Vermögensauseinandersetzung
published on 16/04/2015 12:31
Vermögensauseinandersetzung

AoLs
Authors
Kommt es zur Scheidung der Eheleute oder wird diese beabsichtigt, sollte man sich Klarheit über die Auseinandersetzung des Vermögens schaffen. Meistens gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensentwicklung während des Zusammenlebens der Eheleute erst einmal getrennt zu betrachten ist und mit der Beendigung des Güterstandes (Scheidung oder Tod) eine Auseinandersetzung des Vermögens der Eheleute untereinander vorzunehmen ist.
Dabei ist gegenüber zu stellen, was jeder der Ehepartner bei Beginn der Ehe und bei Beendigung der Ende der Ehe hat. Für ererbtes und geschenktes Vermögen gilt dies nur in erheblich eingeschränktem Umfang. Jedem Ehepartner steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen bereits am Tage der Trennung zu. Hierdurch wird verhindert, dass derjenige, der potentiell in Anspruch genommen wird, Vermögen beiseite schafft. Am Ende ist ein Saldo über die Vermögensentwicklung beider Eheleute zu errechnen. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, hat die Hälfte des Mehrwertes dem Ehepartner als Ausgleich zu zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen daneben Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich oder anderen Gründen in Betracht. Bei gemeinsamem Eigentum stellt sich die Frage des Zugewinnausgleichs nicht, so insbesondere beim gemeinsamen Einfamilienhaus o.ä. Hier ist vielmehr mit der insgesamt vorzunehmenden Auseinandersetzung des Vermögens der Eheleute eine vernünftige Lösung zu erarbeiten. Der in der Immobilie verbleibende Ehepartner hat im allgemeinen, solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, Nutzungsentschädigung an den ausgezogenen Ehepartner zu zahlen.
In seltenen Fällen ist ehevertraglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart worden. Aber auch in diesen Fällen ist anwaltliche Beratung wichtig, vor allem im Hinblick auf die Gütergemeinschaft, die allerdings weitestgehend ausschließlich in Bayern verbreitet ist.
Dabei ist gegenüber zu stellen, was jeder der Ehepartner bei Beginn der Ehe und bei Beendigung der Ende der Ehe hat. Für ererbtes und geschenktes Vermögen gilt dies nur in erheblich eingeschränktem Umfang. Jedem Ehepartner steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen bereits am Tage der Trennung zu. Hierdurch wird verhindert, dass derjenige, der potentiell in Anspruch genommen wird, Vermögen beiseite schafft. Am Ende ist ein Saldo über die Vermögensentwicklung beider Eheleute zu errechnen. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, hat die Hälfte des Mehrwertes dem Ehepartner als Ausgleich zu zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen daneben Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich oder anderen Gründen in Betracht. Bei gemeinsamem Eigentum stellt sich die Frage des Zugewinnausgleichs nicht, so insbesondere beim gemeinsamen Einfamilienhaus o.ä. Hier ist vielmehr mit der insgesamt vorzunehmenden Auseinandersetzung des Vermögens der Eheleute eine vernünftige Lösung zu erarbeiten. Der in der Immobilie verbleibende Ehepartner hat im allgemeinen, solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, Nutzungsentschädigung an den ausgezogenen Ehepartner zu zahlen.
In seltenen Fällen ist ehevertraglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart worden. Aber auch in diesen Fällen ist anwaltliche Beratung wichtig, vor allem im Hinblick auf die Gütergemeinschaft, die allerdings weitestgehend ausschließlich in Bayern verbreitet ist.
Show what you know!

133 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
29/01/2009 16:00
ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsFamilienrecht

18/05/2020 09:49
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

26/03/2019 17:39
Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
SubjectsFamilienrecht
10/08/2017 18:29
Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
SubjectsFamilienrecht
Artikel zu Familienrecht