgegner eine andere Verwertung der Wohnung, insbesondere der Auszug, nicht zumutbar (s. Unterhaltsleitlinien Ziff. 5.3).
46Die Antragstellerin gibt einen objektiven Mietwert des Hauses von 800 EUR an. Soweit der Antragsgegner das in Zweifel ziehen will, fehlt es an konkreten Einwendungen, die dem Gericht eine Überprüfung ermöglichen würden. Es wird deshalb von 800 EUR ausgegangen, die dann ab April 2015 das Einkommen erhöhen.
47Somit sind von Januar bis März 2015 insgesamt 1.511,46 EUR und ab April 2015 1.861,46 EUR relevant.
48Das Einkommen der Antragstellerin betrug für die Zeit von April bis November 2014 insgesamt 719,20 EUR, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 noch 616,46 EUR. Ab Dezember 2014 lässt sie sich Einkünfte von insgesamt 962,73 EUR (6/7 = 825,20 EUR) zurechnen. Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen.
49Ab April 2015 ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem neuen Partner Wohn – und Haushaltskosten spart. Es ist auch zu unterstellen, dass die Antragstellerin für den Partner Leistungen bei der Führung des Haushalts übernimmt, denn sie geht keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Das Gericht schätzt den Vorteil bzw. eine zu fingierende Vergütung hier auf rund 200 EUR.
50Somit erhöht sich das Einkommen der Antragstellerin ab April 2015 auf 1.025,20 EUR.
51Dann gilt folgende Differenzberechnung:
52Mai bis November 2014
532.120,94 EUR – 616,46 EUR = 1.504,48 EUR, geteilt durch zwei = 752,24 EUR
54Dezember 2014
552.120,94 EUR – 825,20 EUR = 1295,74 EUR, geteilt durch zwei = 647,87 EUR
56Januar bis März 2015
571.511,46 EUR – 825,20 EUR = 686,26 EUR, geteilt durch zwei = 343,13 EUR
58ab April 2015
591.861,46 EUR – 1.025,97 = 835,49 EUR, geteilt durch zwei = 417,74 EUR, gerundet 418 EUR.
60Die Rückstände für die Zeit von Mai 2014 bis März 2015 belaufen sich damit auf insgesamt 6942,94 EUR.
61Ansprüche für April 2014 hat die Antragstellerin nicht, denn der ihr allenfalls anteilig für die Zeit nach dem 19.04.14 zustehende Unterhalt wird durch das in diesem Monat noch vereinnahmte Kindergeld kompensiert.
62Die außerdem ausgebrachte Aufrechnung mit Anwaltskosten geht allerdings schon wegen § 394 BGB ins Leere.
63Auf den Rückstand sind unstreitig 1000 EUR wegen einer Abhebung nach der Trennung anzurechnen, sodass noch 5.942,94 EUR verbleiben. Ab April 2015 beträgt der laufende Unterhalt monatlich 418 EUR.
64Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 243, 116 Abs.3 FamFG.
65Rechtsbehelfsbelehrung:
66Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
67Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
68Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
69Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
70Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
71pp. |
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