Insolvenz im EU-Ausland

Insolvenz im EU-Ausland

erstmalig veröffentlicht: 08.09.2010, letzte Fassung: 22.02.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine Überschuldung kann schnell geschehen und fast Jeden treffen. Mehrere Millionen Deutsche sind überschuldet.

Plötzliche Arbeitslosigkeit durch „Wegrationalisieren“ Ihres Arbeitsplatzes, Scheitern einer selbständigen Existenz oder einer Immobilienfinanzierung, eine plötzlich auftretende Krankheit oder auch eine Ehescheidung mit den damit verbundenen materiellen und auch psychischen Belastungen kann jeden in die Schuldenfalle treiben. Die Überflutung an Reizangeboten durch den Markt und die Angst, nicht mehr „mithalten“ zu können, tun ihr Übriges. Die Folgen einer Überschuldung sind für die Betroffenen bitter: Soziale Ausgrenzungen, demütigende Erlebnisse im Geschäftsleben, Pfändungen usw. An keinem Menschen gegen diese Erlebnisse spürbar vorüber. Ist man einmal in eine solche Schuldenfalle geraten, kann man sich aus eigener Kraft daraus kaum noch befreien. Clevere Leute finden auch aus solchen Situationen Auswege, in dem es auf allen möglichen Wegen gelingt, seinen Gläubigern zu entkommen, doch gerade der Ehrliche und Redliche kommt aus der Schuldenfalle ohne fremde Hilfe nicht mehr heraus. Das Anwachsen von Zinsen auf die bereits titulierten Forderungen tut ein Übriges.

Insolvenz in Deutschland

Erst in den neunziger Jahren ist in Deutschland und auch in den anderen EU – Ländern die Erkenntnis gereift, dass es auch und gerade volkswirtschaftlich sinnlos ist, überschuldete Menschen aus dem Wirtschaftsleben und oft auch aus dem sozialem Leben für immer auszugrenzen. Lesen Sie hierzu unseren Aufsatz Verbraucherinsolvenz in Deutschland. Ein großer Vorteil beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass Sie sich einen Betreuer Ihres Vertrauens auswählen können. Anders als bei einem klassischen Insolvenzverfahren, bei welchem Insolvenzverwalter durch das Gericht bestimmt wird, bleibt Ihnen das demütigende Gefühl einer Entmündigung erspart. Streifler und Kollegen betreut Sie in dieser für Sie schwierigen Zeit. Wir bestellen uns für Sie bei den zuständigen Gerichten als Betreuer. Durch unsere Professionalität, den ständigen Kontakt mit Richtern und Rechtspflegern und auch durch Ausnutzen der uns durch das Gesetz eingeräumten Verhandlungsspielräume können wir eine effektive Bearbeitung Ihrer Angelegenheit gewährleisten. Das Ziel muss die Gewährung der Restschuldbefreiung sein. Sie haben einen Anspruch darauf, sofern in der sogenannten Wohlverhaltensperiode keine Fehler gemacht werden, die Sie aus Sicht eines Richters als nicht „redlich“ erscheinen lassen (siehe Aufsatz Verbraucherinsolvenz in Deutschland).

Bei allen Fortschritten, die die nunmehr geltende Gesetzeslage für die Betroffenen bietet, die „zweite Chance“ zu realisieren, so bleibt die deutsche Rechtslage doch schwerfällig, bürokratisch aufgebläht und die Zeit, bis die Restschuldbefreiung gewährt wird, ist mit alles in allem 5 Jahren zu lange. Dies ist in der Fachwelt auch längst erkannt. Die Insolvenzordnung soll daher zum wiederholten Male reformiert werden. Es gibt natürlich auch starke gesellschaftliche Kräfte, die bei einer weiteren Reform der Insolvenzordnung die Interessen der Gläubiger nicht ausreichend gewürdigt sehen (Inkassofirmen, Auskunfteien, Großbanken) und solche Bestrebungen versuchen, aufzuhalten.

Insolvenz im EU-Ausland

Parallel zur Bundesrepublik Deutschland haben auch andere EU – Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über eine Verbraucherinsolvenz erlassen, die sich zum Teil erheblich zugunsten des Verbrauchers von der deutschen Gesetzeslage unterscheiden. Heute ist es möglich, sich unter Zugrundelegung einer anderen Rechtordnung eines EU – Staates zu entschulden, wobei die deutschen Gläubiger und andere Institutionen (Schufa) diese Entschuldung gegenüber sich anrechnen lassen müssen.

Die Grundlage für solche Möglichkeiten ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahre 2001 gegeben worden. Insbesondere die Rechtsordnungen Frankreichs und Großbritannien ermöglichen es für den Schuldner, sich in einem Zeitraum von 12 – 18 Monaten zu entschulden. Durch eine historische Besonderheit können sich Privatpersonen in Elsass – Lothringen unter diesen günstigen Bedingungen entschulden. Lesen Sie die Voraussetzungen, unter denen eine Restschuldbefreiung nach französischem Recht oder englischem Recht durchgeführt werden kann.

Vorab muss aber klargestellt werden: Erstens ist die Erteilung der Restschuldbefreiung auch in anderen Ländern an ganz bestimmte, vom Schuldner unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen gebunden, zum Anderen können wir nur davor warnen, die Dienstleistungen von fachlich zweifelhaften und undurchsichtigen „Gesellschaften“ in Anspruch zu nehmen, die sich meistens dadurch auszeichnen, dass man als Voraussetzung eines Tätigwerdens erst einmal einen fünfstelligen Betrag am besten in bar zu erbringen hat.

Fazit

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes garantiert eine seriöse Beratung, schon aus den sich für uns ergebenden berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen. Streifler und Kollegen begleitet Sie auf dem Weg nach Großbritannien, Frankreich oder auch in andere Länder. Unsere Professionalität, ausgewiesen durch die Sprachkenntnisse der Berufsträger, runden wir dadurch ab, dass wir mit Kollegen vor Ort zusammenarbeiten, die als Rechtsanwälte in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.
 

 

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Insolvenz im EU-Ausland

erstmalig veröffentlicht: 22.07.2021, letzte Fassung: 22.07.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine Überschuldung kann schnell geschehen und fast Jeden treffen. Mehrere Millionen Deutsche sind überschuldet.

Plötzliche Arbeitslosigkeit durch „Wegrationalisieren“ Ihres Arbeitsplatzes, Scheitern einer selbständigen Existenz oder einer Immobilienfinanzierung, eine plötzlich auftretende Krankheit oder auch eine Ehescheidung mit den damit verbundenen materiellen und auch psychischen Belastungen kann jeden in die Schuldenfalle treiben. Die Überflutung an Reizangeboten durch den Markt und die Angst, nicht mehr „mithalten“ zu können, tun ihr Übriges. Die Folgen einer Überschuldung sind für die Betroffenen bitter: Soziale Ausgrenzungen, demütigende Erlebnisse im Geschäftsleben, Pfändungen usw. An keinem Menschen gegen diese Erlebnisse spürbar vorüber. Ist man einmal in eine solche Schuldenfalle geraten, kann man sich aus eigener Kraft daraus kaum noch befreien. Clevere Leute finden auch aus solchen Situationen Auswege, in dem es auf allen möglichen Wegen gelingt, seinen Gläubigern zu entkommen, doch gerade der Ehrliche und Redliche kommt aus der Schuldenfalle ohne fremde Hilfe nicht mehr heraus. Das Anwachsen von Zinsen auf die bereits titulierten Forderungen tut ein Übriges.

Erst in den neunziger Jahren ist in Deutschland und auch in den anderen EU-Ländern die Erkenntnis gereift, dass es auch und gerade volkswirtschaftlich sinnlos ist, überschuldete Menschen aus dem Wirtschaftsleben und oft auch aus dem sozialem Leben für immer auszugrenzen. Lesen Sie hierzu unseren Aufsatz Verbraucherinsolvenz in Deutschland. Ein großer Vorteil beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass Sie sich einen Betreuer Ihres Vertrauens auswählen können. Anders als bei einem klassischen Insolvenzverfahren, bei welchem Insolvenzverwalter durch das Gericht bestimmt wird, bleibt Ihnen das demütigende Gefühl einer Entmündigung erspart. Streifler und Kollegen betreut Sie in dieser für Sie schwierigen Zeit. Wir bestellen uns für Sie bei den zuständigen Gerichten als Betreuer. Durch unsere Professionalität, den ständigen Kontakt mit Richtern und Rechtspflegern und auch durch Ausnutzen der uns durch das Gesetz eingeräumten Verhandlungsspielräume können wir eine effektive Bearbeitung Ihrer Angelegenheit gewährleisten. Das Ziel muss die Gewährung der Restschuldbefreiung sein. Sie haben einen Anspruch darauf, sofern in der sogenannten Wohlverhaltensperiode keine Fehler gemacht werden, die Sie aus Sicht eines Richters als nicht „redlich“ erscheinen lassen (siehe Aufsatz Verbraucherinsolvenz in Deutschland).

Bei allen Fortschritten, die die nunmehr geltende Gesetzeslage für die Betroffenen bietet, die „zweite Chance“ zu realisieren, so bleibt die deutsche Rechtslage doch schwerfällig, bürokratisch aufgebläht und die Zeit, bis die Restschuldbefreiung gewährt wird, ist mit alles in allem 5 Jahren zu lange. Dies ist in der Fachwelt auch längst erkannt. Die Insolvenzordnung soll daher zum wiederholten Male reformiert werden. Es gibt natürlich auch starke gesellschaftliche Kräfte, die bei einer weiteren Reform der Insolvenzordnung die Interessen der Gläubiger nicht ausreichend gewürdigt sehen (Inkassofirmen, Auskunfteien, Großbanken) und solche Bestrebungen versuchen, aufzuhalten.

Parallel zur Bundesrepublik Deutschland haben auch andere EU – Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über eine Verbraucherinsolvenz erlassen, die sich zum Teil erheblich zugunsten des Verbrauchers von der deutschen Gesetzeslage unterscheiden. Heute ist es möglich, sich unter Zugrundelegung einer anderen Rechtordnung eines EU – Staates zu entschulden, wobei die deutschen Gläubiger und andere Institutionen (Schufa) diese Entschuldung gegenüber sich anrechnen lassen müssen.

Die Grundlage für solche Möglichkeiten ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahre 2001 gegeben worden. Insbesondere die Rechtsordnungen Frankreichs und Großbritannien ermöglichen es für den Schuldner, sich in einem Zeitraum von 12 – 18 Monaten zu entschulden. Durch eine historische Besonderheit können sich Privatpersonen in Elsass – Lothringen unter diesen günstigen Bedingungen entschulden. Lesen Sie die Voraussetzungen, unter denen eine Restschuldbefreiung nach französischem Recht oder englischem Recht durchgeführt werden kann.

Vorab muss aber klargestellt werden: Erstens ist die Erteilung der Restschuldbefreiung auch in anderen Ländern an ganz bestimmte, vom Schuldner unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen gebunden, zum Anderen können wir nur davor warnen, die Dienstleistungen von fachlich zweifelhaften und undurchsichtigen „Gesellschaften“ in Anspruch zu nehmen, die sich meistens dadurch auszeichnen, dass man als Voraussetzung eines Tätigwerdens erst einmal einen fünfstelligen Betrag am besten in bar zu erbringen hat.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes garantiert eine seriöse Beratung, schon aus den sich für uns ergebenden berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen. Streifler und Kollegen begleitet Sie auf dem Weg nach Großbritannien, Frankreich oder auch in andere Länder. Unsere Professionalität, ausgewiesen durch die Sprachkenntnisse der Berufsträger, runden wir dadurch ab, dass wir mit Kollegen vor Ort zusammenarbeiten, die als Rechtsanwälte in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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