Vertragsrecht: Schadenersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt.
Das kann auch gelten, wenn sich der Höchstbietende als „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Gewerbetreibenden entschieden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 EUR in einer eBay-Auktion zum Verkauf eingestellt hatte. Mit einem Maximalbetrag von 345 EUR beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Nachdem der Verkäufer den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 EUR anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 EUR Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags hat der Kläger vom Verkäufer Schadenersatz verlangt.

Seine Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen ihm 5.054 EUR zu. Sie begründeten das damit, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser Vertrag verpflichte den Verkäufer, den Gabelstapler gegen Zahlung von 301 EUR zu liefern. Der Verkäufer habe ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem er den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Der Kläger ist sein Vertragspartner geworden, weil er innerhalb der Laufzeit das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Er habe plausibel dargelegt, dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 EUR abgenommen hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrags führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als sogenannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um Schadenersatzansprüche zu realisieren, setze auch dies gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend sein solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, sodass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf seines Angebots gehabt. Danach berechtige allein der Wunsch, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe der Verkäufer im zu entscheidenden Fall nicht gehabt. Es liege auch kein nichtiges Wuchergeschäft vor. Der Kläger habe keine Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Vielmehr sei es der Verkäufer gewesen, der den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 EUR bei eBay angeboten habe.

Weil der Verkäufer den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde er dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Werts des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 EUR in Abzug zu bringen sei.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, (Az.: 28 U 199/13).


Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines eBay-Kaufvertrages.

Die Beklagte betreibt seit dem 08.08.2011 ein Gewerbe zum Vertrieb und Service von Fahrzeugteilen und Transportgeräten. Sie stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler vom Typ D... 25 in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf ein. Dabei gab sie als Startpreis 1,00 Euro an.

Der Kläger war bei eBay unter mehreren Nutzernamen registriert und beteiligte sich an einer Vielzahl an Auktionen, die in erster Linie Fahrzeuge und Werkzeuge betrafen. Auch während der laufenden Auktion der Beklagten gab der Kläger am 20.09.2011 unter seinem Nutzernamen „g-h“ ein Gebot ab, das sich auf einen Maximalbetrag von bis zu 345,00 Euro belief.

Das Gebot des Klägers wurde von anderen Mitbietenden nicht erreicht. Das nächsthöhere Gebot eines anderen Bieters lag bei 300,00 Euro.

Am 22.09.2011 um 9:30 Uhr beendete die Beklagte ihre eBay-Auktion vorzeitig, wobei die Restlaufzeit bei mehr als 12 Stunden lag. Das Gebot des Klägers und der anderen Teilnehmer wurden gestrichen.

Der Grund des Auktionsabbruchs bestand darin, dass die Beklagte den Gabelstapler während der laufenden Auktion für 5.355,00 Euro an den Zeugen y für dessen landwirtschaftlichen Betrieb verkaufte.

Der Kläger bekam von eBay eine Mitteilung über die Angebotsbeendigung, allerdings nicht über die Kontaktdaten der Beklagten. Nach Aktenlage setzte der Kläger sich erst im Sommer 2012 mit der Beklagten in Verbindung, indem er an einer anderen von ihr begonnenen eBay-Auktion teilnahm und als Meistbietender den Zuschlag erhielt.

Der Kläger hat von der Beklagten sowohl vorprozessual wie auch erstinstanzlich die Auslieferung des angebotenen Gabelstaplers gegen Zahlung von 301,00 Euro verlangt bzw. hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit die Zahlung von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 Euro.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Auktion nicht habe vorzeitig beenden dürfen. Ein Verkäufer dürfe eine Auktion nach den eBay-AGB nur dann vorzeitig beenden, wenn er dazu „gesetzlich berechtigt“ sei. Weil eine solche Berechtigung nicht bestanden habe, sei der Kaufvertrag mit ihm als dem zuletzt Höchstbietenden zustande gekommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gabelstapler D... 25, den die Beklagte zur Artikelnummer...464 über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 301,00 €

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.699,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 301,00 € in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Annahme eines wirksamen Vertragsabschlusses entgegengetreten unter Verweis auf die eBay-internen Hilfestellungen. Danach könne man die Auktion ohne Einschränkungen vorzeitig beenden, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden laufe. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich: Obwohl er arbeits- und mittellos sei, gebe er bei eBay eine Vielzahl an Geboten ab. Er wisse von vornherein, dass er die Kaufpreise nicht aufbringen könne. Es gehe ihm auch gar nicht um den Vertragsabschluss als solchen, sondern nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auch im Streitfall habe dem Kläger von Anfang an der Rechtsbindungswille gefehlt.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt zu dem Wert des Gabelstaplers. Nach Anhörung der Parteien und Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen y hat das Landgericht mit Urteil vom 24.09.2013 der Klage in der Hauptsache insoweit stattgegeben, als es dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.199,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.10.2012 zuerkannt hat.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass zwischen den Parteien nach Maßgabe der eBay-AGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte sei nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen, denn es hätten keine Anfechtungsgründe i. S. d. §§ 119ff BGB vorgelegen und die zum Verkauf angebotene Sache sei auch nicht gestohlen worden. Es liege keine Nichtigkeit i. S. d. § 138 BGB vor, denn trotz des geringen Kaufpreises fehle es an dem subjektiven Tatbestandsmoment einer verwerflichen Gesinnung.

Weil sich aus der Vernehmung des Zeugen y ergeben habe, dass es der Beklagten unmöglich sei, den angebotenen Gabelstapler auszuliefern, schulde die Beklagte Wertersatz. Insofern belaufe sich der Wert des Gabelstaplers auf den gegenüber dem Zeugen y abgerechneten Nettobetrag von 4.500,00 Euro, der sich auch in der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S ermittelten Größenordnung bewege. Von dem Nettopreis sei der Betrag von 301,00 Euro in Abzug zu bringen, den der Kläger bei der regulären Vertragsdurchführung aufgewandt hätte.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, dadurch dass der Kläger sich erst viele Monate nach der Angebotsbeendigung bei ihr gemeldet habe. Es bestehe zwar der Verdacht, dass es dem Kläger im Zusammenwirken mit seinem Hauptbevollmächtigten nur darum gehe, Schadensersatzansprüche zu generieren. Es sei aber nicht Aufgabe der Kammer, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen.

Das Urteil wird von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen:

Der Kläger hält das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerhaft, weil ihm zumindest der vom Zeugen y zahlenden Bruttopreis von 5.355,00 Euro habe zuerkannt werden müssen. Tatsächlich habe der Wert des Gabelstaplers sich aber wenigstens auf 6.000,00 Euro brutto belaufen, so dass ihm weitere 1.500,00 Euro zustünden.

Der Kläger beantragt, unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2012 zu verurteilen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 100,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei: Zum einen fehle es dem Kläger bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation, denn er habe den Gabelstapler augenscheinlich nicht für sich, sondern für einen unbekannten Dritten erwerben wollen. Zu einem Eigenerwerb hätten dem Kläger die finanziellen Mittel gefehlt, weil er nur Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Im Widerspruch zu seinem Bezug von Sozialleistungen habe der Kläger bei eBay durchschnittlich 1.500 Gebote pro Monat abgegeben, deren Gesamthöhe sich allein im Zeitraum vom 28.06. bis 09.07.2011 auf 215.707,78 Euro addiert hätten.

Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, was zwischenzeitig auch verschiedene Amtsgerichte so entschieden hätten, so das Amtsgericht Alzey mit Urteil vom 26.06.2013 und das Amtsgericht Idar-Oberstein mit Urteil vom 29.11.2011.

Die Beklagte hält auch an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie die Auktion vorzeitig habe beenden dürfen. Zumindest müsse man davon ausgehen, dass sie ihr Gebot unter die auflösende Bedingung gestellt habe, dass der Käufer den Artikel - wie in dem eBay-Inserat vorgesehen - binnen 5 Tagen abhole und bezahle, was unstreitig nicht geschehen sei.

Hilfsweise sei nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Gabelstapler allenfalls einen Wert von 2.500,00 Euro gehabt habe.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie dem Kläger den durch den Auktionsabbruch entstandenen Schaden ersetzen muss. Dagegen ist die Berufung des Klägers teilweise begründet, weil das Landgericht ihm zu Unrecht der Höhe nach nur einen Netto-Schadensbetrag zuerkannt hat.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 283, 275, 433 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.054,00 Euro verlangen.

Die Beklagte war im Ausgangspunkt gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler Zug um Zug gegen Zahlung von 301,00 Euro zu übereignen und zu übergeben, denn zwischen den Parteien ist ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen.

Dabei vollzieht sich der Vertragsabschluss zwischen zwei Teilnehmern einer online-Auktion des Anbieters eBay Europe s.à.r.l. nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, sondern durch Angebot und Annahme i. S. d. §§ 145ff BGB.

Die Beklagte hat i. S. d. § 145 BGB ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Gabelstaplers abgegeben, indem sie ihn auf der Website von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internet-Auktion startete. Das Angebot richtete sich an die Person, die innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab.

Auch wenn damit erst bei Beendigung der Auktion feststand, wer letztlich Käufer werden würde, berührte diese Unsicherheit die Wirksamkeit des Angebots nicht, weil es sich um eine Willenserklärung ad incertam personam handelte.

Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung kann die von der Beklagten in dem eBay-Angebot aufgenommene Formulierung „Der Käufer sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für die Abholung!“ auch nicht so verstanden werden, dass damit ihr Verkaufsangebot unter die auflösende Bedingung gestellt werden sollte, dass der Höchstbietende innerhalb von fünf Tagen seinerseits die Vertragserfüllung anbietet, d. h. die Kaufsache abholt und bezahlt.

Denn nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 251 wäre eine solche Verknüpfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit einer bestimmten Leistungszeit typisch für ein sogenanntes Fixgeschäft.

Für ein solches Fixgeschäft müsste allerdings die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll. Ein solcher Parteiwille kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Leistungshandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Vielmehr ist eine darüber hinausgehende Klausel erforderlich, wie der Handelsverkehr sie mit den Formulierungen „fix“, „genau“, „präzis“, „prompt“ oder „spätestens“ kennt.

Eine solche Klausel fehlt im Streitfall. Mit der Formulierung „Der Käufer sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für die Abholung!“ wird aus verständiger Sicht lediglich der Eindruck erweckt, dass der Käufer sich nach Ablauf der 5 Tage in Annahmeverzug befindet und das Risiko etwaiger Beschädigungen trägt.

Der Kläger hat das Verkaufsangebot der Beklagten angenommen. Er hat unstreitig am 20.09.2011 um 22:02 Uhr das Höchstgebot von 345,00 Euro abgegeben, das in der Folgezeit nicht von anderen Mitbietenden überboten wurde. Deshalb kam nach § 10 Ziff. 1 S. 5 eBay-AGB ein Vertrag zwischen den Parteien zustande.

Durch den erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der Beklagten, der Kläger habe den Vertrag nicht für sich, sondern für einen unbekannten Dritten abgeschlossen, kann nicht in Frage gestellt werden, dass die Vertragsannahme dem Kläger zuzurechnen ist.

Denn eine Willenserklärung wirkt gem. § 164 Abs. 2 BGB nur dann zugunsten bzw. zulasten eines Dritten, wenn bei ihrer Abgabe der Wille, im fremden Willen zu handeln, nach außen hervortritt. Das war hier nicht der Fall, denn der Kläger handelte unter seinem eigenen Nutzernamen „g-h“. Von diesem Offenkundigkeitsgrundsatz bestand auch keine Ausnahme durch ein sogenanntes Geschäft für den, den es angeht. Bei solchen Bargeschäften des täglichen Lebens soll es zwar grundsätzlich nicht auf die Offenlegung des Stellvertretergeschäfts ankommen. Ein solches Bargeschäft wird aber bei der vergleichbaren Konstellation des Autokaufs nicht angenommen. Und auch nach den eBay-Bedingungen bildet die Identität des Käufers regelmäßig einen entscheidenden Umstand, weil man sich anhand der Bewertungssterne über dessen Zuverlässigkeit informieren kann und bei offengebliebenen Zweifeln an der Identität des Bieters sich auch zum Streichen seines Gebots entscheiden darf.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten kann auch nicht daran gezweifelt werden, dass der Kläger sein Höchstgebot von 345,00 Euro mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen abgegeben hat.

Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass eine wirksame Willenserklärung nur dann vorliegt, wenn sie aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen des Erklärenden erkennen lässt, mit der Erklärung eine rechtliche Bindung zu bewirken.

Allerdings führte der Kläger zu den Hintergründen des abgegebenen Angebotes bei seiner Anhörung vor dem Senat aus, dass er den Gabelstapler selbst habe benutzen wollen, z. B. für die gewerbliche Reparatur von Kfz oder für Arbeiten auf dem Hof seiner Eltern. Er habe dafür 1.000,00 Euro investieren wollen, wobei etwa 600,00 Euro für den Transport des Gabelstaplers mit einer Spedition hätten einkalkuliert werden müssen. Damit kann der Kaufentscheidung zum Preis von bis zu 345,00 Euro jedenfalls nicht eine grundsätzliche Plausibilität abgesprochen werden.

Auch wenn man das vom Kläger abgegebene Gebot im Lichte der eBay-Bedingungen auslegt, konnte aus verständiger Sicht gerade nicht der Eindruck entstehen, das Gebot werde lediglich zum Schein oder zum Scherz abgegeben. Denn jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion wird vor Abgabe eines Gebotes darauf hingewiesen wird, dass dieses Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Vertrages führen kann.

Und selbst wenn man dem Kläger unterstellen wollte, dass er sich als sogenannter Abbruchjäger systematisch an eBay-Auktionen beteiligte, um ggf. Schadensersatzansprüche realisieren zu können, setzte es solches Vorhaben gerade voraus, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden war.

Deshalb kann es für den Streitfall allein darauf ankommen, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion am 22.09.2011 um 9:30 Uhr vorzeitig beenden und dadurch das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Kläger verhindern konnte.

Zu diesem Zeitpunkt bestand allerdings nicht mehr die Widerrufsmöglichkeit des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB, weil das Verkaufsangebot bereits bei eBay veröffentlicht und von Teilnehmern zum Anlass genommen worden war, ihrerseits Gebote abzugeben.

Die Beklagte hatte sich die Widerruflichkeit ihres Angebots auch nicht i. S. d. § 145 a. E. BGB im Rahmen ihres Inserattextes ausdrücklich vorbehalten. Es mag dahinstehend, ob ein Verkaufsangebot im Rahmen einer eBay-Auktion überhaupt mit einer Freiklausel wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ versehen werden kann, denn das ist im Streitfall jedenfalls nicht geschehen.

Die Beklagte war aber auch nach den eBay-internen Bestimmungen nicht zum Widerruf ihres Angebots berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Erklärungsinhalt von Willenserklärungen, die im Rahmen von eBay-Auktionen abgegeben werden, auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Für die Frage der Widerruflichkeit der Willenserklärung des Verkäufers ist deshalb die Bestimmung des § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen.

Dort hieß es in der hier maßgeblichen Fassung : Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter oder Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustand, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Aufgrund dieser AGB-Regelung stand das Verkaufsangebot der Beklagten unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme. Für eine solche berechtigte Angebotsrücknahme reicht es wiederum aus, wenn ein Tatbestand vorlag, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde, ohne dass es beispielsweise auf die wirksame Erklärung eines etwaigen Anfechtungsrechts angekommen wäre.

Im Streitfall bestand allerdings keine derartige „gesetzliche Berechtigung“ zur Rücknahme des Angebots, sondern allein der Wunsch der Beklagten, den Gabelstapler nunmehr losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern.

Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei gar nicht finanziell leistungsfähig gewesen, um den Kaufvertrag seinerseits zu erfüllen, kann daraus im Streitfall nicht etwa ein Anfechtungsrecht in dem Sinne hergeleitet werden, dass der Kläger i. S. d. § 123 BGB arglistig seine Zahlungsunfähigkeit verschwiegen habe.

Denn der Kläger ist dem Vorwurf, er habe ohne finanzielle Leistungsfähigkeit Gebote in einer Größenordnung von über 200.000,00 Euro abgegeben, in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat dazu vorgetragen, immer erst dann neue Gebote abgegeben zu haben, wenn ein vorangegangenes Höchstgebot überholt worden sei. Auf diese Weise wäre es nicht zu einer finanziellen Kumulation von Geboten gekommen. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob der Kläger auch außerstande gewesen wäre, sein Höchstgebot von 345,00 Euro zu zahlen. Dafür liegen aber angesichts der geringen Höhe keine Anhaltspunkte vor.

Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte nur dann zu der vorzeitigen Beendigung der Auktion befugt gewesen, wenn das eBay-interne Erfordernis einer „gesetzlichen Berechtigung“ aus Rechtsgründen unbeachtlich wäre.

Soweit die Einschränkung der Möglichkeit zum Auktionsabbruch in der Rechtsprechung bisweilen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen AGB-rechtliche Bestimmungen in §§ 305c ff BGB diskutiert wird, steht dem bereits grundsätzlich entgegen, dass der Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem zuletzt Höchstbietenden nicht aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommt, die der Verkäufer gestellt hat. Vielmehr sind die von beiden Parteien akzeptierten eBay-Richtlinien nur als Hilfe bei der Auslegung ihrer abgegebenen Willenserklärungen heranzuziehen.

Danach kann die Einschränkung der Abbruchsmöglichkeit aber nicht in entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen die Unklarheitenregelung als unbeachtlich angesehen werden.

Zwar hat das Amtsgerichts Darmstadt in seinem Urteil 303 C 243/13 vom 25.06.2014 entschieden, dass das Erfordernis einer „gesetzlichen Berechtigung“ in den eBay-Bestimmungen unklar sei, weil bei eBay an anderer Stelle der Eindruck erweckt werde, der Verkäufer könne eine Auktion generell abbrechen, sofern sie noch länger als 12 Stunden laufe. Eine solche Unklarheit besteht aber aus verständiger Sicht nicht.

Denn wenn ein Verkäufer unter § 9 Nr. 11 der eBay-AGB den Text „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen“ nachliest und „Weitere Informationen“ anklickt, erfährt er unter der Rubrik „Hilfe“ in der Unterkategorie „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ Folgendes: „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“ „Wenn sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden: Grund
Der Artikel ist ohne ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

Daraus kann ein Verkäufer gerade nicht den Rückschluss ziehen, dass er den eingestellten Artikel ohne etwaige nachteilige Konsequenzen anderweitig veräußern darf. Der Artikel wäre dann nämlich nicht „ohne Verschulden“ nicht mehr zum Verkauf verfügbar. Es heißt zwar auf der Hilfe-Seite von eBay weiter:

Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?


Voraussetzungen

Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

Dabei darf aber der Satz „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.“ nicht aus dem Kontext herausgerissen werden, sondern man muss ihn vor dem Hintergrund der Einschränkung in dem nachfolgenden Satz lesen „Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen,…“.

Wenn also - wie im Streitfall - bereits Gebote abgegeben wurden und der Verkäufer den Artikel nicht an den Höchstbietenden verkaufen will, muss er „die Gebote streichen“. Dazu erfährt der Verkäufer im Hilfe-Text weiter:

Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:

- Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, das Gebot zu streichen.

- Sie sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.

- Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden?

Für die hier maßgebliche Konstellation, dass der Verkäufer eine anderweitige Veräußerung anstrebt, wird er also wiederum gewahr, dass es eines „berechtigten Grundes“ bedarf, um eine Auktion vorzeitig abzubrechen.

Die Einschränkung der Abbruchsmöglichkeit kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 5 BGB aus einer unangemessenen Benachteiligung des Verkäufers hergeleitet werden.

Zwar hat das Landgericht Aurich mit Urteil 2 O 565/13 vom 03.02.2014 entschieden, dass die Fiktion des Vertragsabschlusses mit dem zuletzt Höchstbietenden dem erkennbaren Willen des Verkäufers widerspreche, nur mit demjenigen zu kontrahieren, der nach Ablauf der regulären Laufzeit Höchstbietender sei. Der Verkäufer werde anderenfalls gezwungen, sein Eigentum ohne annähernden Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Umgekehrt bestehe aus Sicht des Mitbietenden auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, bereits bei einer vorzeitigen Beendigung Käufer der angebotenen Sache zu werden, denn damit rechne er nur, wenn die reguläre Auktionsdauer abgelaufen sei.

Das Landgericht Aurich verkennt damit aber die wirtschaftliche Ausgangslage, denn ein eBay-Teilnehmer, der den Verkauf eines Artikels beabsichtigt, ist keineswegs verpflichtet, den Startpreis bei nur 1,00 Euro anzusetzen. Ein Verkäufer kann dem Risiko, eine hochwertige Kaufsache einem Frühbieter zu „opfern“ vielmehr ohne Weiteres dadurch entgehen, dass er von vornherein einen angemessenen Mindestpreis ansetzt.

Umgekehrt würde sich vielmehr eine unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten einstellen, wenn der Anbieter eines Artikels trotz vorhandener Gebote die Auktion ohne weitere Gründe abbrechen dürfte. Denn dadurch würde er die vorhandenen wirksamen Willenserklärungen der Mitbietenden ignorieren und deren Option zunichte machen, den Zuschlag auf die angebotene Kaufsache zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte daran festzuhalten, dass ein im Rahmen einer eBay-Auktion wirksam gewordenes Verkaufs-angebot nur bei Vorliegen eines berechtigenden Grundes widerrufen werden kann.

Der zwischen den Parteien wirksam zustande gekommene Kaufvertrag ist auch nicht als nichtiges Wuchergeschäft i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB anzusehen.

Das Landgericht hat dazu zutreffend - und von der Berufung der Beklagten zu Recht nicht angegriffen - ausgeführt, dass ungeachtet eines etwaigen Missverhältnisses zwischen dem Wert des Gabelstaplers und dem gezahlten Kaufpreis es jedenfalls an dem subjektiven Wuchertatbestand fehlt. Der Kläger hat keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt, sondern es war die gewerblich tätige Beklagte, die den Gabelstapler für mindestens 1,00 Euro zum Verkauf angeboten hat.

Die Erfüllung des aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB resultierenden Anspruchs auf Übergabe und Übereignung des Gabelstaplers ist für die Beklagte unmöglich, § 275 BGB.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Beklagte nicht mehr Besitzerin und Eigentümerin des Gabelstaplers, weil sie ihn an den Zeugen y weiterveräußert hat. Der Zeuge y hat auch nicht zu erkennen gegeben, den Kaufvertrag mit der Klägerin seinerseits rückabwickeln zu wollen, damit der Kläger den Gabelstapler erhalten kann.

Die Beklagte hat die Unmöglichkeit ihrer Leistungserbringung subjektiv zu vertreten. Das steht nicht nur gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten, sondern folgt auch aus dem Umstand, dass sie sich bewusst zur anderweitigen Veräußerung entschieden hat.

In der Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten gem. § 249 BGB den Ersatz des Wertes verlangen, den der Gabelstapler bei einer im September 2011 vorgenommenen Übereignung gehabt hätte, abzüglich des Kaufpreises, den er als zuletzt Höchstbietender in Höhe von 301,00 Euro hätte aufbringen müssen.

Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Wertes des Gabelstaplers kann nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S abgestellt werden, der in seinem Gutachten vom 28.03.2013 einen Verkehrswert zwischen 2.500,00 und 4.000,00 Euro für nachvollziehbar hielt.

Der Sachverständige war vom Landgericht zur Klärung der prozessualen Frage der sachlichen Zuständigkeit beauftragt worden und hatte dementsprechend auftragsgemäß eine Wertbestimmung bezogen auf den Tag der Klageeinreichung vorgenommen.

In materieller Hinsicht kommt es aber darauf an, welchen Wert der Gabelstapler gehabt hat, als er im September 2011 an den Kläger hätte übereignet werden sollen.

Eine etwaige innerhalb des einen Jahres zwischen den Bewertungszeitpunkten eingetretene Wertverschlechterung kann dem Kläger nicht angelastet werden, weil er von der Beklagten nicht in Annahmeverzug gesetzt, sondern ihm gerade die Übereignung des Gabelstaplers vorenthalten wurde.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten muss im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung auch nicht mangels anderer Anhaltspunkte auf den vom Sachverständigen angegebenen Mindestwert von 2.500,00 Euro zurückgegriffen werden. Denn es liegen sehr wohl Anhaltspunkte für eine höhere Werthaltigkeit des Gabelstaplers vor, weil es der Beklagten selbst gelungen ist, ihn zu einem mehr als doppelt so hohen Preis an den Zeugen y verkaufen.

Vor diesem Hintergrund ist es zur Bestimmung des angemessenen Wertes gerechtfertigt, auf den Kaufpreis zurückzugreifen, den die Beklagte mit dem Zeugen y in Höhe von 4.500,00 Euro netto zzgl. 19% = 5.355,00 Euro tatsächlich vereinbart, am 29.09.2011 in Rechnung gestellt und letztlich erhalten hat.

Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts besteht dann allerdings kein Grund, dem Kläger nur den Nettokaufpreis als entgangenen Wert zuzusprechen. Die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach der Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur umfasst, wenn tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wird, ist hier nicht einschlägig. Vielmehr ist der Kläger so zu stellen, als wäre er selbst Eigentümer des Gabelstapler geworden, den er dann seinerseits an einen Interessenten hätte weiterveräußern dürfen zu einem Bruttopreis, der nach dem tatsächlichen Ablauf naheliegend dem vom Zeugen y akzeptierten entsprochen hätte.

Der dem Kläger zustehende Schadensbetrag beläuft sich damit letztlich auf 5.355,00 abzüglich 301,00 = 5.054,00 Euro. Über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 4.199,00 Euro waren dem Kläger weitere 855,00 Euro zuzusprechen.

Im Streitfall braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers ggf. durch dessen anspruchsminderndes Mitverschulden an der Unmöglichkeit der Eigentums- und Besitzverschaffung herabzusetzen ist.

Denn der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag etwa ein Jahr lang nicht geltend gemacht hat, hat auf die eingetretene Unmöglichkeit keinen Einfluss, weil die Weiterveräußerung des Gabelstaplers an den Zeugen y bereits im September 2011 erfolgte.

Vor diesem Hintergrund erhebt die Beklagte in der Berufungsinstanz auch zu Recht nicht mehr den Einwand der Verwirkung. Der Beklagten könnte allenfalls dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben einer Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen seitens des Klägers zuzubilligen sein, wenn sie - wie die eBay-Bestimmungen es vorsehen - während der noch laufenden Auktion versucht hätte, mit dem Kläger als dem Höchstbietenden Kontakt aufzunehmen und mit ihm die beabsichtigte Weiterveräußerung an den Zeugen y besprechen. Das ist unstreitig nicht geschehen.

Die Anspruchsverfolgung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

Selbst wenn der Kläger sich systematisch als eBay-Abbruchjäger betätigt haben sollte, wäre es immer noch die Beklagte, die sich dem Risiko eines Verkaufs des Gabelstaplers zu unrealistischen Konditionen dadurch ausgesetzt hat, dass sie einen Startpreis von nur 1,00 Euro angegeben und zudem die Auktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen hat, wobei dadurch andere Interessenten am Mitbieten gehindert wurden.

Der Kläger kann eine Verzinsung seines Schadensersatzanspruchs ab Rechts-hängigkeit verlangen , d. h. spätestens ab dem von Landgericht ausgeurteilten Zeitpunkt am 03.10.2012.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB schließlich einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 546,69 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem angemessenen Gegenstandswert, der dem Wert des weiterverkauften Gabelstaplers entsprach. Weil der Kläger seinerzeit noch keine Kenntnis von dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös hatte, konnte das vom Klägervertreter am 14.07.2012 bei www.mobile.de eingeholte Angebot von 6.999,00 Euro für einen vergleichbaren Gabelstapler der Honorarberechnung vom 13.08.2012 für die Bestimmung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt werden:

- Geschäftsgebühr 1,3 x 375,00 Euro =487,50 Euro
- Postpauschale:20,00 Euro
507,50 Euro
89 zzgl. 19% USt 96,43 Euro
603,93 Euro.

Der Kläger verlangt mit seiner Berufung allerdings über den zuerkannten Betrag von 446,13 Euro nur weitere 100,56 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Entgegen dem von der Beklagten in der Senatssitzung gestellten Antrag war die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Gesetze

Gesetze

18 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Urteile

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Okt. 2014 - 28 U 199/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 855,00 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rec

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Internetrecht: Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation beinhaltet

03.01.2012

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet-BGH vom 04.03.10-Az:III ZR 79/09

Internetrecht: Kündigung eines Internet-System-Vertrags

03.01.2012

bei keiner nachvollziehbaren Berechnung ersparter Aufwendungen - kein Vergütungsanspruch - LG Düsseldorf vom 28.07.11 - Az: 7 O 311/10

Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung bei unzulässiger Wortberichterstattung

07.01.2011

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 855,00 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 100,56 EUR jeweils nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 72% und der Kläger zu 28%. Die in der Berufungs-instanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.