Vertragsrecht: Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 104/14) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw des Typs "Brilliance BS4", den er am 23. Februar 2010 an sie übergab.

Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde. Diese entsprechen den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. " mit Stand 3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...]

Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...]

Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Nach der Übergabe des Fahrzeuges traten Korrosionsschäden auf. Mit Schreiben vom 8. November 2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung dieser Schäden unter Fristsetzung bis zum 17. November 2011 auf und leitete mit Schriftsatz vom 23. November 2011, auf den der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 erwiderte, beim Amtsgericht WaldshutTiengen ein selbständiges Beweisverfahren ein. Die Kosten für eine Beseitigung der Korrosionsschäden, die auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen sind, betragen 2.158,73 €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Amtsgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme einer Nebenforderung - antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 BGB zu. Das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang allerdings unstreitig mangelhaft gewesen. Auch habe die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2011 vergeblich unter Fristsetzung die Nacherfüllung verlangt. Die Ansprüche der Klägerin seien jedoch schon verjährt gewesen, als sie diese erstmals geltend gemacht habe. Die Verjährungsfrist sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. Eine entsprechende Verkürzung der Verjährung sei gemäß § 475 Abs. 1 und 2 BGB bei gebrauchten Sachen möglich. Zwar bestimme Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Abschnitt VI nicht für Schadensersatzansprüche gelte. Allerdings verjährten nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 eindeutig die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze indes einen Gewährleistungsanspruch voraus, weil sie den Ersatz des "Mangelschadens" begehre. Daher müsse auch ein solcher Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung geltend gemacht werden. Das sei hier unstreitig nicht der Fall.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch nicht gemäß § 305c BGB unwirksam. Es sei eindeutig, dass nach der Konzeption der Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren sollten. Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den Abschnitt VI Nr. 5 verweise, bestimme lediglich den Umfang einer Schadensersatzhaftung. Dies entspreche konzeptionell der Regelung des § 475 Abs. 3 BGB, der es ermögliche, die Schadensersatzhaftung unter Berücksichtigung von §§ 307 bis 309 BGB auszuschließen. Demnach kämen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche nach Ablauf eines Jahres nur noch in den in Abschnitt VII geregelten Fällen in Betracht.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln durch Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam und die Schadensersatzforderung der Klägerin als verjährt angesehen.

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zusteht, weil nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war, die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2011 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hat und die Beseitigung des Schadens Aufwendungen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 2.158,73 € erfordert.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen Anspruch jedoch als verjährt angesehen, denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Regelungen sind nicht klar und verständlich, da sich ihnen die Auswirkungen dieser Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lassen.

Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist , als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ergeben.

Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pkw steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeuges liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Denn nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Korrosionsschäden auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen und erst nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Ein Verschulden des Herstellers muss sich der Beklagte nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen.

Der Klägerin steht jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat, indem er die Korrosionsschäden trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat.

Anders als die Revisionserwiderung meint, steht einer Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Nacherfüllung nicht entgegen, dass Sachmängelansprüche gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen eines Jahres ab Ablieferung verjähren und dass dieser Zeitraum bereits verstrichen war, als die Klägerin ihren Nacherfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht hat. Unabhängig davon, ob der Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - sich gegenüber der Klägerin binnen der von ihr zur Nacherfüllung gesetzten Frist auf eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war er gleichwohl zur Nacherfüllung verpflichtet. Denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen die Klägerin unangemessen, da sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird.

Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.

Diesen Anforderungen werden die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten nicht gerecht. Diesen Klauseln sind die Auswirkungen der Verjährungsfrist für sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung wegen Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gemäß Abschnitt VI Nr. 5 die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren.

Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr. Daher ist der Verkäufer nach dieser Klausel berechtigt, die Nacherfüllung nach Ablauf eines Jahres zu verweigern. Verweigert er die Nacherfüllung nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu Recht, kann ein Schadensersatzanspruch hierauf nicht gestützt werden. Die Nichterfüllung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 Abs. 1 BGB stellt in diesem Fall keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB dar, denn § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass dem Gläubiger ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis zusteht, der nicht durch eine dauernde oder aufschiebende Einrede gehemmt ist.

Legt man also allein Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung demnach bereits nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeuges aus, sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.

Im Widerspruch hierzu ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.

Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt Schadensersatzansprüche sämtlich von den Regeln des Abschnittes VI und damit auch von der Verjährungsverkürzung des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 aus und unterstellt sie - anders als das Berufungsgericht meint - den Regelungen in Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmen sind dem einschränkungslos formulierten Wortlaut der Regelung in Abschnitt VI Nr. 5, die der Senat selbst auslegen kann , nicht zu entnehmen.

Ausgehend von den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ist die genannte Klausel - jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB - dahin zu verstehen, dass für Schadensersatzansprüche generell die in VI Nr. 1 Satz 1 angeordnete Verjährungsverkürzung nicht gilt, sondern es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist verbleibt. Abschnitt VI Nr. 5 erfasst - wie die Überschrift "Sachmangel" deutlich macht - auch Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln. Eine nähere Unterscheidung der grundsätzlich möglichen Unterarten von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln enthält die Regelung nicht.

Der für Schadensersatzansprüche geltende Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält demgegenüber nur gegenständliche Beschränkungen der Haftung und trifft keine Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfrist. Aus dem Zusammenspiel der genannten Klauseln folgt also, dass für Schadensersatzansprüche - einschließlich des Anspruches wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung - die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Legt man also nicht nur Abschnitt VI Nr. 1, sondern auch Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, kann der Käufer somit einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auch noch nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeuges mit Erfolg geltend machen.

In Anbetracht des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Regelungen in den Abschnitten VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5 und VII ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders nicht erkennbar, ob ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren oder bereits nach einem Jahr nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil der Verkäufer nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln. Denn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für einen durchschnittlichen Kunden, von dem rechtliche Spezialkenntnisse nicht erwartet werden dürfen , nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die Verjährung des von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 erfassten Nachbesserungsanspruchs - ungeachtet der anders lautenden Regelung in Abschnitt VI Nr. 5 - dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Erst recht erschließt sich ihm nicht, wie der Widerspruch zwischen den gegenläufigen Regelungen des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5 aufzulösen ist. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entgegensteht. Diese Unklarheit in einer wesentlichen Rechtsposition macht die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf der rechtsfehlerhaften Annahme, die Verjährungsfrist für diesen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht werde durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch werde von dieser Verkürzung erfasst. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin war bei Erhebung der Klage am 27. November 2012 nicht verjährt, denn die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Sie begann mit Ablieferung des Pkw am 23. Februar 2010 zu laufen und wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 209 BGB für die Dauer der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht im Sinne des § 166 ZPO förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt wurde. Die Hemmung begann mit Zugang des Antrages und somit spätestens am 16. Dezember 2011, dem Tag, an dem der Beklagte auf den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens erwidert hat. Sie endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung dieses Verfahrens. Das Verfahren endete mit Ablauf der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 gesetzten Stellungnahmefrist, so dass die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 27. November 2012 noch lief und durch diese erneut gehemmt wurde.

Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


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Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2015 - VIII ZR 104/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 104/14 Verkündet am: 29. April 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Allgemeines

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 104/14 Verkündet am:
29. April 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in
Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584
Rn. 15 f.).
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 - LG Waldshut-Tiengen
AG Waldshut-Tiengen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, dieRichterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. März 2014 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw des Typs "Brilliance BS4", den er am 23. Februar 2010 an sie übergab.
2
Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde. Diese entsprechen den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt: "VI. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […] 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung. VII. Haftung 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […] 5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
3
Nach der Übergabe des Fahrzeuges traten Korrosionsschäden auf. Mit Schreiben vom 8. November 2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung dieser Schäden unter Fristsetzung bis zum 17. November 2011 auf und leitete mit Schriftsatz vom 23. November 2011, auf den der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 erwiderte, beim Amtsgericht WaldshutTiengen ein selbständiges Beweisverfahren ein. Die Kosten für eine Beseitigung der Korrosionsschäden, die auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen sind, betragen (netto) 2.158,73 €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme einer Nebenforderung - antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla- ge insgesamt abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 BGB zu. Das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang allerdings unstreitig mangelhaft gewesen. Auch habe die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2011 vergeblich unter Fristsetzung die Nacherfüllung verlangt. Die Ansprüche der Klägerin seien jedoch schon verjährt gewesen, als sie diese erstmals geltend gemacht habe. Die Verjährungsfrist sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. Eine entsprechende Verkürzung der Verjährung sei gemäß § 475 Abs. 1 und 2 BGB bei gebrauchten Sachen möglich. Zwar bestimme Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Abschnitt VI nicht für Schadensersatzansprüche gelte. Allerdings verjährten nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 eindeutig die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze indes einen Gewährleistungsanspruch voraus, weil sie den Ersatz des "Mangelschadens" begehre (§ 437 Nr. 3, § 281 BGB). Daher müsse auch ein solcher Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung geltend gemacht werden. Das sei hier unstreitig nicht der Fall.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch nicht gemäß § 305c BGB unwirksam. Es sei eindeutig, dass nach der Konzeption der Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren sollten. Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den Abschnitt VI Nr. 5 verweise, bestimme lediglich den Umfang einer Schadensersatzhaftung. Dies entspreche konzeptionell der Regelung des § 475 Abs. 3 BGB, der es ermögliche , die Schadensersatzhaftung unter Berücksichtigung von §§ 307 bis 309 BGB auszuschließen. Demnach kämen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche nach Ablauf eines Jahres nur noch in den in Abschnitt VII geregelten Fällen in Betracht.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln durch Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam und die Schadensersatzforderung der Klägerin als verjährt angesehen.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zusteht, weil nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war, die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2011 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hat und die Beseitigung des Schadens Aufwendungen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 2.158,73 € erfordert.
11
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen Anspruch jedoch als verjährt angesehen, denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Regelungen sind nicht klar und verständlich, da sich ihnen die Auswirkungen dieser Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lassen.
12
a) Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
13
b) Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pkw steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeuges liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Korrosionsschäden auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen und erst nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Ein Verschulden des Herstellers muss sich der Beklagte nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 f. mwN).
14
c) Der Klägerin steht jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die Korrosionsschäden trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat.
15
Anders als die Revisionserwiderung meint, steht einer Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Nacherfüllung nicht entgegen, dass Sachmängelansprüche gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen eines Jahres ab Ablieferung verjähren und dass dieser Zeitraum bereits verstrichen war, als die Klägerin ihren Nacherfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht hat. Unabhängig davon, ob der Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - sich gegenüber der Klägerin binnen der von ihr zur Nacherfüllung gesetzten Frist auf eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war er gleichwohl zur Nacherfüllung verpflichtet. Denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen die Klägerin unangemessen , da sie den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht genügen.
16
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 31 mwN).
17
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, aaO; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 29; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN).
18
bb) Diesen Anforderungen werden die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten nicht gerecht. Diesen Klauseln sind die Auswirkungen der Verjährungsfrist für sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) wegen Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gemäß Abschnitt VI Nr. 5 die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren.
19
(1) Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr. Daher ist der Verkäufer nach dieser Klausel berechtigt, die Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nach Ablauf eines Jahres zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Verweigert er die Nacherfüllung nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu Recht, kann ein Schadensersatzanspruch hierauf nicht gestützt werden. Die Nichterfüllung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 Abs. 1 BGB stellt in diesem Fall keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB) dar, denn § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass dem Gläubiger ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis zusteht, der nicht durch eine dauernde oder aufschiebende Einrede gehemmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 20).
20
Legt man also allein Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) demnach bereits nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeuges aus, sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
21
(2) Im Widerspruch hierzu ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
22
Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt Schadensersatzansprüche sämtlich von den Regeln des Abschnittes VI und damit auch von der Verjährungsverkürzung des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 aus und unterstellt sie - anders als das Berufungsgericht meint - den Regelungen in Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmen sind dem einschränkungslos formulierten Wortlaut der Regelung in Abschnitt VI Nr. 5, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16 mwN), nicht zu entnehmen.
23
Ausgehend von den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ist die genannte Klausel - jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB - dahin zu verstehen, dass für Schadensersatzansprüche generell die in VI Nr. 1 Satz 1 angeordnete Verjährungsverkürzung nicht gilt, sondern es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist verbleibt. Abschnitt VI Nr. 5 erfasst - wie die Überschrift "Sachmangel" deutlich macht - auch Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln. Eine nähere Unterscheidung der grundsätzlich möglichen Unterarten von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln (Verletzung von Erfüllungs -, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) enthält die Regelung nicht.
24
Der für Schadensersatzansprüche geltende Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält demgegenüber nur gegenständliche Beschränkungen der Haftung und trifft keine Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfrist. Aus dem Zusammenspiel der genannten Klauseln folgt also, dass für Schadensersatzansprüche - einschließlich des Anspruches wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) - die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
25
Legt man also nicht nur Abschnitt VI Nr. 1, sondern auch Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, kann der Käufer somit einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auch noch nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeuges mit Erfolg geltend machen.
26
(3) In Anbetracht des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Regelungen in den Abschnitten VI Nr. 1 Satz 1 (Verkürzung der Verjährung für Nachbesserungsansprüche) und VI Nr. 5 und VII (keine Verjährungsverkürzung für Schadensersatzansprüche) ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders nicht erkennbar, ob ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren oder bereits nach einem Jahr nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil der Verkäufer nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln. Denn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für einen durchschnittlichen Kunden, von dem rechtliche Spezialkenntnisse nicht erwartet werden dürfen (BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 19 mwN; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 22), nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die Verjährung des von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 erfassten Nachbesserungsanspruchs - ungeachtet der anders lautenden Regelung in Abschnitt VI Nr. 5 - dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Erst recht erschließt sich ihm nicht, wie der Widerspruch zwischen den gegenläufigen Regelungen des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5 aufzulösen ist. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entgegensteht. Diese Unklarheit in einer wesentlichen Rechtsposition macht die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam.
27
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf der rechtsfehlerhaften Annahme, die Verjährungsfrist für diesen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht werde durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch werde von dieser Verkürzung erfasst. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin war bei Erhebung der Klage am 27. November 2012 nicht verjährt, denn die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Sie begann mit Ablieferung des Pkw am 23. Februar 2010 zu laufen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) und wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 209 BGB für die Dauer der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht im Sinne des § 166 ZPO förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 44 ff.). Die Hemmung begann mit Zugang des Antrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO) und somit spätestens am 16. Dezember 2011, dem Tag, an dem der Beklagte auf den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens erwidert hat. Sie endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung dieses Verfahrens. Das Verfahren endete mit Ablauf der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 gesetzten Stellungnahmefrist, so dass die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 27. November 2012 noch lief und durch diese erneut gehemmt wurde.

III.

28
Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 26.07.2013 - 7 C 308/12 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 S 34/13 -

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.