Arztrecht

erstmalig veröffentlicht: 10.12.2012, letzte Fassung: 27.02.2024
beira.de Redaktion

Auf dem Gebiet des Arztrechts können sich vielfältige Problem- und Fragestellungen ergeben, die einer rechtlichen Beratung oder Begleitung und ggf. auch gerichtlichen Vertretung bedürfen. Das Arztrecht regelt alle mit der ärztlichen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aspekte.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Zugang zum Arztberuf zu benennen, welcher in der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden. In diesem Bereich beraten wir Sie bei Fragen in Bezug auf die Erteilung der ärztlichen Approbation, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation sowie deren Ruhen und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.

Weiterhin können sich im Rahmen des Berufsrechts Fragestellungen ergeben in Bezug auf die Zulassung als Vertragsarzt und hinsichtlich vertragsärztlicher Pflichten. Wir unterstützen Sie im Zulassungsverfahren und bei allen Fragen rund um die Zulassung.

Die Regelung der ärztlichen Berufsausübung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Um die Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen der Berufsausübung zu wahren, beschließt die Bundesärztekammer insbesondere die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung. Weiterhin sind im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung die Bundesärzteordnung, verschiedene zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, das SGB V, Spezialgesetze -  wie z.B. die Röntgenverordnung und das Betäubungsmittelgesetz – sowie  Richtlinien und Leitlinien von Bedeutung.

In den Bereich der Berufsausübung gehören selbstverständlich Fragen der Praxisgründung und die Thematik der ärztlichen Kooperationsformen. Wir beraten Sie in vertragsrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Auch im vergütungsrechtlichen Bereich können sich Konflikte ergeben. Ebenso können im Werberecht Fragestellungen auftreten. Wir unterstützen Sie in diesen Bereichen, sowohl die vertragsärztliche, als auch die privatärztliche Tätigkeit betreffend.

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