Vermietung an Angehörige: Fluglärm als Grund für niedrige Miete

bei uns veröffentlicht am29.01.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zu den Voraussetzungen des Absetzens der Miete als Werbungskosten.
Wer eine Immobilie oder eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, damit er die Werbungskosten voll abziehen kann. Bleibt er darunter, gewährt das Finanzamt nur einen anteiligen Abzug.

Doch auch wenn die 66-Prozent-Hürde unterschritten wurde, kann der Vermieter Argumente vorbringen, warum die ortsübliche Miete nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. „Klassiker“ sind der schlechte Zustand der Immobilie, die schlechte Lage oder besonders schlimme Nachbarn. Als neues Argument - und Grund für eine besonders niedrige Miete - ist Fluglärm hinzugekommen.

Hinweis: Es sollte dabei auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) verwiesen werden. Es hat die Grundstückspreise in der Nähe des Flughafens Berlin-Brandenburg vor und nach der Änderung der Flugrouten verglichen. Ergebnis: Bei zum Verkauf angebotenen Immobilien, die in den Korridor der neuen Flugrouten fielen, waren erhebliche Preissenkungen feststellbar. Das ist ein wichtiges Indiz, dass auch Mieten im Falle von Fluglärm zurückgehen.

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